ABC
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Grundgesetz (GG)
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ParagraphÜberschriftInhalt
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§ 1Artikel 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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§ 2Artikel 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte andere verletzt und die Gesetze der "United Islands" einhält.
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(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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§ 3Artikel 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frau und Mann.
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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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§ 4Artikel 4(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
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(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
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§ 5Artikel 5(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in dem Gesetzbuch von den United Islands und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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§ 6Artikel 6(1) Alle Einwohner der United Islands haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
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(2) FBI Beamte haben das Recht, in Absprache mit der Polizei eine Auflösung einer Menschenmasse zu veranlassen. Das Auflösungsrecht wird ausgesetzt, wenn es sich um eine angemeldete Veranstaltung handelt und keine aktive Gefahr von der Menschenmasse ausgeht.
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§ 7Artikel 7(1) Alle Einwohner der United Islands haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
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(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
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§ 8Artikel 8(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
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(2) Durchsuchungen dürfen nur von der Polizei mit einem gemäß StPO § 6 Abs. 2 gültigen Durchsuchungsbeschluss ausgeführt werden.
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§ 9Artikel 9(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.
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(2) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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§ 10Artikel 10(1) Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Gericht.