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1 | Bundesland | Landkreis | Fiktionsbescheinigung (bezogen auf §24 aufenthG) nach 31.8 Ja/ Nein | Wird §24 AufenhG schon offiziell abgelehnt? | Für welche Dauer? | Bedingungen? | Fiktion mit Arbeitserlaubnis Ja/ Nein? | noch die Möglichkeit andere Aufenthalte zu beantragen? | Quelle/ Kontakt für Nachfragen? | ||||||||||||||||||
2 | Bayern | München Stadt | ja | seit Dezember | 6 Monate ab 31.8 | mind. befristeter Aufenthalt in Ukraine | Nein | ja, bis zur offiziellen Ablehnung von §24 | Münchner Flüchtlingsrat | ||||||||||||||||||
3 | Bayern | Landkreis München | nur wenn schon konkrett ein anderer aufenthalt in aussicht steht zur Überbrückung | nurkurzfristig | konkrettes Vorhaben wie Ausbildung etc. | Nein | wenn Vorhaben bekannt ist noch vorübergehend die Möglichkeit | ||||||||||||||||||||
4 | Bayern | Erding/ Freising | nein | Abehnungen von §24 Aufenthg schon verschickt, GÜBs ausgestellt | nein | ||||||||||||||||||||||
5 | NRW | Wuppertal | ja, zum Teil | Nur Anhörungsschreiben, noch keine OV | 6 Monate | Aufenthalt in Ukraine nachgewiesen | teils ja /teils nein | ja, bis zur Ablehnung wohl möglich | inken.vollmering@ufbw.de | ||||||||||||||||||
6 | Bayern | München Stadt | ja | 6 Monate ab Ausstellung der Fiktionsbescheinigung | innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Fiktion müssen Unterlagen für einen Titel eingereicht werden | nein | ja, bis zur Ablehnung wohl möglich | ||||||||||||||||||||
7 | Niedersachsen | von LK zu LK unterschiedlich | ja, weiterhin möglich und explizit durch MI Nds "erlaubt", Entscheidung liegt bei LK | teilweise | unterschiedlich, nicht systematisch nachvollziehbar bislang | Nicht eindeutig definiert; idR mind. befristeter Aufenthalt in Ukraine | ja | grds. ja; MI Nds lässt den ABHs bewusst und verschriftlicht recht viele Freiheiten | FR Nds; aktuell Jonael Pech (jp@nds-fluerat.org) | ||||||||||||||||||
8 | Berlin | Berlin gesamt | ja | 12 bzw 6 (12 Mon bei schriftl. Angabe von Gründen, dass man nicht sicher & dauerhaft in Herkunftsland zurückkehren kann 6Mon wenn in Ukraine studiert) | für 12 Mon: Angabe von Gründen, dass Rückkehr nicht sicher & dauerhaft erfolgen kann, wird an BAMF weitergereicht; für 6 Mon: Nachweis über Studium in Ukraine | ja (§81 Abs 3 Satz 1) | ja | Eintrag hier von BIPOCUKRAINE&friends, ansonsten auch Flüchtlingsrat Berlin, Berlin-hilft, CUSBU | |||||||||||||||||||
9 | Hamburg | Hamburg | ja | teilweise | Grundsätzlich 6 Monate. In Einzelfällen, insb. bei schon anfänglichen Zweifeln an der Berechtigung nach § 24 AufenthG, kürzer: zwei Monate, drei Monate. | Nachweis des regulären Aufenthalts in der Ukraine; kein "Endpunkt der Flucht" in einem anderen EU-Staat oder einem anderen Bundesland (wird teils erst nach Erteilung der FiktBesch geprüft, dann aber Abbruch des Verfahrens möglich) | ja | ja, aus der Fiktionsbescheinigung heraus kann grds. jeder Titel beantragt werden, geprüft werden Studium/Studienvorbereitung, Ausbildung, Beschäftigung, Au Pair, Freiwilligendienst/FSJ | fluchtpunkt - Kirchliche Hilfsstelle für Flüchtlinge, fluchtpunkt@diakonie-hhsh.de (Feiertagspause 21.12.-8.1., in dieser Zeit nur sporadische Antworten | ||||||||||||||||||
10 | Hessen | z.T. unterschiedliche Praxen in Landkreisen | ja (in den ersten Monaten oft nicht, seit Spätsommer werden Fiktionsbescheinigungen erteilt) | bislang meist Schreiben, dass AE abgelehnt werden soll, mit Möglichkeit Stellung zu nehmen | unterschiedlich | ukrainischer Aufenthaltstitel | Laut Innenministerium sollen alle Anträge Fiktionsbescheinigungen zur Folge haben. Fiktionsbescheinigungen in "offensichtlich unbegründeten Fällen" sollen ohne Arbeitserlaubnis und ohne Angabe des Paragraphen erteilt werden und schnell bearbeitet werden, in anderen Fällen solen sie mit dem Zusatz nach § 24 und mit Arbeitserlaubnis erteilt werden. | ja / keine Vorgaben | https://fr-hessen.de/2022/09/29/bmi-anwendungshinweise-ukraine-neue-vergleichsversion-und-ergaenzende-hinweise-aus-dem-hmdis/ | ||||||||||||||||||
11 | Bremen | Bundesland gesamt | ja | bisher noch nicht generell, in Einzelfällen womöglich | 6 Monate | ukrainischer Aufenthaltstitel | ja | Flüchtlingsrat Bremen | |||||||||||||||||||
12 | Mecklenburg-Vorpommern | gesamtes Bundesland | ja | ja, hängt vom vorherigen Aufenthaltsstatus in der UA ab | 1 Jahr | ukrainischer Aufenthaltstitel, > 18 Monate | ja | ja, je nach Erteilungsvoraussetzungen | FlüRat MV | ||||||||||||||||||
13 | Bayern | München Stadt | nein (laut Telefonat mit ABH Aktenvermerk: "nein, wg. befristetem Aufenthalt" | nein | Tatjana Ott, DEB München, Projekt startAB, t.ott@deb-gruppe.org | ||||||||||||||||||||||
14 | Bayern | Miesbach | nein (es wurde den Geflüchteten verwehrt, den Antrag zu stellen), sie wurden als Touristen eingestuft, erhielten weder Geld- noch Sachleistungen und durften nicht arbeiten, sind nun alle aus Bayern geflohen | S. Steger (Ehrenamtliche) | |||||||||||||||||||||||
15 | Niedersachsen | Wolfenbüttel | nein (es wurde den Geflüchteten verwehrt, den Antrag zu stellen), sie wurden als Touristen eingestuft, erhielten weder Geld- noch Sachleistungen und durften nicht arbeiten - ist hier auch so gewesen, hat sich dahingehend geändert, dass auf der Fiktionsbescheinigung schon vermerkt ist, dass "Offensichtlich kein Anrecht auf Aufenthalt nach §24 besteht" und so ein Bezug von Leistungen nach SGB II nicht möglich ist | ja, und es wird auf andere Möglichkeiten des Aufenthalts verwiesen | Nein | ja, teilweise auch nach der Ablehnung nach §24 | Stadt Wolfenbüttel, Abteilung für Integration (integration@wolfenbuettel.de) | ||||||||||||||||||||
16 | Brandenburg | Märkisch-Oderland | ja | 6 Monate ab 15.11.22 | ukrainischer Aufenthaltstitel unbefristet | ja | keine Vorgaben | Artsiom Spirydovich UkraineHilfe Bad Freienwalde Stephanus Stiftung , artsiom.spirydovich@stephanus.org | |||||||||||||||||||
17 | Brandenburg | Ostprignitz-Ruppin | ja, seit Oktober aber erhalten alle eine Ablehnung auf §24 inkl. Ausreiseaufforderung, Abschiebeandrohung und GÜB mit 1 Monat Frist | ||||||||||||||||||||||||
18 | Baden-Württemberg | Stuttgart | ja (ABH sehr überlastet, nicht alle haben noch eine FB bekommen, auch wenn Antrag bereits im Frühjahr gestellt wurde; Drittstaater mit ukr. NE bekommen FB mit Arbeitserlaubnis, ohne die NE - FB ohne Arbeitserlaubnis; unabhängig von der Arbeitserlaubnis in der FB) | noch nicht | 6 Monate | DS mit unbefristeter AE in UA - bedingungslos, ohne uAE - nach Belegung der Gründe, warum nicht in HL zurückgekehrt werden kann | Ja, wenn ukrainische uAE vorhanden, sonst nein. Siehe auch VGH BW, Beschluss vom 26.10.2022, Az. 11 S 1467/22 https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/vdd/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE220007587&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint | <unbekannt> | Dima Pukha (Ehrenamtlicher/Bürgerstiftung Stuttgart, dima.pukha@buergerstiftung-stuttgart.de) | ||||||||||||||||||
19 | Niedersachsen | Lüchow-Dannenbg. | Ja. Alle haben Verlängerung bis 3/23 bekommen. Jetzt immer noch Alg ll. Alle im Integr. Kurs. | Nein | Bis 3/23 | Es wird eine neue Anweisung abgewartet. Die Darlegung von Gründen wurde wieder zurück genommen. | Ja mit | Ja | Migrationsberatung. bleiben@kuba-ev.de | ||||||||||||||||||
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