| A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | ||||||||||||||||||||
2 | § 1 Name und Sitz | |||||||||||||||||||
3 | § 2 Aufgaben und Zweck | |||||||||||||||||||
4 | § 3 Gliederung | |||||||||||||||||||
5 | § 4 Mitgliedschaft | |||||||||||||||||||
6 | $ 5 Stimmrecht | |||||||||||||||||||
7 | § 6 Finanzen | |||||||||||||||||||
8 | § 7 Organe | |||||||||||||||||||
9 | § 8 Die Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||
10 | § 9 Dezentrale Abstimmungen | |||||||||||||||||||
11 | § 10 Anträge an die Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||
12 | § 11 Der Bundesvorstand | |||||||||||||||||||
13 | § 12 Das Schiedsgericht | |||||||||||||||||||
14 | § 13 Finanzen | |||||||||||||||||||
15 | § 14 Rechnungsprüfer*in | |||||||||||||||||||
16 | § 15 Datenschutzbeauftragte*r | |||||||||||||||||||
17 | § 16 Allgemeine Bestimmungen | |||||||||||||||||||
18 | § 17 Dokumentierung von Beschlüssen | |||||||||||||||||||
19 | § 18 Auflösung | |||||||||||||||||||
20 | § 19 Salvatorische Klausel | |||||||||||||||||||
21 | § 20 Schlussbestimmungen | |||||||||||||||||||
22 | Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||||||||||||
23 | ||||||||||||||||||||
24 | ||||||||||||||||||||
25 | Präambel | |||||||||||||||||||
26 | Campis - Bundesverband der Hochschulgruppen versteht sich als Organisation zur Vernetzung des freiheitlichen, sozialen und basisdemokratischen Spektrums an den Hochschulen Deutschlands. Er setzt sich für die Verwirklichung einer Gesellschaft ein, in der die Menschen- und Bürger*innenrechte tatsächlich umgesetzt werden, jeder Mensch freien Zugang zu Bildung hat, die Verfügbarkeit der Informationen hat die für eine demokratische Teilhabe an der Gesellschaft notwendig sind gewährleistet werden und in der niemand diskriminiert oder unterdrückt wird. Er steht für ein Gleichgewicht zwischen Mensch, Natur und Technik. Über Deutschland hinaus vernetzt Campis die Mitgliedsgruppen mit Akteuren ähnlicher Ausrichtung weltweit. | |||||||||||||||||||
27 | Campis sieht sich als Ansprechpartner für die Piratenpartei, handelt jedoch unabhängig von dieser. | |||||||||||||||||||
28 | ||||||||||||||||||||
29 | § 1 Name und Sitz | |||||||||||||||||||
30 | (1) Der Verband trägt den Namen "CampusPirat*innen". Er wird im Folgenden "Campis" oder "der Bundesverband" genannt. | |||||||||||||||||||
31 | (2) Campis ist der Piratenpartei nahe stehend, aber politisch und organisatorisch unabhängig. | |||||||||||||||||||
32 | (3) Der Tätigkeitsbereich der Campis erstreckt sich hauptsächlich auf die Bundesrepublik Deutschland. | |||||||||||||||||||
33 | (4) Der Sitz ist Bochum. | |||||||||||||||||||
34 | ||||||||||||||||||||
35 | § 2 Aufgaben und Zweck | |||||||||||||||||||
36 | (1) Campis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. | |||||||||||||||||||
37 | (2) Campis hat die Aufgabe, die Arbeit der verschiedenen Hochschulgruppen und Einzelpersonen an Hochschulen bundesweit zu vernetzen und zu unterstützen. | |||||||||||||||||||
38 | (3) Der Verband verfolgt dem Wohle der Studierenden dienende Zwecke, insbesondere die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Belange der Studierenden. Er dient damit der Studentenhilfe (§52 II 7 AO). | |||||||||||||||||||
39 | (4) Der Verband vereint Hochschulgruppen, die sich den Zielen einer transparenten, freiheitlichen, demokratischen und inklusiven Hochschule verpflichtet fühlen. Der Verband setzt sich ein für: - umfassende studentische Mitbestimmung auf Basis einer umfassenden Informationsfreiheit der gesamten Forschungs-, Lehr- und Lerntätigkeiten, - gerechte und moderne Bildungspolitik, - tatsächliche Chancengleichheit, - eine familienfreundliche und allgemein inklusive Hochschule, - ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Forschung und Lehre, - dem Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen sowie - die Nutzung aller technologischer Möglichkeiten, um diese Ziele zu verwirklichen. | |||||||||||||||||||
40 | (5) Sein Zweck ist weiterhin, innerhalb der Hochschulen, der Gesellschaft und insbesondere auch der Piratenpartei die Ziele und Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend der Satzung und der gültigen Beschlüsse zu vertreten und durchzusetzen. | |||||||||||||||||||
41 | (6) Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere: | |||||||||||||||||||
42 | - Teilnahme an öffentlichen Willensbildungs- und Kommunikationsprozessen, | |||||||||||||||||||
43 | - Impulsgebung im Sinne des technischen Fortschritts an den Universitäten, um Innovationen und Partizipationsmöglichkeiten zu verbessern, | |||||||||||||||||||
44 | - Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||||||||||||
45 | - regelmäßige gemeinsame Treffen, | |||||||||||||||||||
46 | - Informations- und Bildungsveranstaltungen und | |||||||||||||||||||
47 | - Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Hochschul- und Interessenverbänden sowie weiteren im Aufgabenbereich tätigen Akteuren und Organisationen. | |||||||||||||||||||
48 | (7) Eine Präsenz des Verbands an allen deutschen Hochschulstandorten wird angestrebt. | |||||||||||||||||||
49 | ||||||||||||||||||||
50 | § 3 Gliederung | |||||||||||||||||||
51 | (1b) Campis besteht aus Hochschulen und Einzelpersonen als Fördermitglieder. Die einzelnen Hochschulgruppen genießen Autonomie. [Beachte Folgen für §4, 1 und §5, 3 und 4] | |||||||||||||||||||
52 | (2) Zur besseren regionalen Vernetzung der einzelnen Gruppen können Landesgruppen gegründet werden. Campis unterstützt aktiv die Vernetzung innerhalb der Landesgruppen. | |||||||||||||||||||
53 | (3) Für thematische Arbeit können Formen der kollektiven Zusammenarbeit gegründet werden.http://piratenpad.de/p/studenten-satzung | |||||||||||||||||||
54 | (4) Für internationale Zusammenarbeit ist der Bundesverband zuständig. | |||||||||||||||||||
55 | ||||||||||||||||||||
56 | § 4 Mitgliedschaft | |||||||||||||||||||
57 | (1a) Mitglied werden kann jede Hochschulgruppe, die die in §2 Abs. 3 bis 6 benannten Ziele unterstützt und nicht Mitglied eines anderen hochschulpolitischen Dachverbandes ist. Pro Hochschule ist nur eine Hochschulgruppe als Mitglied im Dachverband zugelassen. Sollte mehr als eine Gruppe pro Hochschule die Mitgliedschaft im Dachverband anstreben, so kann der Vorstand vorübergehend weitere Gruppen zulassen. Diese Zulassung kann maximal auf 10 Wochen begrenzt werden. Eine erneute Verlängerung ist nur einmal zulässig. | (1b) Mitglied werden kann jede Hochschulgruppe, die die in §2 Abs. 3 bis 6 benannten Ziele unterstützt und nicht Mitglied eines anderen hochschulpolitischen Dachverbandes ist. Pro Hochschule ist nur eine Hochschulgruppe als Mitglied im Dachverband zulässig. Sollte mehr als eine Gruppe pro Hochschule die Mitgliedschaft im Dachverband anstreben, so kann der Vorstand vorübergehend weitere Gruppen zulassen. Diese Zulassung kann maximal bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufrechterhalten werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine zweite Gruppe an einer Hochschule aufzunehmen. | ||||||||||||||||||
58 | (2) Die Aufnahme ist beim Vorstand in Schriftform zu beantragen. Dabei ist das vom Verein zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Über die Mitgliedschaft einer Hochschulgruppe entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung des Vorstandes. | |||||||||||||||||||
59 | (3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen Antragsteller die Pflicht zur Beitragszahlung gemäß §6 an. | |||||||||||||||||||
60 | (4) Die Aufnahme einer Hochschulgruppe ist ihr in Textform zu bestätigen. | |||||||||||||||||||
61 | (5) Der Austritt einer Hochschulgruppe ist dem Vorstand in Schriftform bekanntzumachen. Die Kenntnisnahme ist der Hochschulgruppe in Textform zu bestätigen. | |||||||||||||||||||
62 | (6) Die Hochschulgruppen sind angehalten, die Liste ihrer Mitglieder aktuell zu halten. Eine Meldung über die Mitgliedschaften in der jeweiligen Hochschulgruppe ist mindestens zum 01.05. und 01.11. über eine Unterschriftenliste zu erbringen. Bei Verzug ruht das Stimmrecht bis zur Nachreichung. Wird ein Verzug von über sechs Monaten ersichtlich, so kann die betreffende Hochschulgruppe ausgeschlossen werden. | |||||||||||||||||||
63 | (7) Fördermitgliedschaften sind möglich. | |||||||||||||||||||
64 | ||||||||||||||||||||
65 | § 5 Stimmrecht | |||||||||||||||||||
66 | (1) Stimmrecht haben alle im Verband organisierte Hochschulgruppen. | |||||||||||||||||||
67 | (2a) Hochschulgruppen haben ein gestaffeltes Stimmgewicht nach der Zahl der HSG-Mitglieder. Hochschulgruppen mit unter drei Mitgliedern haben eine Stimme, mit drei bis sechs Mitgliedern zwei Stimmen, mit sieben oder mehr Mitgliedern drei Stimmen. Die Zahl der Mitglieder wird durch Unterschrift oder Beitrittserklärung in die Hochschulgruppe verifiziert. | (2b) Hochschulgruppen haben eine Stimme. | ||||||||||||||||||
68 | ||||||||||||||||||||
69 | § 6 Finanzen | |||||||||||||||||||
70 | (1) Es sind 1 € pro Mitglied der Hochschulgruppe zu entrichten. (2) Hochschulgruppen, die über eine eigene Haushaltsführung verfügen, haben zusätzlich zwei vom Hundert des Jahreshaushalts als Beitrag zu entrichten. | (1) Es sind 1 € pro Mitglied der Hochschulgruppe zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Hochschulgruppen, die über eine eigene Haushaltsführung verfügen, beträgt zusätzlich zwei vom Hundert des Jahreshaushalts. | (1) Es sind 1 € pro Mitglied der Hochschulgruppe zu entrichten. Für Hochschulgruppen mit eigener Haushaltsführung erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um zusätzliche zwei vom Hundert des Jahreshaushalts. | |||||||||||||||||
71 | (3) Mitglieder oder Gruppen, die bis zum 01.03. eines Jahres keinen Beitrag bezahlt haben, verlieren ihr Stimmrecht, bis die Ausstände beglichen sind. Von dieser Entscheidung kann durch Beschluss des Bundesvorstands nach begründetem Antrag abgewichen werden. | |||||||||||||||||||
72 | (4) Spenden an den Bundesverband sind möglich. | |||||||||||||||||||
73 | ||||||||||||||||||||
74 | § 7 Organe | |||||||||||||||||||
75 | (1) Campis hat folgende Organe: | |||||||||||||||||||
76 | - Mitgliederversammlung (§ 8), | |||||||||||||||||||
77 | - Dezentrale Mitgliederversammlung (§ 9) [online -lqfb] | |||||||||||||||||||
78 | - Bundesvorstand (§ 11), | |||||||||||||||||||
79 | - Schiedsgericht (§ 12). | |||||||||||||||||||
80 | (2) Die Organe geben sich ihre Geschäftsordnungen selbst. | |||||||||||||||||||
81 | (3) Versammlungen sind nach Möglichkeit in einer Form und Organisation durchzuführen, die nicht geeignet ist, einzelne oder Gruppen von Personen zu benachteiligen. | |||||||||||||||||||
82 | (4) Die Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | |||||||||||||||||||
83 | ||||||||||||||||||||
84 | § 8 Die Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||
85 | (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von Campis. Sie setzt sich zusammen aus den anwesenden Vertretern von Mitgliedern. Bestehen Vertretungen aus mehr als einer Person, so wird die gemischtgeschlechtliche Zusammenstellung dieser Vertretung begrüßt. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Gäste können von der Redeleitung für einen frei bestimmbaren Zeitraum von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Redeleitung ist verpflichtet, vorher ein Meinungsbild der gesamten Mitgliederversammlung einzuholen. Die Entscheidung der Redeleitung kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung geändert werden. | |||||||||||||||||||
86 | (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Sie wird mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch den Bundesvorstand einberufen. Die Einladung ergeht in Textform. Der Bundesvorstand soll bei den Mitgliederversammlungen anwesend sein. | |||||||||||||||||||
87 | (3) Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Initiative von mindestens 23 vom Hundert der Stimmen wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen. | |||||||||||||||||||
88 | (4) Die Mitgliederversammlung (Reihenfolge geändert, Ersetzen einzelner BuVo-Mitglieder) | |||||||||||||||||||
89 | - nimmt Berichte des Bundesvorstandes entgegen. | |||||||||||||||||||
90 | - beschließt mit einfacher Mehrheit über eingebrachte Anträge. | |||||||||||||||||||
91 | - beschließt mit absoluter Mehrheit den Haushalt. | |||||||||||||||||||
92 | - beschließt und ändert die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit. | |||||||||||||||||||
93 | - beschließt und ändert das Grundsatzprogramm mit Zweidrittelmehrheit. | |||||||||||||||||||
94 | - wählt und entlastet den Bundesvorstand mit absoluter Mehrheit. | |||||||||||||||||||
95 | - kann den Bundesvorstand oder einzelne Mitglieder des Bundesvorstandes durch die vorzeitige Wahl eines neuen Bundesvorstandes oder Bundesvorstandsmitglieds mit absoluter Mehrheit abwählen. | |||||||||||||||||||
96 | - wählt mit einfacher Mehrheit eine*n Rechnungsprüfer*in sowie zwei Ersatzprüfer*innen. | |||||||||||||||||||
97 | - wählt eine*n Datenschutzbeauftragte*n. | |||||||||||||||||||
98 | - Bleiben Stellen vakant, so können diese komissarisch besetzt werden. | |||||||||||||||||||
99 | (5) Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn jeder Zusammenkunft die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Weiterhin sind Sitzungsleitung und Protokollant*innen zu bestimmen. Diese sollen nicht dem Bundesvorstand angehören. | |||||||||||||||||||
100 | (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und die Geschäftsordnung nichts anderes vorgibt. |