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Umweltverträglichkeitsprüfungen

Anspruch und triste Wirklichkeit

Georg Panovsky, Gründer BI „Ostumfahrung – So nicht!“

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Darum geht‘s heute

  • Wovon ich rede, wenn ich von Umweltverträglichkeitsprüfungen rede
  • Ostumfahrung, das Projekt
  • Unser Weg
  • Unser Scheitern – wo bleibt der Klimaschutz?
  • Trotzdem weitermachen
  • Learnings / Forderungen

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Wovon ich rede, wenn ich von Umweltverträglichkeitsprüfungen rede

Schutzgüter: In der UVP wird bewertet, wie sich ein geplantes Projekt auf die unterschiedlichen Schutzgüter • Menschen, • die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, • Fläche und Boden, • Wasser, • Luft und Klima, • Landschaft, • Sach- und Kulturgüter auswirken würde.

Vorsorgender Umweltschutz

UVP-Behörden: Verkehrsminister:in bzw. 9 Landesbehörden�

Mitsprache/Parteistellung: BIs, Gemeinden, Umweltschutzorganisationen, Nachbarn, Umweltanwalt wtf

Wie wird man eine BI? 200 Unterschriften + Einwände

Ablauf einer UVP: öffentliche Auflage, mündliche Verhandlung, Entscheidung, mögliche Bescheidbeschwerde > BVwG

Probleme: Schwer zu überblickende Unterlagen – overnewsed, but underinformed�Kein Verfahren auf Augenhöhe PW und BF – PW mit millionenschwerem Budget für Sachverständige�geforderte Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist eine Illusion; bei Landesprojekten: Interessensgleichklang UVP-Behörde und PW

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Ostumfahrung, das Projekt

Aus der UVE Zusammenfassung

„Zur notwendigen Entlastung wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersucht.

„Die Trasse der B17 Umfahrung Wiener Erste Planungen gehen auf die 1950er und 1960er Jahre zurück …“Neustadt Ost, Teil 2 hat eine Gesamtlänge von 4.324 m. Sie beginnt am Knoten B 17/B 60 bei Projekt-km 0+468 unmittelbar nach der bestehenden Bahnunterführung der Pottendorfer Linie. Die Trasse verläuft überwiegend in Damm- bzw. Hochlage,

Nach der Überführung der Warmen Fischa bei km 0+754 und des Werkskanals Fischa-Mühlbach bei km 0+957 legt sich die Trasse südlich an das Areal der Kläranlage Wiener Neustadt an und schwenkt auf Höhe der Siedlung Haderäckerweg wieder nach Süden.“

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Das Projekt – Anspruch und Wirklichkeit

Der Anspruch

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Das Projekt – Anspruch und Wirklichkeit

Die Wirklichkeit:

  • Keine Erhöhung der Verkehrssicherheit – festgestellt in der Verhandlung vor dem BVwG
  • Keine Verkehrsentlastung, Entlastung der Ortskerne – festgestellt in der Verhandlung vor dem BVwG; BVwG stellt fest: einziger Zweck ist offenbar die bessere Erschließbarkeit von Gewerbegebieten
  • Über 14.000 Kfz pro Tag, 5.000 Tonnen CO2 zusätzlich jährlich, insgesamt 3.500 induzierter Verkehr mehr täglich im Raum Wiener Neustadt
  • Durchschneidung fruchtbarer Ackerfelder (Leithafeld und Ungarfeld) zwischen Lichtenwörth und Wiener Neustadt

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Die Zerstörungen

  • Zerstörung eines Naturschutzgebietes (Natura-2000-Gebiet Feuchte Ebene-Leitha-Auen) im Gebiet der Warmen Fischa und des Fischa Werksbaches (Mühlbach)
  • Zerstörung des Lebensraumes geschützter Tierarten und deren Bedrohung �Fledermäuse - im Naturschutzgebiet wurden mehr als ein Dutzend verschiedene Fledermausarten registriert �Vogelarten wie Stockenten, Reiherenten, Turmfalke, Mäusebussard, Grünspecht, Buntspecht, Nebelkrähen, Bachstelzen, Sumpfrohrsänger, ...- jeweils an der Warmen Fische bzw. am Mühlbach�Ziesel - am Beginn der Projekttrasse der Ostumfahrung�Feldhamster - auf den Leithafeldern�Feldlerche - detto

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Unser Weg

  • 2017 – Oktober: Start der UVP mit der „öffentlichen Auflage“ – wird kurzfristig und unvermittelt angekündigt.
  • Bürgerinitiativen: 3 BIs (Ostumfahrung – So nicht!, L.A.M.A., Ostumfahrung ohne Schutz für Lichtenwörth – So nicht!) konstituieren sich innerhalb der gesetzlichen Frist (6 Wochen) und können jeweils deutlich mehr als die geforderten 200 Unterschriften erreichen – BIs haben aber vorerst keine Parteistellung
  • Einwendungen auch von Unternehmen�Umweltschutzorganisationen (Virus und Lebenswertes Traisental / Radlobby)�Anrainer(innen)�Insgesamt 77 Stellungnahmen wurden abgegeben

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Behördenfehler, Willkür – 2018 / 2019

  • Neustart des UVP-Verfahrens: Wegen eines Behördenfehlers muss der UVP-Prozess neu gestartet werden. Zeitverzögerung. Erneute öffentliche Auflage.
  • Oktober: Zweitägige mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde (Land) zur Ostumfahrung in der Arena Nova
  • September 2018: Ländle-BI kippt Paragrafen des UVP-Gesetzes > Upgrad für Bürgeriniativen: Jetzt doch Parteistellung – wesentliche Bedeutung für weiteren Verlauf!

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UVP-Bescheid und nächste Instanz

  • 2019 – 15. Jänner: der erwartbare positive UVP-Bescheid des Landes ist da. Damit ist das Verfahren in der „1. Instanz“ abgeschlossen.
  • 2019 – März: Die Bürgerinitiativen L.A.M.A. und Ostumfahrung – So nicht! erheben Einsprüche, ebenso die Umweltschutzorganisationen Virus und Lebenswertes Traisental (Radlobby) sowie 2 Anrainerinnen. Durch die Einsprüche wird das Verfahren in die nächste Instanz gehoben > Bundesverwaltungsgericht.
  • 2019 – August: Das BVwG will neue Gutachten.

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2020 - Neuer Schwung, neuer Richter, neues Thema

  • Jänner: Das BVwG setzt Verhandlungstage fest. Durch die Erkrankung der Richterin kommt es zur Verzögerung. Schließlich neuer Richter.
  • Neuer Schwung für den Widerstand: Plattform Vernunft statt Ostumfahrung.
  • Neuer Richter setzt mehrere Verhandlungstage für den September an.
  • Neues Thema für Verhandlung – Zieselschutz. Schlamperei im bisherigen Verfahren. Weiterer Verhandlungstag.
  • Unter dem Christbaum – BVwG sagt trotz allem Ja zur Ostumfahrung

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2021 – Wir lassen nichts unversucht

  • Mit der für den Projektwerber positiven BVwG-Entscheidung ist das Verfahren an und für sich abgeschlossen.
  • Durch die Plattform Vernunft statt Ostumfahrung werden aber weitere juristische Schritte möglich. Am Verfahren in dieser Phase weiterbeteiligt sind die beiden Bis.
    • Beschwerde beim VfGH, Antrag auf Wiederaufnahme beim BVwG, Antrag auf aufschiebende Wirkung und ao Revision beim VwGH
    • Alle Anträge wurden abgelehnt

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Wie geht‘s weiter?

  • Mögliche weitere juristische Handlungsfelder:
  • Enteignungen: Einige Grundstücksbesitzer wollen es drauf ankommen lassen > Unterstützung notwendig
  • Beschwerde bei EU-Kommission - Nachteil: Kosten, würde keine Auswirkungen auf den konkreten Fall haben
  • Staatshaftungsklage: s. Vortrag 6. 6., 18. 30 Uhr – Wir lassen uns die Zukunft nicht verbauen. Wir klagen. Staatshaftungsklage wegen Bodenverbrauch.

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Unser Scheitern

Verfahren – Farce – Entscheider und PW in einem Haus�

Unübersehbare Flut an Unterlagen �

Kampf um das digitale Format �

Für BI wie Haus bauen – beim 2. Mal besser machen�

Die Statistik ist gegen uns

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Statistik 1�Tagesaktuelle Daten des Umweltbundesamtes – Abfrage 30. Mai 2023

Schätzt mal: Wieviel Prozent der UVP-Vorhaben werden bewilligt, wieviel abgelehnt?

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Statistik 2�8. UVP-Bericht an den Nationalrat – Wien 2021

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Volle Power auf Seiten des PW

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Die Rolle der Richter und Sachverständigen

Justizia ist nur auf einem Auge blind / Prof. Josef Lueger / WZ 26. 8. 2021

  • Verwaltungsrichter haben keine Ausbildung zu wesentlichen richterlichen Aufgaben
  • Kunstgriffe, um bestimmten Projekten zum Durchbruch zu verhelfen
  • Verwaltungsgerichte ziehen immer wieder die selben Haus- und Hofsachverständigen heran
  • Beispiel UVP Schnellstraße Traisental: SV verwickelt sich in Widersprüche und hat Lücken bei Sachkenntnissen

Unsere Erfahrungen:�

  • Rigide, beteiligungsfeindliche Verhandlungsführung (Protokollführung, kein Pingpong-Spiel)
  • Rechtsauffassungen des VR (Zubetonieren)
  • Oberflächlichkeit, Ignoranz, Schlamperei (Blindschleichen, Feldhamster, Ziesel), Willfährigkeit. Unwissen Schutzstatus Ziesel der Naturschutz-Sachverständigen, Willfährigkeit bezüglich Auflagen. Ignoranz (Fledermäuse).
  • Die vom Gericht eingesetzten Sachverständigen segnen im Prinzip das ab, was die Planungsbüros der PW vorgelegt haben, „schnelles Geld“, keine Qualitätskontrolle, Widerlegen ist mühsamer, als plausibel bezeichnen einfacher

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Wo bleibt der Klimaschutz, wo bleibt die Bodenversiegelung?

Grundlegende Infos:

  • Broschüre „Umweltverträglichkeitsprüfung“ Ministeriums, 2019 – 48 Seiten
  • UVP-Bericht der Umweltministerin an den Nationalrat, 2021 – 92 Seiten

Suchen nach „Klimaschutz“ und „Bodenversiegelung“

Univ.-Prof. Verena Madner/Univ.-Prof. Eva Schulev-Steindl: �VfGH interpretiert Klimaschutz entschlossen weg – Die Presse / 3.7.2017��„Der Verfassungsgerichtshof interpretiert … den Umweltschutz als öffentliches Interesse mit Entschlossenheit weg.

Österreich befindet sich auf einem mit den Zielen von Paris nicht kompatiblen Pfad und unternimmt wenig, um den Klimaschutz planmäßig, vorhersehbar und gesamthaft zu gestalten. Bloße Lippenbekenntnisse zu Umweltschutz und globaler Verantwortung werden keine zukunftsfähige Wirtschaft mit neuen Arbeitsplätzen schaffen.“

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Vorbild 3. Piste

Klimaschutz und Flächenverbrauch haben keine Bedeutung, weil sie im NÖ Straßengesetz nicht vorkommen.

Das BVG Umweltschutz sei nur zur Auslegung solcher öffentlicher Interessen relevant, die sich bereits aus dem LFG selbst ergeben würden, gleichsam als Verstärker. Es könne aber nicht als selbstständiges Interesse in die Genehmigungsentscheidung Eingang finden. Da der Umwelt- bzw. Klimaschutz im LFG selbst nicht verankert sei, könne er auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.“

Das BVwG hat daraus gelernt: BVwG, Entscheidung, 2.12.2.1.

„Zu den im Verfahren – zu Recht – angesprochenen Aspekten des Flächenverbrauches und des Klimaschutzes hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dem Bodenverbrauch bzw. der Versiegelung landwirtschaftlicher Grundflächen komme im Geltungsbereich des NÖ StraßenG 1999 keine Bedeutung als potentiell gegenläufiges öffentliches Interesse zu (Pkt. 8.9.7 ff). Dies gelte auch für den Klimaschutz. Im Ergebnis zweifelt die Behörde nicht daran, dass der Klimaschutz ein öffentliches Interesse darstelle, allerdings handle es sich dabei nicht um ein öffentliches Interesse, das vom NÖ Straßengesetz wahrzunehmen sei.“

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Verniedlichen und verharmlosen

Aus dem Erkenntnis des BVWG:

„insgesamt keine ausreichend positivierte Verpflichtung der Projektwerberin gibt, über eine möglichst sparsame Verwendung von Flächen, um unnötige Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu vermeiden, hinaus, eine bestimmte Quantität von Flächennutzung für ihr Vorhaben nicht zu überschreiten;“

„eine Abweisung des Genehmigungsantrags wegen der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens finde daher keine Basis in den anwendbaren Rechtsvorschriften“

„Aufgrund der Flächeninanspruchnahme von ca. 18 ha durch das Vorhaben kann nicht gesagt werden, dass das Vorhaben für sich genommen einen entscheidenden oder zumindest signifikanten Beitrag zur rasant fortschreitenden Bodenversiegelung und -degradierung leistet.“

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Klimawandel – und wieder die 3. Piste

�Aus dem Erkenntnis des BVwG:

„Klimawandel

Auch zum Einfluss des Vorhabens auf den Klimawandel gilt, dass dieser marginal ist; das Teilgutachten Luftreinhaltechnik des UV-GA spricht von einer Steigerung der Treibhausgasemissionen im unmittelbaren Projektgebiet von 3700 t/Jahr und von keinen daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Makrokolima (S. 47). Zwar hat der VwGH in seiner Entscheidung zur 3. Piste des Flughafen Wien (VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, Rz 58 ff) klargestellt, dass grundsätzlich der Beitrag eines Vorhabens zum Klimawandel in der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu berücksichtigen ist; allerdings wäre es beim ggstdl. Vorhaben willkürlich, dessen – im Vergleich zur 3. Piste vernachlässigbar kleinen – Beitrag zum Klimawandel als schwerwiegende Umweltauswirkung zu qualifizieren.“

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UVP-Novelle: Mehr als eine Windradl-Novelle

Was wird neu?

  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
  • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs�

„Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.“

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Wo ist der Haken?

BVwG zu Schutzgütern „Flächen“ und „Boden“, zu Bodenversiegelung und Flächenverbrauch:

„Kraft der Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie gilt diese jedoch nicht für Genehmigungsverfahren, die vor der Umsetzungsfrist 16.05.2017 eingeleitet bzw. durchgeführt wurden (vgl. erneut BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1).“

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Thema Naturschutz: öffentliches Interesse

NÖ Naturschutzgesetz - Ausnahmen

„im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;“

 

Von diesen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses blieb aber in der Verhandlung kaum etwas über

  • Keine Verkehrsentlastung
  • Keine Erhöhung der Verkehrssicherheit

Das Gericht erkannte als Hauptzweck der Ostumfahrung die bessere Erschließung von Gewerbegebieten als ausreichend an.

Darüber hinaus reicht die Verankerung im NÖ Mobilitätskonzept, um öffentliches Interesse zu begründen.

Dies allein reicht aus, um die Schutzbestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. des NÖ Naturschutzgesetzes auszuhebeln.

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Das ist ausreichend? Ist das ausreichend?

NÖ Mobilitätskonzept 2015, S 99

Wie elaboriert ist die „Ostumfahrung“ im NÖ Mobilitätskonzept? Welchen Raum nimmt sie ein, wie wird sie begründet?

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Trotzdem weitermachen

  • Dicke Bretter bohren
  • Umdenken erreichen
  • Klimaschutz muss auch bei Gerichten ankommen
  • Hat Novelle positive Auswirkungen?
  • Trotz allem: Verbesserungen können erreicht werden (Auflagen)

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Learnings – Forderungen

Politische Absichtserklärungen dürfen nicht als zwingendes öffentliches Interesse zählen

Trennung PW und UVP-Behörde bei Landesprojekten

Entsiegelungen (analog Ersatzpflanzungen)

Klimaziele auf jeweiliges Projekt anwenden

Klimaschutz und Naturschutz expressis verbis als zwingendes öffentliches Interesse verankern.

UVP auf Augenhöhe – finanzielle Mittel für BIs, wenn PW öffentliche Hand ist. SV-Pool für BIs, finanziert durch öffentliche Hand.

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Weitere Anmerkungen / Forderungen / Vorschläge

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Danke für eure Aufmerksamkeit und

…. Keep on fighting