Umweltverträglichkeitsprüfungen
Anspruch und triste Wirklichkeit
Georg Panovsky, Gründer BI „Ostumfahrung – So nicht!“
Darum geht‘s heute
Wovon ich rede, wenn ich von Umweltverträglichkeitsprüfungen rede
Schutzgüter: In der UVP wird bewertet, wie sich ein geplantes Projekt auf die unterschiedlichen Schutzgüter • Menschen, • die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, • Fläche und Boden, • Wasser, • Luft und Klima, • Landschaft, • Sach- und Kulturgüter auswirken würde.
Vorsorgender Umweltschutz
UVP-Behörden: Verkehrsminister:in bzw. 9 Landesbehörden�
Mitsprache/Parteistellung: BIs, Gemeinden, Umweltschutzorganisationen, Nachbarn, Umweltanwalt wtf
Wie wird man eine BI? 200 Unterschriften + Einwände
Ablauf einer UVP: öffentliche Auflage, mündliche Verhandlung, Entscheidung, mögliche Bescheidbeschwerde > BVwG
Probleme: Schwer zu überblickende Unterlagen – overnewsed, but underinformed�Kein Verfahren auf Augenhöhe PW und BF – PW mit millionenschwerem Budget für Sachverständige�geforderte Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist eine Illusion; bei Landesprojekten: Interessensgleichklang UVP-Behörde und PW
Ostumfahrung, das Projekt
Aus der UVE Zusammenfassung
„Zur notwendigen Entlastung wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersucht.
„Die Trasse der B17 Umfahrung Wiener Erste Planungen gehen auf die 1950er und 1960er Jahre zurück …“Neustadt Ost, Teil 2 hat eine Gesamtlänge von 4.324 m. Sie beginnt am Knoten B 17/B 60 bei Projekt-km 0+468 unmittelbar nach der bestehenden Bahnunterführung der Pottendorfer Linie. Die Trasse verläuft überwiegend in Damm- bzw. Hochlage,
Nach der Überführung der Warmen Fischa bei km 0+754 und des Werkskanals Fischa-Mühlbach bei km 0+957 legt sich die Trasse südlich an das Areal der Kläranlage Wiener Neustadt an und schwenkt auf Höhe der Siedlung Haderäckerweg wieder nach Süden.“
Das Projekt – Anspruch und Wirklichkeit
Der Anspruch
Das Projekt – Anspruch und Wirklichkeit
Die Wirklichkeit:
Die Zerstörungen
Unser Weg
Behördenfehler, Willkür – 2018 / 2019
UVP-Bescheid und nächste Instanz
2020 - Neuer Schwung, neuer Richter, neues Thema
2021 – Wir lassen nichts unversucht
Wie geht‘s weiter?
Unser Scheitern
Verfahren – Farce – Entscheider und PW in einem Haus�
Unübersehbare Flut an Unterlagen �
Kampf um das digitale Format �
Für BI wie Haus bauen – beim 2. Mal besser machen�
Die Statistik ist gegen uns
Statistik 1�Tagesaktuelle Daten des Umweltbundesamtes – Abfrage 30. Mai 2023
Schätzt mal: Wieviel Prozent der UVP-Vorhaben werden bewilligt, wieviel abgelehnt?
Statistik 2�8. UVP-Bericht an den Nationalrat – Wien 2021
Volle Power auf Seiten des PW
Die Rolle der Richter und Sachverständigen
Justizia ist nur auf einem Auge blind / Prof. Josef Lueger / WZ 26. 8. 2021
Unsere Erfahrungen:�
Wo bleibt der Klimaschutz, wo bleibt die Bodenversiegelung?
Grundlegende Infos:
Suchen nach „Klimaschutz“ und „Bodenversiegelung“
Univ.-Prof. Verena Madner/Univ.-Prof. Eva Schulev-Steindl: �VfGH interpretiert Klimaschutz entschlossen weg – Die Presse / 3.7.2017��„Der Verfassungsgerichtshof interpretiert … den Umweltschutz als öffentliches Interesse mit Entschlossenheit weg.
Österreich befindet sich auf einem mit den Zielen von Paris nicht kompatiblen Pfad und unternimmt wenig, um den Klimaschutz planmäßig, vorhersehbar und gesamthaft zu gestalten. Bloße Lippenbekenntnisse zu Umweltschutz und globaler Verantwortung werden keine zukunftsfähige Wirtschaft mit neuen Arbeitsplätzen schaffen.“
Vorbild 3. Piste
Klimaschutz und Flächenverbrauch haben keine Bedeutung, weil sie im NÖ Straßengesetz nicht vorkommen.
„Das BVG Umweltschutz sei nur zur Auslegung solcher öffentlicher Interessen relevant, die sich bereits aus dem LFG selbst ergeben würden, gleichsam als Verstärker. Es könne aber nicht als selbstständiges Interesse in die Genehmigungsentscheidung Eingang finden. Da der Umwelt- bzw. Klimaschutz im LFG selbst nicht verankert sei, könne er auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.“
Das BVwG hat daraus gelernt: BVwG, Entscheidung, 2.12.2.1.
„Zu den im Verfahren – zu Recht – angesprochenen Aspekten des Flächenverbrauches und des Klimaschutzes hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dem Bodenverbrauch bzw. der Versiegelung landwirtschaftlicher Grundflächen komme im Geltungsbereich des NÖ StraßenG 1999 keine Bedeutung als potentiell gegenläufiges öffentliches Interesse zu (Pkt. 8.9.7 ff). Dies gelte auch für den Klimaschutz. Im Ergebnis zweifelt die Behörde nicht daran, dass der Klimaschutz ein öffentliches Interesse darstelle, allerdings handle es sich dabei nicht um ein öffentliches Interesse, das vom NÖ Straßengesetz wahrzunehmen sei.“
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Verniedlichen und verharmlosen
Aus dem Erkenntnis des BVWG: �
„insgesamt keine ausreichend positivierte Verpflichtung der Projektwerberin gibt, über eine möglichst sparsame Verwendung von Flächen, um unnötige Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu vermeiden, hinaus, eine bestimmte Quantität von Flächennutzung für ihr Vorhaben nicht zu überschreiten;“
„eine Abweisung des Genehmigungsantrags wegen der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens finde daher keine Basis in den anwendbaren Rechtsvorschriften“
„Aufgrund der Flächeninanspruchnahme von ca. 18 ha durch das Vorhaben kann nicht gesagt werden, dass das Vorhaben für sich genommen einen entscheidenden oder zumindest signifikanten Beitrag zur rasant fortschreitenden Bodenversiegelung und -degradierung leistet.“
Klimawandel – und wieder die 3. Piste
�Aus dem Erkenntnis des BVwG:
„Klimawandel
Auch zum Einfluss des Vorhabens auf den Klimawandel gilt, dass dieser marginal ist; das Teilgutachten Luftreinhaltechnik des UV-GA spricht von einer Steigerung der Treibhausgasemissionen im unmittelbaren Projektgebiet von 3700 t/Jahr und von keinen daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Makrokolima (S. 47). Zwar hat der VwGH in seiner Entscheidung zur 3. Piste des Flughafen Wien (VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, Rz 58 ff) klargestellt, dass grundsätzlich der Beitrag eines Vorhabens zum Klimawandel in der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu berücksichtigen ist; allerdings wäre es beim ggstdl. Vorhaben willkürlich, dessen – im Vergleich zur 3. Piste vernachlässigbar kleinen – Beitrag zum Klimawandel als schwerwiegende Umweltauswirkung zu qualifizieren.“
UVP-Novelle: Mehr als eine Windradl-Novelle
Was wird neu?�
„Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.“
Wo ist der Haken?
BVwG zu Schutzgütern „Flächen“ und „Boden“, zu Bodenversiegelung und Flächenverbrauch:
„Kraft der Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie gilt diese jedoch nicht für Genehmigungsverfahren, die vor der Umsetzungsfrist 16.05.2017 eingeleitet bzw. durchgeführt wurden (vgl. erneut BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1).“
Thema Naturschutz: öffentliches Interesse
NÖ Naturschutzgesetz - Ausnahmen
„im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;“
Von diesen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses blieb aber in der Verhandlung kaum etwas über
Das Gericht erkannte als Hauptzweck der Ostumfahrung die bessere Erschließung von Gewerbegebieten als ausreichend an.
Darüber hinaus reicht die Verankerung im NÖ Mobilitätskonzept, um öffentliches Interesse zu begründen.
Dies allein reicht aus, um die Schutzbestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. des NÖ Naturschutzgesetzes auszuhebeln.
Das ist ausreichend? Ist das ausreichend?
NÖ Mobilitätskonzept 2015, S 99
Wie elaboriert ist die „Ostumfahrung“ im NÖ Mobilitätskonzept? Welchen Raum nimmt sie ein, wie wird sie begründet?
Trotzdem weitermachen
Learnings – Forderungen
Politische Absichtserklärungen dürfen nicht als zwingendes öffentliches Interesse zählen
Trennung PW und UVP-Behörde bei Landesprojekten
Entsiegelungen (analog Ersatzpflanzungen)
Klimaziele auf jeweiliges Projekt anwenden
Klimaschutz und Naturschutz expressis verbis als zwingendes öffentliches Interesse verankern.
UVP auf Augenhöhe – finanzielle Mittel für BIs, wenn PW öffentliche Hand ist. SV-Pool für BIs, finanziert durch öffentliche Hand.
Weitere Anmerkungen / Forderungen / Vorschläge
1.
Danke für eure Aufmerksamkeit und
…. Keep on fighting