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OER

Open Educational Resources

IQSH: Diklusions-Snack

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0.

Wie sehen OER aus?

Erste Beispiele

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1.

Was ist das Problem?

Urheberrechte im Bildungsbereich

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„Urheberrechtlich geschützt“ heißt…

Die Nutzung des Werks durch Dritte ist verboten – es sei denn, es wird explizit erlaubt.

Die Erlaubnis heißt „Lizenz“.

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§ 60a�UrhG

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§ 60a UrhG: Unterricht & Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu �15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

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§ 60a UrhG: Unterricht & Lehre

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

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Es bleibt aber komplex, vor allem im digitalen Raum… (ein Beispiel)

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pxhere, Lizenz CC0

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pxhere, Lizenz CC0

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Córdoba und das EuGH (Link)

2018 Waltrop, NRW

Foto auf Schul-Homepage �mit Quellenangabe(!)

Unterlassung

+ 400 € Schadensersatz

(+ vermutlich Kosten des Rechtsstreits)

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Und was ist mit…

… Lernmaterial mit anderen Lehrpersonen teilen?

… zeitgemäßen Bildungskonzepten?

… Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf „die echte Welt“?

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2.

Was darf man nutzen?

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Was darf man nutzen? 1v3

Selbst erstellte Medien,

die keine anderen Rechte verletzen, insb.

  • Urheberrechte Dritter
  • Recht am eigenen Bild

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Was darf man nutzen? 2v3

Medien, an denen an die nötigen

Nutzungsrechte erworben

hat, bspw. über Bibliotheken, bspw. über die Mediathek des IQSH, Stock-Datenbanken.

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Mögliche Workarounds

  • Links auf Medien
  • Eingebettete Medien (iFrames etc.)
  • Manchmal einfach: Lizenz direkt erfragen, bspw. bei Kolleg*innen

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Was darf man nutzen? 3v3

Medien, die explizit

unter einer offenen Lizenz

erstellt wurden.

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3.

Open Educational Resources

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Ziel von OER

Rechtssicherheit für Werke, die frei zur Verfügung gestellt werden, ohne das Urheber-�recht einzuschränken

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Crash Course: Creative Commons

Creative Commons Cupcakes �by Eugene Kim (CC BY 2.0), �zugeschnitten & eingefärbt.

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Inhalt von CC-Lizenzen

Man darf das Werk kostenfrei nutzen*.

Man muss die Lizenzbedingungen einhalten.

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*…auf jede Art, die nicht explizit verboten ist

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Lizenzbedingungen

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0 (Zero)

keine

SA

Weitergabe unter gleichen Bedingungen

BY

Namens-�nennung

ND

keine Bearbeitung

NC

keine kommerzielle Nutzung

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Offene Lizenzen*

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4.

Wo finde ich OER für meinen Unterricht?

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Es gibt leider keine alles umfassende zentrale Suchmaschine für OER…

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5.

OER 💕 Inklusion

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Erweiterungen & Remix erlaubt

👉 Anpassung an verschiedene Förderschwerpunkte

  • Integrierende Darstellungen
  • Häufig offene Standards verwendet �→ zu verschiedenen Hilfsmitteln kompatibel
  • Untertitel, Bildbeschreibungen etc. hinzufügen
  • Umformulieren in leichte Sprache

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Wo erfahre ich mehr?

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Danke!

Fragen? Anmerkungen?

Links zu diesen Slides: https://kurzelinks.de/diklusions-snack-oer

Präsentationsvorlage: SlidesCarnival (CC BY 4.0)

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vgl. OER leichtgemacht mit der TULLU-Regel von Jöran Muuß-Merholz und Sonja Borski für OERinfo – Informationsstelle OER

T

U

L

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U

itel

rheber:in

izenz

ink der Lizenz

rsprungsort des Materials

eränderungen kenntlich machen

V

Was gehört zu einer Quellenangabe nach CC BY?

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OER-Ballons auf dem OERde16 �von Anja Lorenz �(CC BY 2.0, �https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/), https://www.flickr.com/photos/anjalorenz/34384768286/in/album-72157681252209611/, (Ausschnitt)

oder kurz mit Links: OER-Ballons auf dem OERde16 (Ausschnitt) von Anja Lorenz (CC BY 2.0)

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Zitatrecht Exkurs

  • es muss einen Zitatzweck geben bspw. etwas erläutern
  • Zitat darf nicht über Zweck hinausgehen
  • Zitat nur unterstützend, eigenes Werk im Vordergrund
  • Zitat kenntlich machen, Inhalt unverändert

Details bspw. auf iRights.info, gute Checkliste hier

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Bildzitate Exkurs

  • meist Großzitat nach § 51 UrhG �→ nur in (populär-)wissenschaftlichen Werken �→ Belegfunktion → Notwendigkeit

Details bspw. bei Dr. Schwenke inkl. Checkliste

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#MOOCs

#OER

#Making

#BarCamps

#H5P

#BldgAltEntf

Anja Lorenz

@anjalorenz

TH Lübeck

Instructional Design