Zum Gewissensschutz von Pfarrerinnen und Pfarrern bei der Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare
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Eingabe vom Arbeitskreis Bekennender Christen in Bayern e.V.  an die Landessynode der Evang.-Luth. Landeskirche in Bayern 

Die Landessynode möge beschließen:
Die in der ELKB geltende Regelung, die individuelle Gewissensentscheidung von
Pfarrerinnen und Pfarrern für oder gegen Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare,
wird beibehalten.
Ich unterstütze diese Eingabe unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begründung.

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Gegebenenfalls, kirchliches Amt/Dienst/Mitarbeit (optionale Angabe)
Hintergrund

Der Landessynode liegen Eingaben vor, die auf die Abschaffung des erst bei der Frühjahrstagung 2018 in Schwabach gefundenen Kompromisses zielen, nach dem die individuelle Gewissensentscheidung von Pfarrerinnen und Pfarrern für oder gegen Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare respektiert werden solle. 

Dies sind die beiden Anträge von der Evang. Jugend in Bayern vom 25.09.2023 (Eingabe 75: „Abschaffung des Gewissensschutzes bei Eheschließung von queeren Paaren“) sowie der Antrag der Evang.-Luth. Pfarrei St. Sebald & St. Egidien vom 26.09.2023 (Eingabe 78: „Beendigung der rechtlichen Ungleichbehandlung [z.B. im Pfarrdienstrecht und beim Zugang zur kirchlichen Trauung]).

Begründung
  1. Die Synode der ELKB hat bei ihrer Behandlung des vielschichtigen Themas in Bad Reichenhall 2003 festgehalten, dass es einer „gegenseitigen Achtung unterschiedlicher Bibellektüren und Glaubensstandpunkte“ bedarf, auch im Blick auf die „theologische Einschätzung gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung“. Auch bei der Entstehung der Fürther Erklärung wurde betont, dass die „unterschiedlichen Auffassungen in der Schriftauslegung ... nur auszuhalten [sind] in der gegenseitigen Anerkennung, dass die Vertreter beider Auffassung besten Wissens und Gewissens den Willen Gottes in der Schrift zu erkennen“ suchen. Diese konstitutive gegenseitige Übereinkunft würde in skandalöser Weise einseitig aufgekündigt werden, sollten die oben bei ‚Hintergrund‘ genannten Anträge angenommen werden. 

  2. Das Thema entfaltet bekanntlich eine große schismatische Kraft in vielen Kirchen der weltweiten Ökumene. Dabei steht die theologisch traditionelle Überzeugung in der bei weitem überwiegenden Mehrheit der Weltchristenheit nach wie vor in Geltung. Daher ist es nicht ratsam, dieser Überzeugung faktisch die Daseinsberechtigung zu nehmen, indem ihre Vertreter dazu gedrängt werden, entweder gegen ihr Gewissen zu handeln oder – im Fall von Kandidaten und Kandidatinnen für das Pfarramt mit entsprechender Gewissensbindung – zur Aufgabe ihres Berufswunsches gezwungen würden. Die Annahme der Anträge würde zu einer weiteren Provinzialisierung und ökumenischen Isolierung unserer Landeskirche führen. Unsere älteste Partnerkirche in Papua-Neuguinea und unsere größte in Tansania lehnen gleichgeschlechtliche Segnungen bzw. Trauungen ab und wären über eine Aufhebung des Gewissensschutzes und damit über die Einführung quasi eines Handlungszwanges in der ELKB höchst befremdet.

  3. Die Berufung auf ein in der Schrift gegründetes und an diese gebundenes Gewissen zählen zur DNA evangelischen Glaubens, wie sie beispielhaft in Luthers Auftreten auf dem Reichstag in Worms zum Ausdruck kam. Eine Aufhebung des Gewissensschutzes für eine biblisch-theologisch begründbare und begründete Position würde einen epochalen Bruch mit dieser grundlegenden reformatorischen Auffassung bedeuten. 

  4. Weder Werteverschiebungen in der Gesellschaft noch Veränderungen in der staatlichen Gesetzgebung wie etwa das Lebenspartnerschaftsgesetz oder die Einführung der „Ehe für alle“ können für die Kirche bindende Kraft beanspruchen. Christenmenschen sind vielmehr dazu berufen, solche Transformationen im Licht der biblischen Offenbarung kritisch zu prüfen. Auch das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt), das vor allem auf Bereiche des Arbeitsrechts abzielt, kann wegen seiner Nachrangigkeit nicht als Begründung dafür herhalten, den Gewissensschutz abzuschaffen. Den oben genannten Anträgen zu folgen würde bedeuten, eine von den Antragstellern kritisierte Diskriminierung durch Diskriminierung zu bekämpfen, und würde also auch die Intention derjenigen Gesetze konterkarieren, auf die sich die Anträge berufen.

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