Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Markennutzung
durch öffentliche Bibliotheken
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
Fassung vom 25. November 2024 für die Markennutzung durch öffentliche Bibliotheken
gelten für den Vertrag, der zwischen TikTok Information Technologies UK
Limited, EC1A 9HP, London, Großbritanien (nachfolgend: "Lizenzgeberin")
und der sich unter https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSepsX_zIMBpio050pYj4FwuRWf9iMYPwk6QR5xjUffUnWpyiA/viewform
registrierenten öffentlichen Bibliothek (nachfolgend: "Lizenznehmerin")
über die Nutzung der BookTok-Marke(n) geschlossen wird (nachfolgend, der
"Vertrag").
1 Lizenz
(1) Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der der
Marken TikTok und Booktok, welche die Lizenznehmerin via Online-Tools nach
Zusendung eines Links abrufen kann (nachfolgend einheitlich: die "Vertragsmarke")
oder ist von der Inhaberin der Vertragsmarke jedenfalls zu der Gewährung der
Lizenz nach Maßgabe von Absatz (2) ermächtigt.
(2) Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin
durch eine – nach erfolgter Registrierung durch die Lizenznehmerin – per E-Mail
versandten Bestätigung für die Dauer des Vertrages das nicht-ausschließliche, nicht
übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Recht, die Vertragsmarke
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz dafür zu
nutzen, um solche Bücher, Comics, Mangas, Zeitschriften, Hörbücher und -spiele,
welche auf der Online-Plattform "TikTok" (nachfolgend: "die
Plattform") von den Nutzern und Nutzerinnen der Plattform in einer nicht
nur unerheblichen Anzahl empfohlen werden (nachfolgend einheitlich: "die BookTok-Bücher"),
in den lokalen Räumlichkeiten der Lizenznehmerin unter der Vertragsmarke
auszustellen.
(3) Der Lizenznehmerin ist es ohne
ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin insbesondere nicht
gestattet, (i) Unterlizenzen zu erteilen, und/oder (ii) die Vertragsmarke mit
anderen Inhalten als den BookTok-Büchern zu verwenden, und/oder (iii) die Vertragsmarke
als Bestandteil ihrer Firma, als besondere Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs
oder Unternehmens oder in sonstiger Weise als Zeichen zur Unterscheidung
und/oder Herkunft ihres Geschäftsbetriebs oder als Bestandteil einer
Internet-Domain zu benutzen.
2 Pflichten der Lizenznehmerin
(1) Die Lizenznehmerin wird sich bei der
Auswahl der BookTok-Bücher entweder an der für die Plattform veröffentlichten offiziellen
Bestsellerlisten orientieren.. Die Lizenznehmerin wird bei der Auswahl der in
Ziff. 1 Abs. 2 bezeichneten BookTok-Bücher eine angemessene Sorgfalt
anlegen.
(2) Die Lizenznehmerin wird der Lizenzgeberin nach
einer entsprechenden Aufforderung durch die Lizenzgeberin kostenlos über die
Nutzung der Vertragsmarke und die ausgewählten BookTok-Bücher berichten und Nachweise
über die Nutzung der Vertragsmarke zur Verfügung stellen.
(3) Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Vertragsmarke
nur rechtskonform sowie in der von der Lizenzgeberin jeweils vorgeschriebenen
Form zu benutzen.
(4) Änderungen der vorgeschriebenen Form werden
der Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin schriftlich mitgeteilt und sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der von der Lizenzgeberin gesetzten angemessene
Frist durchzuführen. Nach Ablauf der von der Lizenzgeberin gesetzten angemessenen
Frist darf die Lizenznehmerin die Vertragsmarke nur mit schriftlicher
Zustimmung der Lizenzgeberin in einer nichtaktualisierten Form nutzen.
3 Gewährleistung, Haftung, Freistellung
(1) Die Lizenzgeberin gewährleistet den in
Anlage dokumentierten (Registrierungs-) Stand der Vertragsmarke. Sie übernimmt
jedoch keine Gewähr für den Rechtsbestand.
(2) Die Haftung der Lizenzgeberin für den Fall,
dass die Verwendung der Vertragsmarke Rechte Dritter verletzt, wird
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf grober
Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verhalten der Lizenzgeberin beruhen
sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Darunter sind solche
Vertragspflichten zu verstehen, deren Erfüllung zur Erreichung des
Vertragszwecks erforderlich ist.
(3) Die Lizenznehmerin wird die Lizenzgeberin
sowie, falls die Lizenzgeberin nicht Inhaberin der Vertragsmarke ist, die
Inhaberin der Lizenz entschädigen und von allen Ansprüchen Dritter freistellen,
die aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragsmarke durch die
Lizenznehmerin entstehen, sofern die Ansprüche und Haftungen nicht von der
Lizenzgeberin oder Inhaberin der Lizenz überwiegend zu vertreten sind.
4 Aufrechterhaltung und Verteidigung der Vertragsmarke
(1) Die Lizenzgeberin wird sich bemühen, die Vertragsmarke
während der Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten bzw. für die
Aufrechterhaltung durch die Inhaberin zu sorgen und die Vertragsmarke gegen
etwaige Angriffe Dritter zu verteidigen. Dies gilt nicht, falls die
Verletzungshandlungen unbedeutend sind und der Prozessaufwand in keinem
Verhältnis zu etwaigen Umsatzeinbußen stehen würde. Die Beurteilung, ob eine
Verletzungshandlung unbedeutend ist, obliegt allein der Lizenzgeberin.
(2) Falls die Lizenzgeberin sich zur
Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um Verletzungen oder
Beeinträchtigungen abzuwehren, wird die Lizenznehmerin die Lizenzgeberin auf deren
Bitte hin in einem angemessenen Umfang unterstützen, sofern Gegenstand des
Angriffs auch die Nutzung der Vertragsmarke durch die Lizenznehmerin ist.
5 Angriffe Dritter gegen die Nutzung der Marke
durch die Lizenznehmerin
(1) Sollte die Lizenznehmerin wegen der
Benutzung der Vertragsmarke durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist sie verpflichtet, die
Lizenzgeberin hiervon unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details über
die Natur des Anspruchs zu unterrichten.
(2) Die Lizenznehmerin ist grundsätzlich nicht
berechtigt, im eigenen Namen Klage wegen einer Verletzung der Vertragsmarke zu
erheben. Zu einem Vorgehen gegen die Benutzung einer verwechslungsfähigen oder
sonst rechtsverletzenden Bezeichnung ist in erster Linie die Lizenzgeberin
berechtigt. Das Recht der Lizenznehmerin, gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG
einer Verletzungsklage des Markeninhabers beizutreten, um ihren Schaden geltend
zu machen, bleibt unberührt.
6 Lizenzgebühr
Die Lizenz wird gebührenfrei erteilt.
7 Vertragsdauer und Beendigung
(1) Der Vertrag tritt mit dem Eingang der –
nach erfolgter Registrierung durch die Lizenznehmerin – per E-Mail versandten Bestätigung
der Lizenzgeberin bei der Lizenznehmerin in Kraft und hat eine unbegrenzte
Laufzeit.
(2) Der Vertrag kann von beiden
Vertragsparteien jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die
Kündigung durch die Lizenzgeberin kann in Textform erfolgen. Die Kündigung durch
die Lizenznehmerin kann formlos erfolgen, wobei die Lizenzgeberin auf den
Zugang der Kündigungserklärung der Lizenznehmerin verzichtet. Gesetzliche
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Mit der Vertragsbeendigung endet jedes
Recht der Lizenznehmerin auf Benutzung der Marke. Die Lizenznehmerin wird unverzüglich
die Benutzung der Vertragsmarke unterlassen.
(4) Sofern bei der Lizenznehmerin aufgrund der
Benutzung der Marke etwaige Kennzeichenrechte entstanden sein sollten,
verpflichtet sich die Lizenznehmerin, mit Vertragsbeendigung diese Rechte auf
die Lizenzgeberin zu übertragen. Die Lizenzgeberin nimmt diese Übertragung
bereits mit dieser Vertragserklärung an. Sollte die Übertragung nicht möglich
sein, räumt die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin eine exklusive, übertragbare,
unterlizenzierbare und unentgeltliche Lizenz an diesen Rechten ein.
8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser
Schriftformklausel.
(2) Auf den Vertrag findet deutsches Recht
Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.