Anfrage zur Nutzung des #BookTok Inhalte für Bibliotheken
Betreiben Sie eine öffentliche Bibliothek und möchten TikTok und #BookTok Aufsteller bei Ihnen einrichten? Dann sind Sie hier genau richtig! Füllen Sie einfach das untenstehende Formular aus, und wir prüfen Ihre Angaben. Danach senden wir Ihnen per E-Mail die Logos und die aktuelle Bestsellerliste zu. Lassen Sie uns gemeinsam die Begeisterung für Bücher in die Bibliotheken bringen!
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Beschreiben Sie bitte, wie TikTok und #BookTok in Ihrer Bibliothek genutzt werden sollen und für welchen Zeitraum. *

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Markennutzung durch öffentliche Bibliotheken

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 25. November 2024 für die Markennutzung durch öffentliche Bibliotheken gelten für den Vertrag, der zwischen TikTok Information Technologies UK Limited, EC1A 9HP, London, Großbritanien (nachfolgend: "Lizenzgeberin") und der sich unter https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSepsX_zIMBpio050pYj4FwuRWf9iMYPwk6QR5xjUffUnWpyiA/viewform registrierenten öffentlichen Bibliothek (nachfolgend: "Lizenznehmerin") über die Nutzung der BookTok-Marke(n) geschlossen wird (nachfolgend, der "Vertrag"). 

1 Lizenz

(1) Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der der Marken TikTok und Booktok, welche die Lizenznehmerin via Online-Tools nach Zusendung eines Links abrufen kann (nachfolgend einheitlich: die "Vertragsmarke") oder ist von der Inhaberin der Vertragsmarke jedenfalls zu der Gewährung der Lizenz nach Maßgabe von Absatz (2) ermächtigt.

(2) Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin durch eine – nach erfolgter Registrierung durch die Lizenznehmerin – per E-Mail versandten Bestätigung für die Dauer des Vertrages das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Recht, die Vertragsmarke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz dafür zu nutzen, um solche Bücher, Comics, Mangas, Zeitschriften, Hörbücher und -spiele, welche auf der Online-Plattform "TikTok" (nachfolgend: "die Plattform") von den Nutzern und Nutzerinnen der Plattform in einer nicht nur unerheblichen Anzahl empfohlen werden (nachfolgend einheitlich: "die BookTok-Bücher"), in den lokalen Räumlichkeiten der Lizenznehmerin unter der Vertragsmarke auszustellen.

(3) Der Lizenznehmerin ist es ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin insbesondere nicht gestattet, (i) Unterlizenzen zu erteilen, und/oder (ii) die Vertragsmarke mit anderen Inhalten als den BookTok-Büchern zu verwenden, und/oder (iii) die Vertragsmarke als Bestandteil ihrer Firma, als besondere Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs oder Unternehmens oder in sonstiger Weise als Zeichen zur Unterscheidung und/oder Herkunft ihres Geschäftsbetriebs oder als Bestandteil einer Internet-Domain zu benutzen.

2 Pflichten der Lizenznehmerin

(1) Die Lizenznehmerin wird sich bei der Auswahl der BookTok-Bücher entweder an der für die Plattform veröffentlichten offiziellen Bestsellerlisten orientieren.. Die Lizenznehmerin wird bei der Auswahl der in Ziff. 1 Abs. 2 bezeichneten BookTok-Bücher eine angemessene Sorgfalt anlegen.

(2) Die Lizenznehmerin wird der Lizenzgeberin nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Lizenzgeberin kostenlos über die Nutzung der Vertragsmarke und die ausgewählten BookTok-Bücher berichten und Nachweise über die Nutzung der Vertragsmarke zur Verfügung stellen.

(3) Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Vertragsmarke nur rechtskonform sowie in der von der Lizenzgeberin jeweils vorgeschriebenen Form zu benutzen.

(4) Änderungen der vorgeschriebenen Form werden der Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin schriftlich mitgeteilt und sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der von der Lizenzgeberin gesetzten angemessene Frist durchzuführen. Nach Ablauf der von der Lizenzgeberin gesetzten angemessenen Frist darf die Lizenznehmerin die Vertragsmarke nur mit schriftlicher Zustimmung der Lizenzgeberin in einer nichtaktualisierten Form nutzen.

3 Gewährleistung, Haftung, Freistellung

(1) Die Lizenzgeberin gewährleistet den in Anlage dokumentierten (Registrierungs-) Stand der Vertragsmarke. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für den Rechtsbestand.

(2) Die Haftung der Lizenzgeberin für den Fall, dass die Verwendung der Vertragsmarke Rechte Dritter verletzt, wird ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verhalten der Lizenzgeberin beruhen sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Darunter sind solche Vertragspflichten zu verstehen, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

(3) Die Lizenznehmerin wird die Lizenzgeberin sowie, falls die Lizenzgeberin nicht Inhaberin der Vertragsmarke ist, die Inhaberin der Lizenz entschädigen und von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragsmarke durch die Lizenznehmerin entstehen, sofern die Ansprüche und Haftungen nicht von der Lizenzgeberin oder Inhaberin der Lizenz überwiegend zu vertreten sind.

4 Aufrechterhaltung und Verteidigung der Vertragsmarke

(1) Die Lizenzgeberin wird sich bemühen, die Vertragsmarke während der Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten bzw. für die Aufrechterhaltung durch die Inhaberin zu sorgen und die Vertragsmarke gegen etwaige Angriffe Dritter zu verteidigen. Dies gilt nicht, falls die Verletzungshandlungen unbedeutend sind und der Prozessaufwand in keinem Verhältnis zu etwaigen Umsatzeinbußen stehen würde. Die Beurteilung, ob eine Verletzungshandlung unbedeutend ist, obliegt allein der Lizenzgeberin.

(2) Falls die Lizenzgeberin sich zur Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um Verletzungen oder Beeinträchtigungen abzuwehren, wird die Lizenznehmerin die Lizenzgeberin auf deren Bitte hin in einem angemessenen Umfang unterstützen, sofern Gegenstand des Angriffs auch die Nutzung der Vertragsmarke durch die Lizenznehmerin ist.

5 Angriffe Dritter gegen die Nutzung der Marke durch die Lizenznehmerin

(1) Sollte die Lizenznehmerin wegen der Benutzung der Vertragsmarke durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist sie verpflichtet, die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details über die Natur des Anspruchs zu unterrichten.

(2) Die Lizenznehmerin ist grundsätzlich nicht berechtigt, im eigenen Namen Klage wegen einer Verletzung der Vertragsmarke zu erheben. Zu einem Vorgehen gegen die Benutzung einer verwechslungsfähigen oder sonst rechtsverletzenden Bezeichnung ist in erster Linie die Lizenzgeberin berechtigt. Das Recht der Lizenznehmerin, gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG einer Verletzungsklage des Markeninhabers beizutreten, um ihren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6 Lizenzgebühr

Die Lizenz wird gebührenfrei erteilt.

7 Vertragsdauer und Beendigung

(1) Der Vertrag tritt mit dem Eingang der – nach erfolgter Registrierung durch die Lizenznehmerin – per E-Mail versandten Bestätigung der Lizenzgeberin bei der Lizenznehmerin in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.

(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung durch die Lizenzgeberin kann in Textform erfolgen. Die Kündigung durch die Lizenznehmerin kann formlos erfolgen, wobei die Lizenzgeberin auf den Zugang der Kündigungserklärung der Lizenznehmerin verzichtet. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Mit der Vertragsbeendigung endet jedes Recht der Lizenznehmerin auf Benutzung der Marke. Die Lizenznehmerin wird unverzüglich die Benutzung der Vertragsmarke unterlassen.

(4) Sofern bei der Lizenznehmerin aufgrund der Benutzung der Marke etwaige Kennzeichenrechte entstanden sein sollten, verpflichtet sich die Lizenznehmerin, mit Vertragsbeendigung diese Rechte auf die Lizenzgeberin zu übertragen. Die Lizenzgeberin nimmt diese Übertragung bereits mit dieser Vertragserklärung an. Sollte die Übertragung nicht möglich sein, räumt die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin eine exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und unentgeltliche Lizenz an diesen Rechten ein.

8 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

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