VDB-Umfrage Gesundheitsbehörden zur Einbindung in waffenrechtliche Überprüfungen
Nicht erst seit dem Amoklauf in Hamburg plant das Bundesinnenministerium die Einbeziehung der für den Wohnort eines Antragsstellers zuständigen Gesundheitsbehörden bei der Prüfung der persönlichen Eignung nach dem Waffenrecht. 

Nach dem aktuellen Stand des Gesetzes besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
  1. geschäftsunfähig sind,
  2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
  3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. 

Waffenbehörden sollen, wenn das Gesetz so in Kraft tritt, bei der Prüfung der persönlichen Eignung bei den Gesundheitsämtern anfragen, ob Erkenntnisse vorliegen. Ebenso sollen die Gesundheitsbehörden zum Nachbericht verpflichtet werden.

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