Vernehmlassungsfragebogen - Zuwendungen der öffentlichen Hand
Dieser Fragebogen dient der Befragung der Öffentlichkeit bzw. interessierter Parteien zum Entwurf der neuen Fachempfehlung zu Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die Teilnahme ist vom 15. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 möglich. Eine Begründung Ihrer jeweiligen Antwort wird begrüsst, insbesondere wenn die Frage mit "Nein" beantwortet wird. Die Eingaben sowie deren Autorinnen und Autoren werden nach Abschluss der Vernehmlassung aus Gründen der Transparenz veröffentlicht, falls dies nicht explizit ausgeschlossen wird.
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1. Einleitung *
Bedarf es Ihrer Ansicht nach einer Einleitung, um die Hintergründe und den Zweck der Fachempfehlung zu erläutern, wie es auch bei Swiss GAAP FER 16 oder 21 erfolgt?
1. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
2. Definition – Abgrenzung *
Zuwendungen der öffentlichen Hand (d.ö.H.) sind gemäss Ziffer 1 definiert als [1] Abgeltung von Leistungen [2] durch eine Institution der öffentlichen Hand, welche von einer Organisation [3] im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit erbracht werden. Die Organisation erhält dadurch [4] einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil. Besteht Ihrer Ansicht nach eine ausreichende Trennschärfe zwischen Zuwendungen d.ö.H. und der Abgeltung üblicher, marktkonformer Leistungen, wie z.B. der Begleichung einer Rechnung für die Lieferung von IT-Ausstattung an eine Behörde?
2. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
3. Definition – Behandlung von Durchlaufposten *
Organisationen, welche die Mittel lediglich als Durchlaufposten weiterleiten, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Fachempfehlung, da sie keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil erhalten und damit schlussendlich auch nicht Empfänger der Zuwendung sind, sondern diese nur "durchreichen". Ist Ihrer Ansicht nach ausreichend klar, dass weiterleitende Organisationen die Zuwendungen d.ö.H. nicht im Sinne der vorliegenden Fachempfehlung ausweisen?
3. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
4. Ansatz *
Gemäss Ziffer 3 sind Zuwendungen d.ö.H. anzusetzen, wenn ein Anspruch besteht und der Wert verlässlich schätzbar ist. Zudem gelten die allgemeinen Ansatzkriterien der Ziffer 15 des Rahmenkonzepts, sowie die Ertragsdefinition der Ziffer 21 des Rahmenkonzepts. Nach internationalen Regelungen sind Zuwendungen d.ö.H. nur zu erfassen, wenn eine angemessene Sicherheit besteht, dass die damit verbundenen Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden. Sind Sie mit der Formulierung in der vorliegenden Fachempfehlung einverstanden, d.h. dass das Ansatzkriterium auf dem Bestehen eines Anspruchs basiert?
4. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
5. Wahlrecht zum Brutto-/Nettoprinzip *
Gemäss Ziffer 14 des Rahmenkonzepts gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip, wobei in begründeten Fällen auch das Nettoprinzip erlaubt ist. In der vorliegenden Fachempfehlung besteht sowohl für vermögenswertbezogene als auch für erfolgsbezogene Zuwendungen d.ö.H. ein Wahlrecht, diese brutto oder netto auszuweisen. Dies entspricht notabene den internationalen Regelungen. Durch Offenlegungen soll auch bei Anwendung des Nettoprinzips eine ausreichende Transparenz geschaffen werden, vgl. Ziffer 4 Satz 2 sowie Ziffer 8 und Ziffer 19. Sind Sie einverstanden, dass ein (gleichwertiges) Wahlrecht zur Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips enthalten ist?
5. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
6. Ausweis vermögenswertbezogener Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode im Anlagespiegel *
Gemäss Ziffer 4 Satz 2 sind bei Anwendung der Netto-Methode vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. im Jahr des Zugangs separat im Anlagespiegel auszuweisen. Eine Alternative (z.B. lediglich eine geeignete Offenlegung im Anhang) ist nicht vorgesehen. Sind Sie mit der Regelung des separaten Ausweises im Anlagespiegel im Jahr des Zugangs einverstanden?
6. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
7. a) Ausweis vermögenswertbezogener Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode *
Gemäss Ziffer 4 sind vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. bei Anwendung der Brutto-Methode als passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen, wobei gemäss Ziffer 15 gegebenenfalls auch eine andere Bezeichnung verwendet werden kann. Passive Rechnungsabgrenzungen werden in Swiss GAAP FER 3/2 lediglich unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten explizit aufgeführt, allerdings handelt es sich dabei auch um eine Mindestgliederung. Gemäss Ziffer 17 des Rahmenkonzepts besitzen Verbindlichkeiten das Kriterium eines wahrscheinlichen Mittelabflusses. Dies trifft auf vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode in der Regel nicht zu, da eine zeitliche und sachliche Abgrenzung erfolgt, um die entsprechenden Aufwendungen periodengerecht zu kompensieren. Sind sie damit einverstanden, dass vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode als passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen sind?
7. a) Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
7. b) Ausweis vermögenswertbezogener Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode *
Gemäss Ziffer 4 sind vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. bei Anwendung der Brutto-Methode als passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen, wobei gemäss Ziffer 15 gegebenenfalls auch eine andere Bezeichnung verwendet werden kann. Passive Rechnungsabgrenzungen werden in Swiss GAAP FER 3/2 lediglich unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten explizit aufgeführt, allerdings handelt es sich dabei auch um eine Mindestgliederung. Gemäss Ziffer 17 des Rahmenkonzepts besitzen Verbindlichkeiten das Kriterium eines wahrscheinlichen Mittelabflusses. Dies trifft auf vermögenswertbezogene Zuwendungen d.ö.H. nach der Brutto-Methode in der Regel nicht zu, da eine zeitliche und sachliche Abgrenzung erfolgt, um die entsprechenden Aufwendungen periodengerecht zu kompensieren. Sind sie damit einverstanden, dass alternative Bezeichnungen zulässig sind, falls sachgerecht?
7. b) Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
8. Ausweis der Auflösung vermögenswertbezogener Zuwendungen d.ö.H. *
Gemäss Ziffer 16 erfolgt die erfolgswirksame Auflösung von passivierten vermögenswertbezogenen Zuwendungen d.ö.H. entweder als Reduktion der Abschreibungen oder als separater Ausweis in Form eines Ertrags aus vermögenswertbezogenen Zuwendungen d.ö.H. (und damit oberhalb der freiwilligen Kennzahl des EBITDA). Sind Sie mit dem Wahlrecht einverstanden, dass die Auflösung – je nach Wahlrecht – oberhalb oder unterhalb des EBITDA ausgewiesen wird?
8. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
9. Behandlung von vergünstigen bzw. nicht marktgerechten Darlehen (z.B. COVID-19-Überbrückungsdarlehen) *
Gemäss Ziffer 13 zählen Zuwendungen d.ö.H. in Form von vergünstigten Darlehen (mit einem Zinssatz unter dem risikoadjustierten Marktniveau) zu den erfolgsbezogenen Zuwendungen d.ö.H. Eine Bewertung zum aktuellen Wert ist somit nicht erforderlich. Bei einem COVID-19-Überbrückungsdarlehen sind beispielsweise die Darlehensbedingungen sowie die Garantiestellung der Bürgschaftsgenossenschaft bzw. des Staates angemessen offenzulegen. Sind Sie der Ansicht, dass die Behandlung von vergünstigten bzw. nicht marktgerechten Darlehen (z.B. COVID-19-Überbrückungsdarlehen) ausreichend klar ist?
9. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
10. Offenlegungen zu nicht bewertbaren Zuwendungen d.ö.H. *
Die Bewertungsmethodik und wesentliche Annahmen von nicht-monetären Zuwendungen d.ö.H. sind im Anhang offenzulegen, vgl. Ziffer 20, sowie nicht bewertbare Zuwendungen d.ö.H. zu erläutern, vgl. Ziffer 8. Sind Sie der Ansicht, dass eine Erläuterung zwingend gefordert sein sollte, sofern keine Bewertung zu aktuellen Werten möglich ist?
10. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
11. Verhältnis zu Swiss GAAP FER 21 *
Ist die Anwendung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen, die auch Swiss GAAP FER 21 anwenden, Ihrer Meinung nach ausreichend klar?
11. Begründung Ihrer Antwort (freiwillig)
12. Weitere Bemerkungen (freiwillig)
Haben Sie weitere Bemerkungen zum Entwurf?
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