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KFZ-Sondereinstufung Barmenia
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Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Barmenia

Trennungsregelung (Sondereinstufung)

I.2.2.4 Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw richtet sich die Einstufung des Vertrages in eine Schadenfreiheitsklasse nach der Dauer des Besitzes des deutschen bzw. EWR-Führerscheins, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie leben von Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner wegen Scheiterns der Ehe/Partnerschaft dauernd getrennt und haben bis zur Trennung das Fahrzeug des Partners als Fahrer regelmäßig mit genutzt. Sie müssen behördlich unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet sein als Ihr (bisheriger) Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner.
  • Als Nachweise sind uns jeweils eine Fotokopie
  • der Heiratsurkunde, bei einer eingetragenen

Lebenspartnerschaft der "Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft",

  • des Personalausweises Ihres (bisherigen) Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners (bzw. ein anderweitiger geeigneter Nachweis über die von der Wohnanschrift des Versicherungsnehmers abweichende Anschrift des (bisherigen) Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners) und
  • Ihres Führerscheins

einzureichen.

  • Sie müssen mindestens 23 Jahre alt sein.
  • Sie müssen auch Halter des Pkw sein.
  • In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung darf keine Kfz-Versicherung auf Ihren Namen bestanden haben.
  • Das Fahrzeug wird überwiegend privat genutzt und ausschließlich von Personen geführt, die mindestens 23 Jahre alt sind. Sie sind verpflichtet, es uns unverzüglich zu melden, wenn das Fahrzeug durch Personen gebraucht wird, die jünger als 23 Jahre sind oder eine überwiegende

gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges vorliegt. Die vergünstigte Einstufung entfällt dann mit dem Zeitpunkt der Veränderung.

Der Versicherungsvertrag wird wie folgt eingestuft - dabei wird die Dauer des Führerscheinbesitzes bis zum Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt:

Besitz des deutschen / Einstufung

EWR-Führerscheins bis zur in die Trennung SF-Klasse

bis 1 Jahr

SF1

bis 2 Jahre

SF2

bis 4Jahre

SF3

bis 7 Jahre

SF4

bis 10 Jahre

SF5

bis 13 Jahre

SF6

bis 17 Jahre

SF7

bis 21 Jahre

SF8

bis 24 Jahre

SF9

bis 25 Jahre

SF10

Besteht für die Vollkaskoversicherung die Möglichkeit einer Angleichung des Rabattgrundjahres an das einer bereits bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung nach I.2.3, so ist eine Einstufung der Vollkaskoversicherungnach den Regelungen dieses Absatzes ausgeschlossen.