S a t z u n g
des Odenwaldklubs Walldürn
§ 1
Der Verein, der am 11. August 1898 gegründet wurde, führt den Namen
„Odenwaldklub, Ortsgruppe Walldürn e. V.“
Er hat seinen Sitz in Walldürn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen eingetragen.
Er ist dem (Gesamt-) Odenwaldklub e. V. mit Sitz in Darmstadt angeschlossen.
§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Pflege des Wanderns und der Schutz von Natur und Umwelt.
Er erfüllt diese Aufgaben besonders durch
§ 4
Der Verein bekennt sich
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitgliedern dürfen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nicht gewährt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei Auflösung fällt sein Vermögen dem (Gesamt-) Odenwaldklub e. V. Darmstadt, ersatzweise der Stadt Walldürn zu, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen haben.
§ 6
Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt soll schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme zu entscheiden hat, erklärt werden. Gegen die Versagung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
Die Streichung in der Mitgliedliste kann erfolgen,
Zum Ausschluss bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Er hat bei Mahnung auf die beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen.
Dem Mitglied ist jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Mitglieder, die sich um den Verein oder den Odenwaldklub besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorständen ernannt werden.
§ 9
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände, ebenso die Bediensteten der Forstämter im Gebiet des (Gesamt-) Odenwaldklubs als Förderer und Freunde des Klubs sind von dieser Pflicht befreit.
Art und Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 10
Organe des Vereins sind
Der Vorstand gliedert sich in
Zur Unterstützung des Vorstandes werden daneben
bestellt.
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
Diese vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich wie außergerichtlich. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins ermächtigt.
Intern gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Ein Vorstandsmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt innehaben, jedoch ist eine Verbindung der Ämter des ersten Vorsitzenden mit dem des stellvertretenden Vorsitzenden oder umgekehrt, oder eines von diesen mit dem Amt des Schriftführers oder Schatzmeisters nicht statthaft.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind, und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 12
Dem Verwaltungsausschuss (Beirat) und dem Wanderausschuss gehören jeweils bis zu 6 Mitglieder an.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses und des Wanderausschusses werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Jugendwart – der volljährig sein muss – wird, sofern die Jugendgruppe wenigstens 15 Mitglieder zählt, unmittelbar von der Jugendgruppe gewählt.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes hat, sofern die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder einer der Kandidaten dies verlangt, geheim zu erfolgen.
Scheidet der erste Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers in der nächsten Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes oder der Ausschüsse vorzeitig aus, so beruft der Restvorstand einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt führt.
Nachwahlen gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 erfolgen nur für den Rest der dreijährigen Amtszeit der übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder.
§ 14
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, verwaltet seine Mittel und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der geschäftsführende Vorstand hat hierbei den Verein nach außen zu vertreten.
Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand den Schriftwechsel zu erledigen und die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sowie über die Vorstands- und Ausschusssitzungen zu fertigen.
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung.
Der Wanderwart hat die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wanderungen zu gewährleisten.
Der Naturschutzwart nimmt alle Belange der Natur- und Umweltschutzes wahr; er unterstützt erforderlichenfalls den Hauptnaturschutzwart des (Gesamt-) Odenwaldklub bei Tätigkeiten im Gebiet der Ortsgruppe oder dessen nächster Umgebung.
Der Jugendwart leitet die Jugendgruppe und zeichnet für deren Betreuung verantwortlich.
Der Verwaltungsausschuss berät und unterstützt den Vorstand. Er ist zu allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu hören. Er ist wenigstens zweimal jährlich einzuberufen und über alle interessierenden Vorgänge zu unterrichten.
Der Wanderausschuss berät und unterstützt den Vorstand, speziell der Wanderwart, bei der Vorbereitung der Wanderpläne, der Auswahl der jeweiligen Wanderführer und bei der Organisation und Durchführung der Wanderungen.
Die Einberufung des Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt durch den ersten – hilfsweise den stellvertretenden – Vorsitzenden über den Schriftführer.
Den Vorsitz im Vorstand und in den Ausschüssen führt jeweils der erste Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter, hilfsweise das älteste Vorstands- bzw. Ausschussmitglied, im Wanderausschuss der Wanderwart.
Es soll eine Jugendgruppe gebildet werden. Diese soll im Sinne der Satzung der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub tätig werden.
Der Jugendgruppe gehören alle noch nicht volljährigen Mitglieder an.
Stimmberechtigt innerhalb der Gruppe sind die Jugendmitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
VI. Mitgliederversammlung
§ 15
Es findet jährlich – möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres – eine Mitgliederversammlung statt.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden und beschließenden Punkte verlangt.
Der Vorstand hat der gemäß Absatz 1 einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorsitzenden Beschluss zu fassen.
§ 16
Die Einberufung der Versammlung hat durch den geschäftsführenden Vorstand über den Schriftführer durch einen im Lokalteil der in Walldürn erscheinenden Tageszeitungen, derzeit „Fränkische Nachrichten“ und „Rhein-Neckar-Zeitung“, veröffentlichten Hinweis unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu erfolgen.
Der Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) ist hierbei insoweit zu bezeichnen, als es sich um für die Interessen des Vereins wesentliche Punkte handelt (Wahlen, Satzungsänderung, Auflösung etc.).
§ 17
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung dessen Zwecks ist die Anwesenheit eines Drittels aller Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 18
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig durch Handzeichen. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 19
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesonders:
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesonders alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter für diesen bestellten Protokollführer zu fertigen und von diesem zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
VII. Auflösung
§ 20
Wird der Verein aufgelöst, (§ 17, Abs. 2 und 3) ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der geschäftsführende Vorstand als Liquidator mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis berufen.
Für die Verwendung des nach Liquidation vorhandenen Vermögens gilt die Regelung in § 5, Abs. 3.
Bei Auflösung aus einem sonstigen Grund gelten diese Bestimmungen entsprechend.
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Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 9. März 1991 verlesen und von dieser mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt.
Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.
Walldürn, den 9. März 1991
Der erste Vorsitzende: Der stellvertretende Vorsitzende:
Name Name
Hansklaus Schilling Gerhard Ziegler
Diese Satzung wurde am 27. Mai 1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen eingetragen.
Satzungsänderung:
§ 1, Satz der Satzung (Gründungsdatum) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. April 1998 geändert.
Die Eintragung der Änderung in das Vereinsregister erfolgt am 21. Oktober 1998.