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Aligse Gefahrenanzeige
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Gunter Nootny                                                                          Lehrte, den 17.06.2020
Taubenholzweg 10

31275 Lehrte

 

 

Polizeiinspektion Burgdorf

Vor dem Celler Tor 45

31303 Burgdorf

 

 

Zeugenaussage / Gefahrenanzeige: Radverkehrsunfall am Montag, den 08.06.2020 in der Dammfeldstraße, der B443, in der Ortschaft Aligse

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Am Montag, den 08.06.2020, kam es laut einer Pressemitteilung der Polizei gegen 10:40 Uhr in der Ortschaft Aligse zu einem Radverkehrsunfall im Zuge der Dammfeldstraße (B 443)

 

Zeugenaussage:

 

Ich sage auch zur Entlastung konkret Unfallbeteiligter aus, dass eklatante Mängel in der Verkehrsinfrastruktur, welche u.a. auch von mir im Vorfeld des Unfalles aufgezeigt worden sind, hier zumindest mitunfallursächlich, wenn nicht sogar hauptunfallursächlich sind. Dieser Unfall war jedenfalls absehbar und vermeidbar. Bei einem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln hätte es nie zu so einem Unfall kommen können!

 

Bei dem Unfallort, einer Ausfahrt von einem Parkplatz, handelt es sich um eine bekannte Gefahrenstelle. Es kommt hier fortlaufend zu Konflikten. Im gesamten Streckenverlauf innerhalb der Ortschaft Aligse wird mir als Radfahrender aufgrund der offensichtlichen Mängel in der Verkehrsinfrastruktur immer wieder die Vorfahrt durch ab- oder ausbiegende Kraftfahrzeugführende genommen. Ich selbst habe hier bereits mehrere „Fast- Unfälle“ erlebt. In den an den Unfallort direkt angrenzenden Bereichen ist es auf gleicher Strecke nachweislich bereits zu ähnlichen Unfällen gekommen. Ich hatte im Vorfeld dieses Unfalles unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen, wie u.a. den VwV-StVO immer wieder vor einem solchen Unfall gewarnt sowie die laut den VwV-StVO verbindlich vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für den Radverkehr angemahnt. In dem angrenzenden Abschnitt nördlich der Peiner Heerstraße hatte ich aufgrund der von der Radverkehrsanlage auf ganzer Länge ausgehenden Gefahren bereits in exemplarischer Weise erfolgreich gegen die sogenannte Radwegebenutzungspflicht mit dem Ziel geklagt, die gemeingefährlichen Radverkehrsanlagen nicht benutzen zu müssen. In der nahen Ortschaft Röddensen hat ein anderer Kläger auf gleicher Strecke und aus gleichem Grund erfolgreich geklagt. Für den jetzt streitgegenständigen Bereich einschließlich des Unfallortes liegen mehrere bisher nicht beschiedene Verpflichtungsanträge als Grundlage einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht vor. Offensichtlich um eine Klage zu verhindern, weigert sich die Stadt Lehrte jedoch mir einen ordnungsgemäßen Bescheid auszustellen. Obwohl auch in den bereits abgeschlossenen Rechtsverfahren gegen die Stadt Lehrte ähnliche Gefahren, wie sie auch bei diesem Unfall zu Tage getreten sind, durch das Verwaltungsgericht dokumentiert worden sind, wurden die offensichtlichen Gefährdungen auf der gesamten Strecke im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lehrte nur unzureichend beseitigt. Die Stadt Lehrte weigert sich zum Teil sogar, bereits im Rechtsverfahren zugesagte Mängelbeseitigungen tatsächlich umzusetzen.

 

Die Verkehrsbehörden und auch die Polizei kommen ihren Dienstpflichten zur Sicherung des Radverkehrs also bewusst nicht nach. Stattdessen werden Radfahrende auf weiten Strecken der B443 entgegen der klaren Rechtslage und natürlich auch entgegen den Aussagen der rechtskräftigen Urteile in den bereits abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsprozessen mit Zeichen 240 StVO weiterhin sogar auf nachweislich gemeingefährliche Wege gezwungen.

 

Die Stadt Lehrte, hier namentlich Frau Giesemann für die Untere Verkehrsbehörde, Herr Lüers als inzwischen zuständiger Justiziar der Stadt Lehrte sowie Herr Sidortschuk als ehemals verantwortlicher Bürgermeister, tragen aus meiner Sicht zumindest eine Mitschuld auch für diesen Radverkehrsunfall. Das gleiche gilt auch für die Polizei, welche ja ausnahmslos an jeder verkehrsbehördlichen Anordnung beteiligt ist. Ich habe mich hier nachweislich immer wieder auch an den zuständigen Beamten Herrn Bertram gewandt.

 

Auch nach diesem aktuellen Unfall weigern sich die Behörden und die Polizei jedoch offensichtlich weiterhin den ihnen obliegenden Amtspflichten nachzukommen.  Dabei gibt es im gesamten Verlauf der B443 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lehrte als Unterer Verkehrsbehörde ein deutliches Radverkehrsunfallgeschehen, welches nachweislich auf eklatante rechtliche und tatsächliche Mängel zurückzuführen ist. Selbst einer meiner eigenen Söhne ist hier in der nahen Ortschaft Röddensen auf gleicher Strecke bereits aufgrund schwerer Mängel in der Ausweisung der Radverkehrsanlage verunglückt. Natürlich steht auch die Arbeit der Verkehrsunfallkommission hier in der Kritik. Es stellt sich gegenüber den Behörden inzwischen die Frage eines vorsätzlich rechtswidrigen und damit wohl auch strafrechtlich relevanten Verhaltens!

 

Auf die VwV-StVO sei ergänzend verwiesen:

 

Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. (VwV IV, Rn. 29 zu §2 Absatz 4, Satz 2 StVO; Hervorhebung durch meine Person)

Zur Konkreten Unfallsituation:

 

Bei dem Unfallort handelt es sich laut der gängigen Klassifizierung der VwV-StVO augenscheinlich um eine „verkehrsreiche Grundstücks- Zu- und Ausfahrt“. Konkret handelt es sich um die Zu- und Ausfahrt zu einem Gemeinschaftsparkplatz einer Arztpraxis, der freiwilligen Feuerwehr sowie der Verwaltungsnebenstelle Aligse. Der Parkplatz befindet sich im Eigentum und in der Haftungsverantwortung der Stadt Lehrte. Insofern ist die Stadt Lehrte hier sogar in besonderem Maße verantwortlich. Entsprechend der dargestellten Nutzung herrscht eine hohe Wechselfrequenz bei den Parkplätzen, welche ein häufiges Ein- und Ausfahren über den Gehweg impliziert. Die Polizei weist hier in ihrer Presseerklärung aber selbst darauf hin, dass eine ausreichende Sicht zwischen dem hier auch in Gegenrichtung fahrenden Radfahrenden und dem Kraftfahrzeugverkehr nicht besteht. Entgegen allen Vorschriften ist die Ausfahrt auch in keiner Weise gesichert. Ein eigentlich hier zur Verdeutlichung der besonderen Situation eines Gehweges mit gegenläufigen Radverkehr notwendiges Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren." existiert nicht. Für die ausfahrenden Kfz-Führenden stellt sich die Situation auch hinsichtlich der Gestaltung des Gehweges mit durchgehend einheitlich rot eingefärbten Pflastersteinen lediglich als Gehweg dar. Mit Radverkehr auf dem Gehweg müssen Autofahrende hier entsprechend nicht zwangsläufig rechnen. Vor allem aber müssen sie nicht mit linkem Radverkehr, welcher ja besondere Sicherungsmaßnahmen und auch eine konkrete Warnung vor dem linken Radverkehr erfordert, rechnen. Das hier zwingend für eine Freigabe des linken Radverkehrs vorgeschriebene Zusatzzeichen (1000-32) mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen fehlt. Insofern durfte sich im konkreten Fall der Autofahrer wohl, wie in der Unfallmeldung der Polizei einfach behauptet, vorsichtig in den Verkehr hineintasten ohne mit einer ggf. schnellen Radfahrerin von rechts rechnen zu müssen.

 

Im Gegensatz zu der Pressemitteilung der Polizei handelt es sich bei dem Geh-und Radweg auch nicht lediglich um einen „kombinierten Geh- und Radweg, der für beide Fahrtrichtungen nutzbar ist.“ Der kombinierte Geh- und Radweg ist mit Zeichen 240 StVO in beide Richtungen als benutzungspflichtig ausgewiesen. Eingaben, Verpflichtungsanträge, Gefahrenanzeigen usw. liegen hier zum Teil seit über zwanzig Jahren vor! Kontinuierlich wurde auf die Gefahren hingewiesen. Unweit der jetzigen Unfallstelle hatte ich auf gleicher Strecke - wie bereits angemerkt – ja in exemplarischer Weise die sogenannte Radwegebenutzungspflicht, hier ausgewiesen durch Zeichen 240 StVO, „weggeklagt“. In dem zugrundeliegenden mehrjährigen Verwaltungsgerichtsverfahren waren damals bereits massive Gefährdungen des Radverkehrs festgestellt worden. Dabei wurden analog zum jetzigen Unfallgeschehen u.a. auch ungenügende Sicherungen von schlecht einsehbaren Ausfahrten aufgezeigt und durch das Verwaltungsgericht bei einem Ortstermin im Beisein der Stadt Lehrte und der Polizei auch gerichtsfest dokumentiert.

 

Insofern sind solche Gefährdungen der Stadt Lehrte und der Polizei natürlich nachweislich hinreichend bekannt.

 

 

Rechtlichen Grundlagen meiner Ausführungen:

 

Der Gehweg ist in weiten Teilen mit Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtiger kombinierter Geh- und Radweg ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Führung zwischen Radfahrenden und zu Fuß Gehenden sind hier im innerörtlichen Bereich aber nicht gegeben. Ich verweise hier neben den VwV-StVO zu Zeichen 240 u.a. auf die ERA, die durch normativen Hinweis in der VwV -StVO eine gewisse Verbindlichkeit erlangt haben. Vor allem aber erfolgte die Anordnung einer Benutzungspflicht in offensichtlich rechtswidriger Art und Weise. Bereits im Zuge der sogenannten Radverkehrsnovelle von 1997 musste die ursprünglich von den Nationalsozialisten laut damaliger offizieller Begründung zur Förderung des motorisierten Verkehrs initiierte und im Autowahn der siebziger Jahre vorübergehend auch in die StVO eingeführte „Allgemeine Radwegebenutzungspflicht“ aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder abgeschafft werden. Seit über zwanzig Jahren ist es Radfahrenden also grundsätzlich wieder freigestellt, eine vorhandene Radverkehrsanlage oder die Fahrbahn zu benutzen. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht entsprechend der ja auch sehr unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse Radfahrender! Eine Benutzungspflicht und damit ein Verbot zur Nutzung der Fahrbahn, wie hier durch Zeichen 240 StVO, darf gemäß des §45 StVO und auch nach dem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2010 (Az. 3C 42.09) nur noch als absolute Ausnahme im Falle einer „besonderen örtlichen Gefahrenlage“ bei der Benutzung der Fahrbahn angeordnet sein. Der Begriff „örtliche Gefahrenlage“ macht dabei schon deutlich, dass eine solche Situation, ähnlich wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, nicht für einen kilometerlangen Straßenzug bestehen kann, sondern an örtliche Gegebenheiten, wie beispielsweise einen baulich schwer anzupassenden und gefährlichen Engpass, eine Trogstrecke usw., gebunden sein muss. In dem damals von mir im direkt angrenzenden Bereich geführten Verwaltungsgerichtsverfahren konnte das Gericht auf gleicher Strecke allerdings keine „besondere örtliche Gefahrenlage bei der Benutzung der Fahrbahn“ feststellen. Auf die Frage einer besonderen örtlichen Gefahrenlage als Voraussetzung der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht kommt es aus meiner Sicht im konkreten Fall aber nicht einmal an. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist nämlich seit der Radverkehrsnovelle von 1997 zwingend auch an die Einhaltung der sogenannten Mindestsicherheitsstandards der VwV-StVO, wie beispielsweise ausreichender Sichtverhältnisse, ausreichender Breite, eindeutiger Führung, Freiheit von Hindernissen, ausreichender Unterhaltung usw. gebunden. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht garantiert Radfahrenden, welche eine Radverkehrsanlage benutzen, dabei die Einhaltung dieser grundlegenden Sicherheitsstandards. Dieses Versprechen an die Sicherheit wird hier aber bewusst gebrochen. Radfahrende werden in eine gefährliche Falle gelockt.

 

Die Mindestsicherheitsvoraussetzungen der VwV-StVO werden im Zuge der B443 jedenfalls fast durchgängig nicht eingehalten. Im streitgegenständigen Bereich mangelt es der Radverkehrsanlage ja bereits an einem eigenständigen Radweg und damit an der notwendigen fahrtrichtungsbezogenen Führung und Sicherung! Es existiert in weiten Teilen nur ein einseitig angelegter Gehweg auf der Ostseite, der dann aber mit Zeichen 240 StVO auch noch in beide Richtungen als benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen worden ist. Radverkehr ist laut der StVO aber Fahrverkehr! Die Anordnung des Zeichens 240 ist hier nicht vertretbar, weil sie nicht mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Belange der Zu Fuß Gehenden keine Berücksichtigung finden. In Absatz I, Rn. 1 der VwV-StVO zu Zeichen 240 StVO heißt es dazu:

 

„Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.“

 

Faktisch alle Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit der Verkehre können hier gewährleistet werden. Es handelt sich um eine weitgehend alternativlose Hauptroute des Radverkehrs mit einem hohen Anteil an Berufspendlern und Schüler*innenverkehren. Bereits eine Freigabe des Gehweges wäre laut den Vorgaben der ERA daran gebunden, dass hier u.a. auch nur ein geringer Anteil an Verkehr zu Fuß Gehender existiert. Die Anordnung einer Benutzungspflicht mit Zeichen 240 StVO muss zumindest im innerörtlichen Bereich, hier konkret sogar mit einer Arztpraxis, einem Altenheim und entsprechend einem hohen Anteil besonders schutzbedürftiger Personen, einer Bankfiliale, Einkaufsläden, usw., also vollkommen ausgeschlossen gewertet werden. Dabei werden hier auch noch die Mindestmaße von 2,50m für eine gemeinsame Führung mit zu Fußgehenden deutlich unterschritten. Ein sicherer Begegnungs- und vor allem auch Überholverkehr zwischen Radfahrenden und zu Fuß Gehenden ist so ausgeschlossen. Ferner sei darauf verweisen, dass vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen für den Radverkehr, wie u.a. die Anordnung von Radwegefurten, nicht durchgehend erfolgt sind.

 

„Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtsstraßen (Zeichen

306 StVO) sind Radwegefurten stets zu markieren.“ (VwV II. 2 zu §

Absatz 2 StVO)

 

Bei der nahen Einmündung Reuschersweg wurde auf gleicher Strecke jetzt sogar die ursprünglich bestehende Radwegefurt mit dem erklärten Ziel beseitig, den Radverkehr hier dem ausfahrenden Kfz.-Verkehr mit Zeischen 205 StVO einseitig unterzuordnen. Hier wurde bewusst eine sich widersprechende Vorfahrtregelung neu geschaffen!  Ich verweise diesbezüglich auf das laufende Verfahren und auch auf meine Gefahrenanzeigen bei der Polizei. Dieses macht deutlich, welche Intension die Verantwortlichen hier verfolgen und in welche Haltung sie gegenüber der Sicherheit des Radverkehrs oder auch nur gegenüber der Umsetzung von Recht und Ordnung verfolgen.

 

Bei dem Unfallort verdeutlicht dem ausfahrenden Kfz-Führenden jedenfalls absolut nichts, dass hier Radverkehr auf dem Gehweg zulässig ist und ggf. sogar mit schnellem Radverkehr zu rechnen ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die teilweise auf der Strecke jetzt bestehenden Warnungen vor dem Gegenverkehr sowie die meisten der jetzt bestehenden Radwegefurten überhaupt erst im Zuge förmlicher Verfahren durchgesetzt werden konnten.

 

Im streitgegenständigen Bereich des Unfallgeschehens existiert aber nicht nur fahrtrichtungsbezogen eine Benutzungspflicht. Die Benutzungspflicht ist hier in zweifelsfrei rechtswidriger Art und Weise sogar für einen linken Radweg angeordnet worden! Abgesehen von der Erziehung zum „Falschfahrer“ sind die fahrtrichtungsbezogen westlich gelegenen Ziele für Radfahrende so überhaupt nicht legal erreichbar. Radfahrende werden also seit Jahrzehnten gezwungen, die StVO zu ignorieren. Ich erspare es mir an dieser Stelle weiter auszuführen, was dieses für die Verkehrssicherheit oder auch nur für das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat bedeutet. Stattdessen möchte ich hier noch einmal die bekannten rechtlichen Vorschriften einer bloßen Freigabe für den linken Radverkehr wiedergeben.

 

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. (VwV II. 1; Rn.33 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 des §2 StVO, Hervorhebung durch meine Person)

 

Dem Verordnungsgeber geht es mit dieser Vorschrift also um eine sichere Führung des Radverkehrs. Es soll aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich nicht einmal eine Freigabe für den linken Radverkehr erfolgen. Da kommt eine Benutzungspflicht in der Regel natürlich überhaupt nicht in Betracht!

 

Zur Frage einer Ausnahme vom Grundsatz keine Radverkehrsanlagen für den linken Radverkehr freizugeben, wird deshalb auch noch einmal ausdrücklich ergänzt:

 

„Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.“  (VwV II. 3; Rn.35 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4   des §2 StVO, Hervorhebung durch meine Person)

 

Als Ausnahme von der Vorgabe des §45 StVO, grundsätzlich überhaupt keine Radwege als benutzungspflichtig auszuweisen, sowie als weitere Ausnahme von der Sollvorschrift, möglichst überhaupt keine Radwege für den linken Radverkehr freizugeben, unterscheidet der Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage der Benutzungspflicht hier also auch noch einmal zwischen der Situation innerorts und außerorts. Eine Benutzungspflicht für linke Radverkehrsanlagen scheidet laut der VwV-StVO zumindest innerorts nicht nur grundsätzlich, sondern sogar als Ausnahme von der Ausnahme explizit aus! Hier kann es also überhaupt keine Ausnahmen geben. Eine solche verkehrsbehördliche Anordnung ist schlicht nicht zulässig!

 

Aber auch die baulichen Voraussetzungen für eine bloße Freigabe existieren hier ja nicht. Auch eine bloße Freigabe ist nämlich an die Einhaltung notweniger Sicherheitsvoraussetzungen gebunden. So heißt es ausdrücklich:

 

„Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.“ (VwV II. 4; Rn.36 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 des §2 StVO)

 

Eine solche sichere Querungsmöglichkeit ist hier aber auch im weiteren Umfeld nicht erkennbar. Im Gegenteil, aufgrund der Benutzungspflicht sind die fahrtrichtungsbezogenen Ziele auf der anderen Straßenseite ja nicht einmal legal und schon überhaupt nicht sicher erreichbar.

 

Ferner werden in der VwV-StVO auch für eine bloße Freigabe klare Sicherheitsvoraussetzungen definiert.

 

           Voraussetzung für die Anordnung ist, dass

 

                a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der

                   seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel

                   2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;

                b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche

                   Grundstückszufahrten zu überqueren sind;

                c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden

                   Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend

                   Sicht besteht.

                    (VwV II. 4; Rn.36-37 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 des §2 StVO)

 

Hier werden im Zuge der B443 aber gleich alle drei Voraussetzungen, welche jede für sich genommen bereits eine essentielle Voraussetzung darstellt, nicht erfüllt. Die in Absatz a geforderte durchgehende lichte Breite von 2,40m für einen Zweirichtungsradweg wird im Streckenabschnitt nicht durchgängig erreicht. Ein sicherer Begegnungsverkehr zum Beispiel mit Kinderanhängern ist so nicht zu gewährleisten. Dabei handelt es sich hier ja zusätzlich auch noch um einen gemeinsamen Geh- und Radweg. In der Kombination der Maßnahmen erhöht sich die Mindestbreite natürlich noch. In Absatz b wird u.a. gefordert, dass nur wenige „verkehrsreiche Grundstückszufahrten“ zu queren sind. Hier haben wir aber in relativ dichter Folge sogar mehrere einmündende Straßen und natürlich auch andere verkehrsreiche Grundstücksausfahren. In Absatz c wird gefordert, dass eine ausreichende Sicht zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr besteht. Die Polizei selbst stellt in ihrer Presseerklärung nun aber ausdrücklich fest, dass dieses hier nicht der Fall ist. Faktisch ist in diesem Mangel wohl auch die Hauptunfallursache für den aktuellen Unfall zu sehen!

 

Dabei werden im konkreten Fall der verkehrsreichen Grundstücksausfahrt nicht einmal die laut VwV-StVO dafür verbindlich vorgeschrieben Sicherungsmaßnahmen erfüllt:

 

„An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. (VwV II. 4; Rn.38 zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 des §2 StVO, Hervorhebung durch meine Person)

 

Obwohl es sich hier um einen Parkplatz mit hoher Wechselfrequenz in der Haftungsverantwortung der Stadt Lehrte handelt, fehlt das Zeichen 205 StVO. Vor allem aber wird der ausbiegende Verkehr nicht mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen vor dem linken Radverkehr gewarnt. Der ausfahrende Pkw-Fahrer konnte sich hier aufgrund der Mängel also wohl zu Recht darauf berufen, nicht mit linkem Radverkehr oder überhaupt auch nur mit Radverkehr auf den Gehweg rechnen zu müssen.

 

In der Zusammenfassung lässt sich aus meiner Sicht zweifelsfrei feststellen, dass die Stadt Lehrte als Untere Verkehrsbehörde in Abstimmung mit der Polizei Radfahrende in ihren Rechten vorsätzlich einschränkt, wissentlich essentielle Sicherheitsvorschriften für den Radverkehr ignoriert und Radfahrende so zumindest bewusst billigend, wenn nicht sogar vorsätzlich, gefährdet. Auch für den aktuellen Unfall ist die Stadt Lehrte aus meiner Sicht maßgeblich mitverantwortlich.

 

Ich erwäge jetzt weitergehende rechtliche Schritte.

 

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben auch an die ermittelnde Staatsanwaltschaft weiterleiten würden.

 

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens

 

Mit freundlichem Gruß

 

Blick vom Parkplatz (links) und vom Radweg (rechts), jeweils auf die Ausfahrt: