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ANON 2022-02-11 SG an AG - VB und Beistand
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Sandro Groganz, xxx

Ansprechpartner:

Sandro Groganz

Amtsgericht Ulm

- Familiengericht -

Zeughausgasse 14

89073 Ulm

Telefon:

xxx

Fax:

xxx

E-Mail:

xxx

Datum:

11. Februar 2022

E I L T / Bitte sofort vorlegen

2 F 104/20

Antrag

auf

sofortige Entscheidung über Entpflichtung der „Verfahrensbeiständin”

und

Zulassung des Beistands Klaus Fiegl

Hiermit wird beantragt:

  1. Die Bestellung der „Verfahrensbeiständin” Gisela Mahle gemäß § 158 Abs. 4 Punkt 2 FamFG wird aufgehoben. Die Vergütung der „Verfahrensbeiständin” trägt die Staatskasse in vollem Umfang. Das Gericht sieht von der Bestellung eines anderen Verfahrensbeistand ab, da mindestens ein Elternteil fähig ist, die Interessen der Kinder angemessen wahrzunehmen.
  2. Herr Klaus Fiegl, xxx, wird als Beistand gemäß § 12 Satz 3 FamFG für den Antragsteller zugelassen.

Es wird weiterhin beantragt, sofort, spätestens bis Dienstag, 15.02.2022, 12 Uhr mittags, mit Eingang des Fax mit der Entscheidung beim Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt über das Belassen der „Verfahrensbeiständin” im Verfahren sowie über die Zulassung des  Beistandes, zu entscheiden und diese mitzuteilen.

Gründe

Die kurze Frist zur Entscheidung und Mitteilung per Fax ist leider notwendig, da der Antragsteller ggf. über weitergehende Anträge vor dem Gerichtstermin zu entscheiden hat.

Es wird des weiteren vollinhaltlich Bezug genommen auf hiesige Anträge

Zusätzlich wird vorgetragen:

Ungeachtet der Frage, ob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss zur Bestellung einer Verfahrensbeiständin statthaft ist, besitzt das Gericht nicht erst seit hiesiger Anhörungsrüge vom 04.02.2022 positive Kenntnis darüber, dass RiAG Dr. Bühler die laut Ansicht des Gerichts während dessen Ablehnung wirksam zur „Verfahrensbeiständin” bestellte Gisela Mahle nicht wie von § 158 Abs. 1 FamFG gefordert auf ihre fachliche und persönliche Eignung geprüft hat, sondern auch anhand hiesigen Antrags auf Entpflichtung der „Verfahrensbeiständin” vom 01.11.2021.

Fachlich geeignet ist gemäß § 158 a Abs. 1 FamFG eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person gemäß § 158 a Abs. 2 FamFG, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.

Bei der Akteneinsicht gestern am 10.02.2022 wurde ersichtlich, dass eine solche Prüfung auch nicht durch das Gericht in Gestalt von RiAG Damm vorgenommen wurde. Der gesamten Akte 2 F 104/20 fehlt es an einem Vermerk oder Urkunden, die auf eine solche Prüfung anhand der Kriterien des § 158 a FamFG schließen lassen würden. Somit wurde die „Verfahrensbeiständin” unter pflichtwidriger Missachtung des § 158 Abs. 1 FamFG bestellt bzw. bislang im Verfahren belassen.

Eine „Verfahrensbeiständin”, deren Eignung nicht geprüft wurde, darf am Verfahren nicht teilnehmen und muss entpflichtet werden.

Nicht nur wurde die Prüfung der Eignung der „Verfahrensbeiständin” unterlassen, sie ist auch tatsächlich ungeeignet für dieses konkrete Verfahren, da sie ein außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehende Auffassung von der Meinungsfreiheit hat. In vorliegender Sache hat RiAG Dr. Bühler die Kinder des Antragstellers benutzt, um den Antragsteller durch die Androhung und Anordnung und Verunmöglichung eines begleiteten Umgangs zu einer inneren Zensur bezügliche des Themas Wechselmodell zu nötigen. Diese Erpressung des Antragstellers mit dessen Kindern zum Zwecke der Unterdrückung seiner privaten und öffentlichen Meinung über das Wechselmodell stellt ein Eklatante Verkennung der Meinungsfreiheit des Antragstellers durch RiAG Dr. Bühler dar. Weiterhin verkennt RiAG Dr. Bühler auf diese Weise das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erwachsende Recht der Kinder des Antragstellers auf die Meinung des Antragstellers, nämlich ihres Vaters, um sich u.a. über das Wechselmodell zu informieren. RiAG Dr. Bühlers Auffassung steht folglich außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, indem er den Meinungspluralismus ohne erweisliche Kindeswohlgefährdung untergräbt. Die „Verfahrensbeiständin” wiederum verkennt die Meinungsfreiheit des Antragstellers, im Rahmen des Kampfs ums Recht öffentlich über die mögliche Mitwirkung der „Verfahrensbeiständin” bei dieser Erpressung zu berichten. Sie hat es dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2021 verboten, öffentlich unter Namensnennung der „Verfahrensbeiständin” über sie zu berichten.

Beweis:                Schreiben der „Verfahrensbeiständin” vom 12.08.2021.                        (s. Anhang)

Hierbei verkennt die „Verfahrensbeiständin”, dass sie in der Funktion als Verfahrensbeistand ein öffentliches Amt wahrnimmt, denn der Richter bestellt den Verfahrensbeistand mit einer Bestallungsurkunde (§ 158 FamFG). Gemäß höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13) ist bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch namentlich scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor (vgl. exemplarisch 1 BvR 482/13, 1 BvR 3217/14, 1 BvR 2732/15 und 1 BvR 2619/13). Das Oberlandesgericht Celle erlaubt öffentliche Kritik an Sachverständigen (Az 13 U 11/20), die genau wie Verfahrensbeistände unabhängige, vom Gericht bestellte Personen sind.

Eine Verfahrensbeiständin, die die Meinungsfreiheit eines Elternteils bezüglich des Kampf ums Recht ungerechtfertigt begrenzen will, mit dem die politische Erpressung dieses Elternteils mit dessen Kindern und die damit einhergehende staatliche psychische Kindesmisshandlung entlarvt wird, um sie zu beenden, hat eine für die Kinder schädliche Auffassung von Meinungsfreiheit und muss entpflichtet werden, denn darin besteht ein Interessenverrat an den durch sie zu vertretenden Kindern. Außerdem erweist sich die „Verfahrensbeiständin” aufgrund ihrer rechtswidrigen Auffassung von der sie betreffenden Meinungsfreiheit als in fachlicher Hinsicht ungeeignet, da sie offensichtlich im Widerspruch zu Grundrechten und der herrschenden Rechtsprechung steht.

Hiesiger Antrag vom 01.11.2021 enthält weitere Gründe, weshalb die „Verfahrensbeiständin” als ungeeignet anzusehen ist.

Das Gericht lässt in seiner Verfügung vom 09.02.2022 erkennen, dass es nicht gewillt ist, über die Beiziehung des Beistand Klaus Fiegl vor der Verhandlung am 17.02.2022 zu entscheiden. Dies ist aus folgenden Gründen nicht hinzunehmen.

Angesichts der vorangegangenen und nach wie vor anhaltenden, durch das Gericht in Gestalt von RiAG Dr. Bühler begangenen politischen Erpressung des Antragstellers mit dessen Kindern wegen seiner Meinung über das Wechselmodell, ist der nun zuständige RiAG Damm verpflichtet, nicht nur die Waffengleichheit des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, die mit Anwältin vertreten sein wird, durch Beiziehung eines Beistands herzustellen, sondern dem Antragsteller durch Beiziehung eines Beistands die Waffengleichheit gegenüber dem Gericht herzustellen, welches bislang die politische Erpressung nicht abgestellt hat. Ohne Frage ist der Richter dem Antragsteller nicht nur juristisch, sondern auch im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt überlegen, weshalb es zwingend notwendig ist, dem Antragsteller per Beiziehung des beantragten Beistands die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit diesem Beistand gegen einen sich möglicherweise genauso erpresserisch zeigenden RiAG Damm zu wehren, wie es bei RiAG Dr. Bühler zweifellos der Fall war.

Es kommt hinzu, dass die Tätigkeit des Beistands ehrenamtlich erfolgt. Es ist ihm daher nicht zuzumuten, dass er seine Zeit und sein Geld umsonst einsetzt, um von Nürnberg nach Ulm zur Verhandlung zu fahren, wenn er nicht zur Verhandlung beigezogen werden sollte.

Weiterhin wäre der Antragsteller gezwungen und dadurch benachteiligt, dass er sich auf die Verhandlung strategisch und taktisch so vorbereiten muss, dass er einmal mit oder auch ohne Beistand dort die Rechte seiner Kinder und seine eigenen Rechte verteidigen und durchsetzen muss. Damit geriete der Antragsteller ins Hintertreffen gegenüber der Antragsgegnerin, weil diese schon seit Jahren weiß, dass sie mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Termin erscheinen wird und sich daher schon seit Wochen mit dieser darauf vorbereiten kann.

Sollte das Gericht vorliegenden Antrag nicht wie begehrt und nicht innerhalb der gesetzten Frist entscheiden, wird  der Antragsteller voraussichtlich weitere Anträge vor dem Gerichtstermin stellen. Der Antragsteller behält sich vor, im Kampf ums Recht nicht nur die Rolle von RiAG Damm und der Frau Gisela Mahle im Zusammenhang mit der politischen Erpressung des Antragstellers mit dessen Kindern öffentlich eingehend zu beleuchten, sondern auch die der neuen Direktorin des Amtsgericht Ulm, sowie im Falle einer Beschwerde auch die Rolle des OLG Stuttgart.

Sandro Groganz

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