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Statut der Jungen liberalen NEOS Oberösterreich – JUNOS Oberösterreich
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Statut der Jungen

liberalen NEOS Oberösterreich – JUNOS Oberösterreich

Antragsteller: Landesvorstand

Zuletzt geändert durch den Landeskongress in Linz am: 07. Juli 2023 

Präambel  

Im Sinne einer geschlechtsneutralen Sprache ist das Statut der Junge liberale NEOS Oberösterreich - JUNOS Oberösterreich im generischen Maskulinum formuliert. Das Statut des Hauptvereins im  generischen Femininum. Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten  gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in  grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.

Einleitung

Beschlüsse von Organen der Jungen liberale NEOS, die in der durch das Bundesstatut der Junge liberale  NEOS festgelegten Überordnung begründet sind, sind für die Organe der Junge liberale NEOS Oberösterreich - JUNOS Oberösterreich bindend.

§1. Name und Sitz  

(1) Der Verein führt den Namen „Junge liberale NEOS Oberösterreich – JUNOS Oberösterreich“, im  Folgenden "JUNOS Oberösterreich" genannt, ist ein Zweigverein der „Junge liberale NEOS – JUNOS“  als Hauptverein.

(2) Der Sitz des Vereins ist Linz. Das Erstreckungsgebiet ist Oberösterreich.

§2. Ziel und Zweck  

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am gesellschaftlichen Diskurs  in Oberösterreich teilzunehmen und Menschen für die Ideen des Liberalismus zu begeistern.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks  

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel  erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die  Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der  Bevölkerung, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem  Zweck verschrieben haben und die Durchführung von Veranstaltungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegenden Mitgliedsbeiträge; b. Spenden;

c. Förderungen;

d. Sammlungen;

e. Letztwillige Zuwendungen;

f. Erträge aus Veranstaltungen; sowie

g. Sponsorings.

§4. Mitgliedschaft  

(1) Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des Hauptvereins Junge Liberale NEOS – JUNOS, die dem  Landesverband Oberösterreich zugeordnet werden. Sie sind stimmberechtigt, sofern sie auch im  Hauptverein stimmberechtigt sind.

(2) Mitglieder des Hauptvereins können Personen werden, die mindestens 14 Jahre alt sind, das 30.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den  Grundsätzen der JUNOS im Widerspruch stehenden Organisationen sind, und das Grundsatzprogramm  sowie die Vereinsstatuten der JUNOS anerkennen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Oberösterreich zu fördern und alles zu  unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS Oberösterreich Schaden erleiden könnten.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder der JUNOS Oberösterreich haben beim Landeskongress Rede-,  Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Alle anderen Mitglieder und Gäste  haben beim Landeskongress Rederecht.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(6) Die Mitglieder sind am Landeskongress vom Landesvorstand über die Tätigkeit und finanzielle  Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der  Landesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen  zu übermitteln.

(7) Die Mitglieder sind vom Landesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.  Geschieht dies beim Landeskongress, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(8) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Oberösterreich eine  Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss  mit einfacher Mehrheit.

(9) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Austritt oder Ausschluss durch  den Bundesvorstand oder Tod.

§5. Organe der JUNOS Oberösterreich  

(1) Organe der JUNOS Oberösterreich sind:

a. der Landeskongress

b. der Landesvorstand

c. die Rechnungsprüfer

d. das Schiedsgericht

e. die Vertrauensstelle

(2) Die Organe können sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. (3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

(4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. (5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(6) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen eines Stimmberechtigten geheim. Eine  Ausnahme dazu stellt der Landeskongress dar, hier erfolgen Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest fünf Stimmberechtigten geheim. Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen  jedenfalls geheim. Abweichend davon kann die Bestellung einer Sitzungsleitung eines Organs durch  die Geschäftsordnung in offener Abstimmung erlaubt werden.

(7) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei Anwesenheit von  mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls ist allerdings die Anwesenheit von  zumindest zwei Mitgliedern des jeweiligen Kollegialorgans erforderlich.

(8) Die Geschäftsordnung eines Organs kann für Beschlüsse, die keiner geheimen Abstimmung  bedürfen, die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.

(9) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen.

(10) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung. Wiederwahl ist zulässig.  Das betroffene Organ ist nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin  geschäftsführend im Amt. Personen, welche aus der Mitgliedschaft ausscheiden, verlieren  automatisch auch all ihre Funktionen im Verein.

(11) Alle Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe können auf Beschluss des  Landeskongresses vorzeitig abberufen werden.

(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied eines Organs vorzeitig aus seiner Funktion aus, so ist am  darauffolgenden Landeskongress eine Nachwahl durchzuführen.  

§6. Landeskongress  

(1) Der Landeskongress ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Er ist die  Mitgliederversammlung im Sinne des §5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002.

(2) Der Landeskongress findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.

(3) Ein außerordentlicher Landeskongress findet auf Beschluss des Bundesvorstandes des  Hauptvereins, des Landesvorstands, des ordentlichen Landeskongresses, auf die schriftliche Forderung  von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber fünf, oder auf Verlangen bzw.  Beschluss der Rechnungsprüfer gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die schriftliche Forderung zur  Einladung eines Landeskongresses durch die Mitglieder oder die Rechnungsprüfer hat an den  Landesvorstand zu ergehen.

(4) Der Landesvorsitzende muss den Landeskongress innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung  durch den Landesvorstand, den Landeskongress bzw. nach der schriftlichen Forderung der Mitglieder,  zu einem Termin, welcher nicht später als 8 Wochen nach der Beschlussfassung der Mitglieder sein  darf, einberufen.

(5) Lädt der Landesvorsitzende den Landeskongress trotz gültigem Beschluss oder ausreichend  unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer nicht ein, hat der  stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des  Landesvorstands oder der Bundesvorsitzende des Hauptvereins den Landeskongress binnen einer  Woche einzuberufen.

(6) Zu allen Landeskongressen sind die Mitglieder zumindest 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe  des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf  postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen. (7) Der Landeskongress ist genau dann zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest 20%  der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies beim angekündigten Termin nicht der Fall sein, so ist der Landeskongress  nach einer Stunde dann beschlussfähig, wenn zumindest 10 % der stimmberechtigten Mitglieder – in  jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem Landesvorstand baldigst einen neuen Termin für den  Landeskongress festzulegen.

(8) Dem Landeskongress sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Wahl der / des:

i. Mitglieder des Landesvorstands,

ii. Rechnungsprüfer,

iii. Schiedsgerichts

iv. Vertrauensstelle

b. Statutenänderungen mit zweidrittel Mehrheit

c. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:

i. Abberufung der Mitglieder des Landesvorstands,

ii. Abberufung der Rechnungsprüfer,

iii. Genehmigung des Rechnungsabschlusses der vorangegangenen Funktionsperiode und die Entlastung des Landesvorstandes,

iv. Arbeitsaufträge an den Landesvorstand,

v. Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen  auf Landesebene

vi. Landesweiten Spitzenkandidaten

(9) Der Landeskongress kann auf Beschluss des Bundesvorstandes sowie des Landesvorstandes mit  Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form abgehalten werden.  (10) Für alle sonstigen Angelegenheiten für Landeskongresse gilt sinngemäß die Geschäftsordnung für  Bundeskongresse des Hauptvereins.

§7. Landesvorstand  

(1) Der Landesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem  Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem  Landesgeschäftsführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Landesverbänden mit über  100 Mitgliedern besteht der Landesvorstand aus bis zu vier weiteren, bei über 150 Mitgliedern aus bis  zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt  der Landesvorsitzende nach seiner Wahl.

a. Ein bestellter Landeshochschulkoordinator des Zweigvereins Junge liberale Studierende – JUNOS ist kraft ihres Amtes ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes.

b. Ein gewählter Landesvorsitzender oder ein bestellter lokaler Koordinator  (derzeit Landeskoordinator genannt) des Zweigvereins Junge liberale  Schüler:innen – JUNOS ist kraft ihres Amtes ein zusätzliches  stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes.

(2) Die Stellung einer Position im Landesvorstand ist mit der Position der Rechnungsprüfer unvereinbar. Jeder gewählte Amtsträger im Landesvorstand kann nur eine Position im Landesvorstand  besetzen.

(3) Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Landesvorstand kooptieren.  Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Landesvorstand. Der  Landesvorstand hat die Mitglieder der JUNOS Oberösterreich darüber in adäquater Weise zu  informieren.

(4) Dem Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen bzw. zum Hauptverein. Er  wird bei ständiger Verhinderung von seinem oder seinen Stellvertretern vertreten.

(5) Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er hat die  Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine  ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.

(6) Anlässlich der Finanzgebarung sind vom Landesgeschäftsführer Bücher auf der Grundlage einer  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Vereinsmitglieder sowie der Generalsekretär des  Hauptvereins können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.

(7) Rechtsverbindliche Ausfertigungen im Namen der JUNOS Oberösterreich erfordern in finanziellen  Angelegenheiten die Zustimmung des Landesvorsitzenden und des Landesgeschäftsführers. (8) Der Landesvorstand ist vom Landesvorsitzenden mindestens einmal pro zwei Monate einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied  des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Landesvorstands einzuladen. (9) Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands hat eine  Sitzung des Landesvorstands unverzüglich stattzufinden. Zur Einberufung einer solchen dringlichen  Sitzung sind jene Mitglieder berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll. (10) Die Sitzungen des Landesvorstands werden vom Landesvorsitzenden oder einer von ihm genannten Person geleitet.

(12) Dem Landesvorstand obliegen:

a) Koordinierung der Aktivitäten im Bundesland

b) Vorbereitung und Durchführung des Landeskongresses,

c) Erstellung der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und des

Rechnungsabschlusses,

d) Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen,

e) Praktische Umsetzung der Beschlüsse des Landeskongresses,

f) Information der Mitglieder und nach Maßgabe der Möglichkeiten der Interessenten g) Entscheidung über Nebenmitgliedschaften.

(13) Der Landesvorstand hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder mehrere Mitglieder  des Landesvorstands zu beauftragen. Der Landesvorstand kann bestimmte Aufgabengebiete an  weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben unter der Verantwortung des Landesvorstands  nachzukommen haben.

§8. Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden  Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. (2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand angehören, sowie je einer vertretungsbefugten Person  jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jedermann, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.

(3) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet. (4) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.

(5) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus,  berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.

(6) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die  Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.

(7) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts zwangsweise eine  Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.

(8) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich auf Grundlage dieses  Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der JUNOS endgültig.

(9) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche  Verfahren.

§9. Rechnungsprüfer

(1) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der  Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die  statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesvorstand hat den Rechnungsprüfern die  erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die  Rechnungsprüfer haben dem Landesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(2) Rechnungsprüfer dürfen weder dem Landesvorstand noch dem Bundesvorstand angehören. (3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet am Ende der Funktionsperiode des Landesvorstands die  finanziellen Angelegenheiten zu prüfen, und dem Landeskongress einen entsprechenden Bericht  vorzulegen.

(4) Die Rechnungsprüfer können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen,  sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem  überprüften Organ angehören.

§10. Vertrauensstelle

(1) Die Vertrauensstelle besteht neben der Vertrauensstelle von Junge liberale NEOS - JUNOS. Sie besteht aus mindestens einer durch den Landeskongress gewählten Vertrauensperson(en). Der  Landeskongress kann beschließen, bis zu zwei Vertrauenspersonen zu wählen.

(2) Diese Vertrauenspersonen, sollte es mehr als eine geben, haben von unterschiedlichem Geschlecht zu sein.

(3) Die Vertrauensperson darf kein gewähltes, kooptiertes oder bestelltes Mitglied eines Organs der JUNOS Oberösterreich, des Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen oder Rechnungsprüfer sein.

(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongress durch den Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor.

(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufung des  Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst werden.

(6) Die Bestimmungen über das dauerhafte Ausscheiden gemäß § 8 Abs. 5-6 gelten sinngemäß auch  für die Vertrauenspersonen. Weiters kann die erstmalige Besetzung der Vertrauensstelle nach Inkrafttreten dieser Bestimmung durch den Landesvorstand geschehen.

§11. Auflösung der JUNOS Oberösterreich 

(1) Die JUNOS Oberösterreich können sich durch Beschluss des Landeskongresses selbst auflösen.

(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung eines Landeskongresses auf Beschluss des Landesvorstands  oder des Landeskongresses zu diesem Zweck. Diese Einladung hat abweichend von § 5 Abs. 6  mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung des Landeskongresses an die Mitglieder zu ergehen. (3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der am Landeskongress  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die Verwertung des Vereinsvermögens zu  umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist außerdem ein Abwickler zu bestimmen und Beschluss  darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu  übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,  die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§12. Abschließende Bestimmungen  

(1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Statut sind als geschlechtsneutral anzusehen  und können geschlechtsspezifisch angewandt werden.

(2) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller  anderen Teile.

Zuletzt bearbeitet und kundgemacht: Laura Feldler, Landesvorsitzende, am 14. Juli 2023