Regeln für den FPV-Multicopterbetrieb ab 31.12.2020
Stand/letzte Änderung: 15.07.2022
Schwerpunkt bei diesem Dokument liegt auf dem Bereich der privat hergestellten UAS.
UAS: unmanned aircraft system => ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung
Disclaimer: Der Text hier stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern meine Sicht der Dinge die ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen habe.
Man muss unterscheiden, fliegt man im Rahmen eines Modelflugverbandes nach Artikel 16 der EU-Verordnung oder tut man das nicht. Fliegt man im Rahmen des Verbandes, gelten nur die Regeln des Verbandes und ersetzen die Regelungen aus der EU-Verordnung komplett (Artikel 16(3) der EU-Verordnung). Um nach den Regeln eines Verbandes (DMFV oder MFSD/DAeC) zu fliegen, muss man Mitglied in diesen sein. DMFV-Mitglieder fliegen nach den Regeln des DMFV und MFSD/DAeC-Mitglieder fliegen nach den Regeln des MFSD.
Auch auf der “grünen Wiese” fliegt man im Rahmen des Verbandes (wenn man sich dafür entscheidet).
Regeln für Fliegen nach der EU-Verordnung (nicht im Rahmen eines Verbandes/Vereins)
Regeln für Fliegen im Rahmen eines Verbandes/Vereines
Aktuell gilt das oben geschriebene für Mitglieder im MFSD/DAeC. Der MFSD hat auf seinen Seiten die Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) veröffentlicht. Beim DMFV gibt es bisher nur eine Zusammenfassung. Die Regeln könnten im Detail abweichen.
Wollen DMFV-Mitglieder nach den StRfF fliegen, können sie sich als Gastpiloten anmelden und fliegen dann dauerhaft nach den StRfF.
Diese Regel deckt geschätzte 95% aller Fälle im FPV-Bereich ab. Wer mehr wissen will, sollte weiterlesen.
Ein Wort noch zu Flächen-Modellen / Wings: Die EU-Regeln sind die selben, außer einer Ausnahme: Segelflieger am Hang dürfen höher über Grund, so lange sie 120m über Pilot nicht überschreiten.
Im Verbandsrahmen dürfen Modelle (keine Multicopter!) auch über 120m geflogen werden, aber nicht FPV!
Quellen für die Zusammenfassung sind die EU-Durchführungsverordnung 2019/947, die EU-Durchführungsverordnung 2020/639, die EU-Durchführungsverodnung 2020/746, die EU-Durchführungsverordnung 2022/425, die deutsche Luftverkehrs-Ordnung in ihrer aktuellen Fassung und die FAQs des LBA und etliche Anfragen per E-Mail direkt beim LBA.
Es gibt eine offizielle konsolidierte Fassung.
Über Anregungen und Kommentare freue ich mich: silbaer@gmail.com
Inhalt
Registrierung, Training, EU-Kompetenznachweis (A1/A3-Schein)
Betrieb im Rahmen von Verbänden und Vereinen
Generell gilt:
Achtung: Die Fernpiloten-ID im Portal bzw. die Registrierungs-ID auf dem Kompetenznachweis ist nicht die e-ID die auf den Copter muss! Die wird euch nach Prüfung des hochgeladenen Ausweisbildes per E-Mail geschickt. Die Mails landen oft im SPAM-Ordner!
In §21h der LuftVO sind die Abstandsregeln zu Flughäfen, Polizei, Autobahn/Landstraßen usw. geregelt.
Unter droniq.de gibt es eine offizielle App. Im Browser: map2fly oder airmap
Für UAS ohne Herstellerklassifizierung (auch private Hergestellte!) gibt es Übergangsvorschriften:
x < 250g: Kategorie A1
250g ≤ x < 500g: Bis 31.12.2023 A1, danach A3
500g ≤ x < 2kg: 50m Abstand zu Menschen, nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO (das ist der große Drohnen Führerschein) + EU-KN A1/A3 + Selbsterklärung prakt. Kenntnisse (nur bis 31.12.2023) oder EU-Fernpilotenzeugnis
Alternativ kann ab 250g das UAS auch in A3 betrieben werden. Bis 01.01.2022 mit einem nationalen Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO, danach mit EU-Kompetenznachweis
Unter 250g oder unter Aufsicht gibt es kein Mindestalter, ansonsten mindestens 16 Jahre. Die Aufsicht muss das Mindestalter haben und die entsprechenden Kompetenznachweise für die Kategorie in der die Drohne betrieben wird.
Artikel 16 der EU-Verordnung gestattet den Betrieb im Rahmen von Vereinen/Verbänden durch eine Betriebsgenehmigung nach eigenen Regeln. Die beiden großen Verbände DMVF und MFSD haben diese Betriebsgenehmigung am 06.07.2022 erhalten. Durch die Regeln gibt es vor allem Erleichterungen im Bereich FPV und Abstandsregeln zu Wohngebieten usw. bei Coptern über 250g bis 2kg. Näheres siehe die Kurzfassung oben oder auf den Seiten des DMFV bzw. MFSD.
Ein paar Fragen tauchen immer wieder auf und will ich hier auch erwähnen auch wenn diese ab 2021 nicht neu sind.
Das Betretungsrecht für Felder, Wiesen und Wälder ist im Landesrecht geregelt und wird unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern darf man praktisch jede Wiese / Wald betreten und in anderen darf man sich nur auf Wegen bewegen. Wer genaueres wissen will muss selber für sein Bundesland nachforschen.
Das Überfliegen von Privatgrundstücken ist erstmal grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen gibt es bei Wohngrundstücken (nur mit ausdrücklicher Erlaubnis) oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Persönlichkeitsrechte beeinträchtig werden.
Wenn sich jemand gestört fühlt, sollte man trotzdem nicht auf sein Recht beharren, sondern das Gespräch suchen.