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LOGOWARE_AGB MietvertragLizenzbedingungen ab 1.8.2014.doc
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Software Mietvertrag / Lizenzbedingungen

zwischen

Mieter oder
Lizenznehmer (LN) von Logoware – Software

und

LOGOWARE GmbH & Co.KG
Am Buchberg 8  
74572 Blaufelden

Nachfolgend Vermieter oder
Lizenzgeber (LG) genannt

Vertragsgegenstand:

Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der vom LG selbst oder für den LG hergestellten und dem Lizenznehmer überlassenen Software.

Der LG gewährt dem Lizenznehmer gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr das nicht ausschließlich persönliche Recht, - im Falle einer Testversion das zeitlich begrenzte Recht,

A) bei bestehender Software (Logoware): 

die überlassene Softwarekopie
für eigene Zwecke zu nutzen. Dem entsprechendes gilt für nachträgliche Anpassungen an dieser Software. Die zur Nutzung frei gegebenen / lizenzierten Softwarekomponenten sind in der Logoware-Softwareliste festgelegt. 

B) bei Software die im Auftrag erstellt wurde:

die mit dem Auftrag und dem dazugehörenden Pflichtenheft beschriebene Softwarekopie
für eigene Zwecke zu nutzen.  Dem entsprechendes gilt für nachträgliche Anpassungen an dieser Software.  

Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.

Software ist auf einem Computer dann "in Benutzung", wenn diese in den Zwischenspeicher (d.h.RAM) geladen oder auf einem Permanentspeicher (z.B. einer Festplatte, einem CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) eines Computers gespeichert ist, mit der Ausnahme, dass eine Kopie, die auf einem Computer zu dem alleinigen Zweck der Schulung oder Sicherung installiert ist, nicht "in Benutzung" ist.

Dokumentation:

Die Dokumentation erfolgt durch Veröffentlichung der Leistungsbeschreibungen auf der Webseite des LG. Die Lieferung von Handbüchern oder Dokumentationen über diese Dokumentationsform hinaus wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

 

Lizenzgebühr und Aktualisierung:

Die Lieferung von Programmen erfolgt gegen Berechnung einer einmaligen Lizenzgebühr oder monatlichen Miete.

Die Bereitstellung von Updates erfolgt auf Grundlage der obligatorischen Weiterentwicklungspauschale kostenlos.

Über die Weiterentwicklung der Programme informiert der LG in eigenem Interesse jedoch ohne Verpflichtung. Bei Interesse an einer Updatelieferung kann der Lizenznehmer das Update bestellen.

Anpassungsprogrammierungen erbringt der LG nach Möglichkeit so, dass diese in den Programmstandard integriert werden und damit auch für andere Lizenznehmer nutzbar sind. Jedem Lizenznehmer werden dadurch auch Funktionen angeboten die er eventuell nicht/noch nicht verwenden will und/oder nicht/noch nicht lizenziert hat. Falls der Lizenznehmer sich entschließt noch nicht lizenzierte Programmteile/Funktionen zu nutzen, hat er die Erweiterung des Nutzungsumfangs mitzuteilen.

Ist eine Funktion/Softwarekomponente noch nicht lizenziert worden, wird ab regelmäßiger Nutzung dieser Programmteile die Lizenzgebühr laut der Preisliste fällig, die zum Zeitpunkt der Entdeckung der Nutzung gültig ist. Die jeweils gültige Preisliste kann über die Webseite des LG eingesehen/gedruckt werden.

Der LG hat den Lizenznehmer darauf hinzuweisen, wenn sein Anpassungsauftrag nicht in den Standard übernommen werden kann und dass damit die Möglichkeit von einfachen Updates unmöglich wird, und dass die Weiterentwicklung seiner speziellen Version auf Stundenbasis erfolgt (kein Updatevertrag möglich). Bei Anforderung eines Updates ist es dann ausschließlich die Pflicht des Lizenznehmers den LG auf diese/seine Sonderprogrammierungen hinzuweisen und die Wiederherstellung ausdrücklich in Auftrag zu geben, ansonsten geht die Individualprogrammierung mit jedem Update verloren.

Übertragung des Nutzungsrechts:

Die Programme des LG und das zugehörige Informationsmaterial sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Lizenznehmer nicht verändert werden. Dies gilt auch dann wenn der Quellcode offen ist und vom Lizenznehmer anpassbar wäre.

Veränderungen an den Programmen dürfen nur über den LG oder dessen Rechtsnachfolger erledigt/veranlasst werden. Es ist jedem Vertragspartner (Lizenznehmer, Geschäftspartner) untersagt die Programme des LG ganz  oder teilweise, in ursprünglicher oder  abgeänderter Form, in mit anderer Software vermischter oder in  andere  Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen, zu übersetzen, zurück zu entwickeln,  zu dekompilieren, abgeleitete Produkte oder Versionen irgendeiner Art zu erstellen, das schriftliche Material zu  vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Produkte in jeglicher Form  zu erstellen.

Der Lizenznemer darf den Quellcode nur mit Zustimmung und nach Vorgaben des LG ändern. Der Lizenznemer darf den Quellcode uneingeschränkt ändern wenn der LG sein Gewerbe aufgibt und keinen Rechtsnachfolger benennt. 


Der LG behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwendungsrechte vor. Die Weitergabe von Informationsmaterial aller Art ist nur mit Zustimmung des LG zulässig.

Zum Zweck der Datensicherung dürfen vom Lizenznehmer Kopien angefertigt werden. Ein im Programm oder auf Druckstücken enthaltener Urheberrechtsvermerk sowie die Registriernummer darf nicht entfernt werden.

Das Recht zur Nutzung aller vom LG überlassener Programme darf nur mit dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung und nur nach diesen Bedingungen an Dritte übertragen werden.

Der LG überlässt seine Programme üblicherweise direkt dem Lizenznehmer. Wenn Dritte beim LG Lizenzen erwerben und diese weiter lizenzieren, gelten für die Programme des LG und dessen Beziehung zu einem Lizenznehmer ausschließlich die Bedingungen und Leistungsbeschreibungen des LG.

Gewährleistung:

Es ist nicht möglich, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Programmteilen unter jeder Bedingung und jeder möglichen Kombinationen von Betriebssystemen, Hardware, anderen Programmen fehlerfrei arbeitet.

Der LG garantiert jedoch für die Dauer von 12Monaten nach dem Datum der Übernahme (für den Fall keiner schriftlichen Übernahmebestätigung dem Datum der erstmaligen Verwendung) dafür, dass die überlassenen Programme im Sinne der dazu gehörenden Leistungsbeschreibung unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung brauchbar sind und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweisen.

Ist der Lizenznehmer kein Vollkaufmann sondern eine Privatperson (Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches), so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet ist ausgeschlossen. Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Über die hier beschriebene Gewährleistung hinaus haftet der LG nur entsprechend der gesonderten Haftungsvereinbarung.

Mängel mitteilen:

Tritt eine Fehlfunktion auf so ist diese schriftlich so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung und Behebung des Mangels effizient möglich ist.

1) Auf welchem Arbeitsplatz... (nur bei oder bei allen Arbeitsplätzen gleich)

2) Bei welchem Anwender... (nur bei oder bei allen Anwendern gleich)

3) Bei welchem Arbeitsschritt...

4) Was passiert (Fehlermeldung: Nr+Text der Fehlermeldung, Hardcopy des Bildschirms)

Falls ein Mangel nur vage beschrieben wird und der LG den Mangel deshalb selbst suchen bzw. provozieren muss, handelt es sich generell nicht um Beseitigung eins Mangels sondern um kostenpflichtige Feinarbeit bei der Programmierung.  

Mängel Beseitigung:

Voraussetzung für Gewährleistungen aller Art ist grundsätzlich eine vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Programme, dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Lizenzgebühr/en.

Mängel in Programmen des LG werden dann ohne Berechnung beseitigt, wenn es sich tatsächlich um Programmierfehler handelt.

Unverzüglich/sofort: (per Fernwartung, die obligatorisch vom Lizenznehmer zu stellen ist) wenn die Verwendbarkeit des Programms ohne Beseitigung des Mangels nicht gegeben ist.

In angemessener Frist: wenn durch Einhaltung einer Arbeitsanweisung der Mangel vermieden werden kann.

Kann ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung nicht beseitigt werden, hat der Lizenznehmer das Recht auf Minderung/Rückzahlung in Höhe des für das Programm bzw. den mangelhaften Programmteil veranschlagten/bezahlten des Betrages.

Hat der Lizenznehmer den LG wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden war/ist oder der geltend gemachte Mangel den LG nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer allen dem LG entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Abgrenzung zwischen Fehler und Feinarbeit:

Nach der Lieferung einer neu entwickelten Software und nach Anpassung an bestehender/bewährter Software werden in aller Regel Feinarbeiten fällig. Feinheiten die üblicherweise weder bei der Pflichtenhefterstellung (Pflicht des Auftraggebers) noch bei der Übergabe/Abnahme bedacht oder erkannt werden können, weil diese erst bei Verwendung in der Firmenumgebung (Betriebssystem, Netzwerk, Schnittstelle, andere Anwendungen, Stammdaten) erkannt werden bzw. nur bei/in speziellen Konstellationen auftreten.  Es handelt sich dabei nicht um Fehlerbeseitigungen im Rahmen der Gewährleistung, sondern um eine bei Softwareentwicklungen übliche kostenpflichtige Feinarbeit.

Keine Mängel sind insbesondere Fehler die nur bemerkt werden wenn/weil:

Die Beseitigung von Folgen, die durch Fehler verursacht wurden, die ein Anwender verursacht hat, werden dem Lizenznehmer berechnet.

TPS speziell:

Das Transport Processing System entspricht nicht grundsätzlich allen Wünschen der Transporteure und erfüllt auch nicht alle möglichen Services. Der mangelfreie Einsatz ist jedoch möglich. Es wurde vielmehr darauf geachtet für den Anwender alle Transporteure und Abläufe so einheitlich und einfach wie möglich zu gestalten und dabei Effizienzsteigerungen umzusetzen.

Für die Anwendbarkeit sind im Einzelfall Verhandlungen mit Transporteuren zu führen (System bzw. Etikettenabnahme), die der LG oder ein Vertragspartner für den LN gegen Berechnung übernimmt. Es ist möglich, dass ein Transporteur für bestimmte Services aufgrund von neuen Vorgaben die Abnahme verweigert. Sollte auf dem Verhandlunsweg keine Verwendbarkeit des Programms erreicht werden, so wird der LG die Verwendbarkeit durch Anpassung des Programms an die neuen Anforderungen des Transporteurs ohne Berechnung herstellen.

Vertragsdauer:

Die Vertragsdauer beträgt, falls mit der individuellen Vereinbarung nichts anderes vereinbart wird 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich um weitere 12Monate wenn nicht 3Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Das Recht zur Benutzung eines Programms erlischt automatisch auch ohne schriftliche Kündigung, wenn eine Bedingung dieses Vertrags verletzt wird.

Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Kopien der Programme zu löschen.


Schadensersatz:

Der Lizenznehmer haftet für Urheberrechtsverletzungen und für Verletzung dieser Lizenzbedingungen.

Für die widerrechtliche Verwendung und/oder Weitergabe von Programmkopien an Dritte, schuldet der Lizenznehmer pro Einzelfall eine Entschädigung in Höhe von 25.000.-€.

Verweise:

Diese Lizenzbedingungen gelten in Verbindung/ergänzend mit/zu den folgenden Dokumenten:

1) Den Geschäftsbedingungen des LG

2) Den Leistungsbeschreibungen des LG

3) Der Logoware-Softwareliste des LG

4) Der Preisliste (Stundensätze) des LG

5) Den individuellen Vereinbarungen

Zur Wirksamkeit dieser Lizenzbedingungen ist ausdrücklich keine Unterschrift erforderlich. Der Auftraggeber bestätigt die Wirksamkeit dieser Lizenzbedingungen in der Softwareliste, beim Auftrag, bei jeder Programmanmeldung, mit jedem Arbeitsbericht, bei jeder Rechnung. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir um gegenseitige Unterschrift und Abzeichnung jeder einzelnen Seite.

Abweichende Regelungen müssen in einer individuellen Vereinbarung schriftlich geregelt werden.  

Stand: 01.08.2014