Datenschutz
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Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Das strenge Einwilligungserfordernis des § 22 KUG würde die Presse- und
Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen. Daher sieht § 23 KUG u.a. folgende drei
Ausnahmen vor, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des
Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen:
a) Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
b) Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen.
c) Menschenansammlungen
Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu
werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Die Vorschrift erfasst
Veranstaltungen aller Art, wie öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge,
Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die
Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie
diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen
ausführen.
Eine zustimmungsfreie Veröffentlichung und Verwertung setzt aber zweierlei voraus:
(1) Es muss sich tatsächlich um eine öffentliche Veranstaltung handeln, also frei
zugänglich sein. Insbesondere Sportveranstaltung, Konzerte oder Indoor-Events
werden regelmäßig von privaten Veranstaltern durchgeführt, die gegebenenfalls das
Fotografieren in der Stadionordnung oder in den Veranstaltungs-AGB verbietet.
Dann müsste vorher die Erlaubnis des Veranstalters eingeholt werden. Bei
Pressefotografen einer Veranstaltung gilt die Erlaubnis zu fotografieren mit der
Akkreditierung durch den Veranstalter als erteilt.
(2) Weiter muss die Versammlung o.ä. als Vorgang im Vordergrund der Aufnahme
stehen und es dürfen nicht nur einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sein. Es
darf somit nicht ein einzelner Teilnehmer aus der Anonymität der Masse
herausgestellt werden. Im Gegensatz dazu stellt der Redner einer öffentlichen
Demonstration eine relative Person der Zeitgeschichte (gem. § 23 I Nr. 1 KUG) dar
und kann als Einzelperson erkennbar abgebildet werden.
§ 23 KUG
„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau
gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;“
Stillschweigende Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer
Im Rahmen der Rechtsprechung wird man daneben davon ausgehen dürfen, dass
es stets zulässig ist, Personen auf Veranstaltungen zu fotografieren, die durch ihre
Teilnahme stillschweigend in die Erstellung von Fotografien einwilligen. Dies ist etwa
bei Pressekonferenzen oder Sportveranstaltungen in Bezug auf die Teilnehmer der
Fall, wenn bekannt ist, dass Fotografen/Presseorgane üblicherweise anwesend
sind.
Bilder von Versammlungen
Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von
Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.
Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse
oder Vereinsveranstaltungen.
Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private
Veranstaltungen sind nicht erfasst.
Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist
und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss
das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem
eindeutig untergeordnet sein.