FRAGE 1: Inwiefern ist eine Beschäftigung von Familienangehörigen und Lebensgefährten erlaubt bzw. verboten?
ANTWORTEN DER LANDTAGE:
Baden-Württemberg:
Die Beschäftigung von Ehegatten/Ehegattinnen, von Partnern/Partnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie von Verwandten oder Verschwägerten 1. und 2. Grades ist nach den „Richtlinien für die Übernahme von Aufwendungen der Mitglieder des Landtags für Mitarbeiter oder mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen“ des Landtagspräsidenten in Baden-Württemberg unzulässig
Berlin:
Im § 7 Abs. 2 des Landesabgeordnetengesetzes ist geregelt, dass die Abgeordneten keine Verwandten beschäftigen dürfen. Anbei der Link mit dem genauen Wortlaut des Gesetzes:
http://www.abghs.verwalt-berlin.de/pari/web/wdefault.nsf/vFiles/D14/$FILE/LAbgG%2001.01.2013.pdf
LebensgefärtInnen werden vom Gesetz nicht erfasst.
Brandenburg:
Im Landtag Brandenburg ist der Ersatz von Aufwendungen von Mitgliedern des Landtages aufgrund von Arbeitsverträgen mit Ehegatten, Partnern von für auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften oder Verwandten 1. Grades unzulässig.
Ab der 6. Wahlperiode im Jahr 2014 ist beabsichtigt, dass Aufwendungen, die entstehen anlässlich der Beschäftigung von Personen, die mit dem antragstellenden Mitglied oder einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sowie der Beschäftigung von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades nicht übernommen werden.
Bremen
Nach § 47 BremAbgG a.F. konnten einem Abgeordneten nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von der Bürgerschaftsverwaltung Kosten erstattet werden, die ihm aus Gründen der bürgernahen Mandatsausübung insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros und die Anstellung einer Hilfskraft entstanden sind. Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Erstattung waren in Richtlinien geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft erlassen hatte. Die Erstattung der Gesamtkosten für Büroausstattung, laufende Bürokosten sowie Bruttolohnkosten für Hilfspersonal wurde in der für die 17. Wahlperiode letztmalig geltenden Richtlinien auf einen Höchstbetrag von insgesamt 450 Euro monatlich begrenzt. Ausdrücklich ausgenommen von der Erstattung waren u.a Lohnkosten für Arbeitsverträge mit Angehörigen von Abgeordneten im Sinne von Artikel 84 BremLV. Danach war die Erstattung von Lohnkosten bei Beschäftigung von Ehegatten, Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person untersagt.
Mit Beginn der 18. Wahlperiode trat das neue Abgeordnetengesetz in Kraft, wonach die Abgeordneten eine zu versteuernde Gesamtentschädigung erhalten. Weitere Leistungen – wie z.B. Kostenerstattungen aus § 47 BremAbgG a.F. – sind vollständig entfallen. Der Wegfall von § 47 BremAbgG hat zur Folge, dass die oben beschrieben Kosten – auch die Personalkosten – nicht mehr erstattet werden.
Darüberhinaus darf ein Mitglied der Bürgerschaft nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft
1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Hamburg:
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz enthält in § 3 Abs. 3 Satz 5 folgende Regelung:
Ausgeschlossen von der Kostenerstattung ist die Beauftragung Dritter oder Beschäftigung von Hilfskräften, Praktikantinnen und Praktikanten, die mit dem Mitglied (Erläuterung: Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft) verheiratet sind oder waren, mit ihm eine Lebenspartnerschaft führen oder führten oder mit ihm bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind; (…)
Zudem regeln die Durchführungsbestimmungen zum Hamburgischen Abgeordnetengesetz zu § 3 unter dem Punkt 3.12:
Die nachfolgend aufgeführten Angehörigen sind mit dem Mitglied bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert: Verwandt sind bis zum zweiten Grad die Großeltern, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Geschwister und verschwägert bis zum zweiten Grad sind diese Personenkreise des Ehegatten. Die Beschäftigung dieser Angehörigen ist von der Kostenerstattung ausgeschlossen.
Hessen:
In den Ausführungsbestimmungen zum Hessischen Abgeordnetengesetz zu § 6 , zu Abs. 1 Nr. 4 Ziffer 7 ist nicht nur die Beschäftigung von Familienangehörigen, sondern auch von Unterhaltsberechtigten (z.B. Lebensgefährten) ausgeschlossen. Die Formulierung ("eines" Mitglieds) schließt zudem auch Überkreuzverträge aus.
Dort heißt es: "Die Übernahme von Aufwendungen aufgrund von Arbeitsverträgen mit Verwandten, Verschwägerten oder Ehegatten eines Mitglieds des Landtags ist unzulässig. Das gleiche gilt für Personen, für die das Mitglied des Landtags eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hat." Seit Bestehen des Gesetzes (1989) ist diese Regelung enthalten.
Mecklenburg- Vorpommern:
Eine Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung von Wahlkreismitarbeitern kommt für hiesige Abgeordnete gemäß Abgeordnetengesetz Mecklenburg-Vorpommern (AbgG M-V ) nur in Betracht, soweit der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht mit einem Abgeordneten des Landtages verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 4 Ziff. 2 AbgG M-V).
Maßgeblich ist der erwähnte § 9, welcher die Beschäftigung von Angehörigen wie oben beschrieben ausschließt.
Niedersachsen:
Die Beschäftigung von Verwandten, Verschwägerten oder Ehegatten und früheren Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nicht gestattet.
Nordrhein-Westfalen:
Der Ersatz von Aufwendungen aufgrund von Arbeitsverträgen mit dem Ehepartner, Ehepartner anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Verschwägerten und Verwandten ersten und zweiten Grades ist unzulässig gemäß § 6 Abs. 3 AbgG NRW.
Saarland:
Die von Ihnen aufgeworfene Problematik gibt es im Landtag des Saarlandes nicht.
Die Abgeordneten des saarländischen Landtages beschäftigen keine eigenen Mitarbeiter.
Mitarbeiter werden nur von den Fraktionen beschäftigt. Die Abgeordneten können dann auf deren Dienste zugreifen.
Sachsen:
Ziffer 3 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 SächsAbgG erlassenen Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Sächsischen Landtages durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen (Ausführungsbestimmungen) enthält folgende Maßgaben:
"3. Kein Ersatz von Aufwendungen an Angehörige
Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des LPartG, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade ist unzulässig. Das Mitglied des Sächsischen Landtages versichert gegenüber der Verwaltung des Sächsischen Landtages (Referat ZD 1), dass es mit dem Mitarbeiter nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet ist oder war und dass mit dem Mitarbeiter keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht oder bestand."
Eine vergleichbare Regelung in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen existiert bereits seit Januar 1991.
Sachsen-Anhalt:
Der Landtag von Sachsen-Anhalt erstattet Abgeordneten Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern unter Beachtung von §8 Abs. 2 Satz 3 Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt. Diese Vorschrift besagt:
"Ist der Mitarbeiter mit dem Abgeordnetenv erheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht gezahlt."
Schleswig-Holstein:
Es besteht in Schleswig-Holstein grundsätzlich kein Verbot für Abgeordnete Familienangehörige zu beschäftigen, jedoch ist im Falle der Beschäftigung eine Kostenerstattung über das Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (SH AbgG), sprich Steuermittel, ausgeschlossen. Gem. §9 Abs. 2 SH AbgG werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem oder der Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners der oder des Abgeordneten.
Zudem regelt Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum SH AbgG folgendes:
3.1. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Mitglied des Landtages verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet.
3.2 Das Mitglied des Landtages versichert bei seiner schriftlichen Antragstellung, dass ein solcher Fall nicht vorliegt. In Zweifelsfällen wendet sich das Mitglied des Landtages an die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
Thüringen:
Vorbemerkung: Im Thüringer Landtag gibt es in dieser, der 5. Legislatur, keine Abgeordneten, die Verwandte und Lebenspartner als persönliche Mitarbeiter beschäftigen. Das trifft auch auf die 1-4. Legislatur zu.
Eine Beschäftigung ist nicht erlaubt. Dazu gibt es eine Regelung in den Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz. In Punkt 2.1.1 heißt es: "Die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von Ehegatten sowie Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad als persönliche Mitarbeiter von gewählten Bewerbern/Abgeordneten zur Unterstützung der mandatsbedingten Arbeit (persönliche Mitarbeiter) ist unzulässig. Die gewählten Bewerber/Abgeordneten haben der Landtagsverwaltung zu versichern, dass sie mit ihren persönlichen Mitarbeitern nicht verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind."