Info-Doc zur Krypto Steuern Gruppe Deutschland @Kryptoversteuerung
An dieser Stelle wollen wir einige Informationen zum Thema Steuern für Deutschland zusammentragen. Diese Liste wird laufend erweitert. Stand April 2021
Aufgrund von Unsicherheiten (leider bekam ich keine Antworten der Verlage) in punkto Copyright sind alle Zitate und Quellenangaben von Verlagen entfernt worden.
Dieser FAQ entsteht nun mit der Zusammenarbeit von cryptotax.io und der NACO KG Steuerberatungsgesellschaft
Anregungen bitte an @Robert12s oder @Webspacer
Durch unseren kompetenten Steuerberater, vertreten durch @Robert12s, wäre es möglich, seine Steuererklärung über ihn erledigen zu lassen. Bei direkten Fragen rund um das Thema Steuern und Kryptos kann er ebenso per PM angeschrieben werden.
DISCLAIMER
Es gilt zu beachten, dass die hier vertretenen Auffassungen weder durch Verwaltungsanweisungen gedeckt sind noch in diesen Bereichen (höchstrichterliche) Rechtsprechungen existieren.
DISCLAIMER
Inhaltsverzeichnis
F: Wann genau fallen eigentlich Steuern an? 3
F: Wie hoch ist die Steuer, die dann anfällt? 3
F: Was bedeutet der Grundfreibetrag? 3
F: Gibt es Trades die steuerfrei oder nicht steuerbar sind? 3
F: Muss ich steuerfreie oder nicht steuerbare Trades trotzdem angeben? 3
F: Wie genau fülle ich die Anlage SO eigentlich aus? 4
F: Wie sieht es mit Verlusten aus? Kann ich diese steuerlich geltend machen? 4
F: Wie werden Kryptos besteuert, wenn ich keinen Nachweis mehr über Trades habe? 4
F: Wenn ich letztes Jahr gekauft und dieses Jahr verkauft habe, zählt das zur Steuererklärung von 2020 oder 2021? 4
F: Bis wann muss ich eigentlich meine Steuererklärung abgeben? 4
F: Muss ich mir vor Ort einen Steuerberater suchen? 5
F: Wie sieht es bei Schülern, Studenten, Teilzeitarbeitern, Arbeitslosen usw. aus? 5
F: Welche Möglichkeiten der Dokumentation habe ich? 5
F: FiFo, LiFo oder doch Durchschnittsbewertung? 5
F: Wie sieht es mit dem Mining aus? 5
F: Wie ist ein ICO steuerlich zu betrachten? 5
F: Was ist mit Coins/Token die aus einem Hard-Fork stammen? 6
F: Was ist mit Coins/Token die aus Masternodes/Staking stammen? 6
F: Was ist mit Coins/Token die aus Bounties oder Signatur-Kampagnen stammen? 6
F: Was ist mit Coins/Token die mit Lending generiert werden? 7
F: Ist ein Token-Swap steuerlich relevant? 7
F: NFTs, neuer Hype - was gibt es zu beachten? 7
F: Muss ich auf meine Trades Umsatzsteuer bezahlen? 7
A: Steuern fallen an, wenn du innerhalb eines Steuerjahres, mehr Einnahmen als Ausgaben bei deinen Trades hattest, also Gewinne. Die Berechnung zur Feststellung muss folgendermaßen aussehen:
Preis/Einkauf und eventuelle Kosten (Transaktionsgebühren) werden abgezogen von Preis/Verkauf. Der übrig bleibende Betrag ist zu versteuern. Zu beachten ist, dass auch und gerade der Tausch von zum Beispiel BTC in IOTA steuerlich relevant ist.
Es zählen nicht nur die FIAT Bewegungen.
Beispiel:
A: Ein pauschaler Prozentsatz lässt sich nicht angeben, da wir in Deutschland einen progressiven Steuersatz haben. Du musst mit deinem persönlichen Steuersatz versteuern. Dieser ermittelt sich aus der Summe aller deiner Einkünfte.
A: Der Grundfreibetrag ist ein Betrag X (für 2020 9.408€) bis zu dem keine Steuer anfällt. Dies gilt aber auch wieder für die Summe aller deiner Einkünfte.
Beispiel: Student hat keinen Nebenjob und hat 6.000€ Gewinn aus Krypto = unter dem Grundfreibetrag. Übt der Student jetzt noch einen Nebenjob, der nicht als Minijob abgerechnet wird, in Höhe von 7.000€ im Jahr aus liegt er über dem Grundfreibetrag.
A1: Trades sind steuerfrei, wenn die Summe aller Gewinne innerhalbe eines Jahres unter 600€ liegen (§ 23 Absatz 3 Satz 5)
A2: Trades sind nicht steuerbar wenn zwischen dem Ankauf und Verkauf oder Tausch mehr als 1 Jahr liegt (Umkehrschluss aus § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1)
A1: Zitat Elster.de bezüglich steuerfreier Trades: „Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2020 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben. Haben Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.“
A2: Die Anlage SO sieht auch nicht vor das nicht steuerbare Trades angegeben werden müssen
A1 Trading: Summe aller Einnahmen in Zeile 43, Summe aller Kosten in Zeile 45.
A2 PoS/Lending/Bounties/cloudminig:
A: Ja, gem. §23 EStG Abs. 3 S. 8 iVm §10d EStG ist ein horizontaler Verlustausgleich möglich. Horizontal bedeutet der Verlust kann nur in dieser Einkunftsart zurück oder vorgetragen werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Arbeitnehmer, Gewerbe) ist nicht möglich.
A: Volle Besteuerung. Beim Verkauf wird der Kauf am gleichen Tag für 0€ angenommen. Wenn komplett versäumt wurde sich um die Aufzeichnungen zu kümmern, sollte mit einem Steuerberater geprüft werden wie und in welchem Umfang Angaben an das FA zu machen sind.
A: 2021. Jeder Coin muss in dem Jahr angegeben werden, indem er verkauft/getauscht wird. Sofern dies ein steuerlich relevanter Vorgang war.
A: Als Privatperson bis zum 31. Juli des Folgejahres. Hat man einen Steuerberater ist dies mit Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres möglich.
Praxishinweis: Solltet ihr noch nie mit dem Finanzamt in Berührung gekommen sein, möchtet aber dennoch von der Fristverlängerung gebrauch machen, reicht es aus, einfach mit Berater die Erklärung vor Ende der Fristverlängerung (für 2020 also 28.02.2022) abzugeben. Erst wenn ihr eine Aufforderung/Erinnerung zur Abgabe erhaltet könnt ihr einen Steuerberater bemühen der dann per Telefonat einfach mitteilt, dass ihr steuerlich beraten seid. Oftmals reicht es auch aus wenn man selber anruft. Letzten Endes sieht das FA am Ende ob eure Erklärung von einem Berater übermittelt wird.
F: Ich habe meine Erklärung eingereicht, wann muss ich die Steuern zahlen?
A: Vereinfacht gesagt ist die Steuer fällig 1 Monat nachdem ihr den Steuerbescheid erhalten habt und im Bescheid nichts anderes angegeben ist.
Dieser 1 Monat ist die sogenannte Rechtsbehelfsfrist in der ihr unter anderem Einspruch gegen den Bescheid einlegen könnt. Spätestens mit Ablauf dieser Frist ist die Zahlung fällig.
Praxishinweis: Das Einlegen eines Einspruchs alleine reicht nicht aus um auch die Frist zur Zahlung zu verlängern. Hier bedarf es einen Antrag auf “Aussetzung der Vollziehung”.
A: Nein. E-Mail, Skype/Zoom/Discord und Telefon sind vollkommen ausreichend und auch der Steuerberater darf deutschlandweit agieren und muss nicht bei eurem Finanzamt sitzen.
A: Die Versteuerung wird nach ganz normalen Einkommensteuer Richtlinien besteuert, es gibt hier keine Sonderregelung. Denn: es ist kein Einkommen wie aus einem Arbeitsverhältnis, sondern ein Privates Veräußerungsgeschäft.
A: Es gibt mittlerweile mehrere Möglichkeiten seine Daten für das Finanzamt oder den Steuerberater aufzubereiten: Excel, cryptotax.io, cointracking.info, getdelta.io um nur einige zu nennen. Da es bisher noch keine Formvorschrift seitens der Finanzverwaltung gibt, würde auch etwas Handgeschriebenes ausreichen.
A: In Anlehnung an den § 23 EStG kann eigentlich nur FiFo verwendet werden. Andere Bewertungsmethoden sind zwar denkbar, bedürfen aber immer einer Argumentation mit dem Finanzamt.
A1: Wenn das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung nicht in Betracht. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang, aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG und die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
ACHTUNG DER ÜBERGANG ZUM GEWERBLICHEN MINING IST FLIEßEND!
A2: Beim Cloud-Mining geht man einen Dienstleistungsvertrag über einen Zeitraum X ein. Die Einnahmen aus diesem sind beim Zufluss zu bewerten. Die Einnahmen können von der Investition abgezogen werden. Der Gewinn ergibt Einkünfte aus § 22 Nr.1 S.1 oder § 22 Nr.3.
A3: Anfragen zu gewerblichen Mining bitte direkt an @RobertNACO
A: Dies wird genau wie ein Coin behandelt. ICOs werden zum Zeitpunkt des Kaufes bewertet und nicht mit dem Erhalt, auch die 1 Jahresfrist läuft ab dem Kauf.
A1: Erfassung als steuerpflichtige Einkünfte des § 22 Nr. 3 bei Zufluss, ein späterer Verkauf wäre somit steuerfrei.
A2: Besteuerung als “Windfall Profits”, User erbringt keine Gegenleistung beim Erhalt der Airdrops, somit gibt es keine Anschaffungskosten im Sinne des § 23, Zufluss und Verkauf wären somit steuerfrei
A3: Praxiskompromiss, Zufluss und Anschaffungskosten für 0 €, Verkauf innerhalb der Jahresfrist = Steuer auf den vollen Wert
Hier das Video für eine genauere Erläuterung:
Besteuerung von Airdrops in Deutschland
A1: Unsere Freunde von cryptotax.io haben folgendes Schaubild erstellt:
ein passendes Video gibt es auch: Besteuerung von Forks
A2: Es kursiert auch die Meinung anderer Fachliteraturen, dass sich der Anschaffungspreis des Ursprungs nicht mindert.
AN DIESER STELLE NOCHMAL DER HINWEIS, dass die hier vertretenen Auffassungen weder durch Verwaltungsanweisungen gedeckt sind noch in diesen Bereichen (höchstrichterliche) Rechtsprechungen existieren.
A: Einkünfte aus Staking/Masternodes werden bisher als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 angesehen zu versteuern nach dem Zuflussprinzip. die Veräußerung nach Wertsteigerung ist dann nicht mehr steuerbar nach § 23.
Auch hier darf ich euch das Video sowie eine sehr ausführliche Puplikation von cryptotax.io empfehlen:
Besteuerung von Staking in Deutschland Video
A: Auch hier handelt es sich vorerst um Einkünfte aus § 22 Nr.3. Bei Bounties könnte man aber auch in die Selbstständigkeit rutschen wenn man hauptberuflich „Bountyhunter“ ist.
A: Der Begriff "lending" ist etwas irreführend, da eine Leihgabe dem Begriff nach eigentlich unentgeltlich ist. Vielmehr ähnelt es hier einer Vermietung. Die mit lending generierten Coins sind mit dem Zuflussprinzip zu bewerten und als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 in der Steuererklärung anzugeben. Der Verkauf der Coins ist dann nicht mehr steuerlich relevant.
Bezüglich der Fristverlängerung auf 10 Jahre:
A: Nein, es kommt weder zu einem Veräußerungsgeschäft, noch wird die Haltefrist unterbrochen.
Ein Beispiel für einen Token-Swap ist : ein Projekt tauscht ihren token X gegen den token Y aufgrund eines neuen “smart Contracts”. Der alte Token X ist dann wertlos.
A1: Als Hersteller eines NFTs übe ich in der Regel eine freiberufliche-künstlerische Tätigkeit aus.
A2: Als Sammler und privater Händler habe ich es wie beim Spot-Traiding mit privaten Veräußerungsgeschäften zu tun.
A: Margin und DeFi ist ein sehr spannendes Thema, gerade in diesem Bereich gibt es momentan einen rasanten Anstieg an verfügbaren Produkten. So vielfältig kann auch die steuerliche Relevanz und Sachlage sein. Bitte erkundigt euch vorher bei einem Experten wie euer gewünschtes Produkt zu betrachten ist.
A: Nein! Als Privatperson sowieso nicht und laut aktuellem BMF Schreiben müssen auch Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen
© Krypto Steuern Gruppe Deutschland @Kryptoversteuerung
Release Update - Juni 2018: Logos Wann genau fallen eigentlich Steuern an? Wie hoch ist die Steuer, die dann anfällt? FiFo, LiFo oder doch Durchschnittsbewertung? Wie sieht es mit dem Mining aus? Was ist mit Coins/Token die aus einem Airdrop stammen? Was ist mit Coins/Token die aus einem Hard-Fork stammen? Ist ein Token-Swap steuerlich relevant? | hinzugefügt verändert verändert verändert verändert verändert Grafik hinzugefügt hinzugefügt |
Release Update - September 2018: Wie sieht es mit Verlusten aus? Kann ich diese steuerlich geltend machen? Release Update - März 2021 Ist ein Token-Swap steuerlich relevant? Release Update - April 2021 NFTs Margin DeFi | verändert |