FRAGE 2: Erfolgt eine Überprüfung bzw. Sanktionierung durch die Landtagsverwaltung?
ANTWORTEN DER LANDTAGE:
Baden-Württemberg:
Der Abgeordneten sowie der Beschäftigte selbst erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag, dass sie nicht verheiratet und nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind. Außerdem erklären sie, dass keine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht.
Berlin:
Die Sanktion ergibt sich ebenfalls aus dem § 7. Die Abgeordneten müssten die Mitarbeiter-Entgelte zurückzahlen, würden sie diese für Verwandte ausgeben. Bevor Abgeordnete Mitarbeiter einstellen, werden sie auf den § 7 Abs. 2 schriftlich hingewiesen und müssen gegenzeichnen.
Brandenburg:
Das Mitglied des Landtages versichert bei seiner Antragstellung, dass ein derartiger Tatbestand nicht vorliegt.
Bremen
Zum Nachweis verlangte die Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft eine Erklärung zur Beschäftigung einer Hilfskraft, aus der sich ergab, dass die/der Beschäftigte nicht der eigene Ehepartner und weder mit ihm oder einem anderen Abgeordneten im Sinne von Art. 84 BremLV verwandt oder verschwägert war. Der Beschäftigungsvertrag war dieser Erklärung hinzuzufügen.
Hamburg:
Die Durchführungsbestimmungen zum Hamburgischen Abgeordnetengesetz zu § 3 sehen unter Punkt 3.6. vor, dass Arbeitsverträge von den Mitgliedern in eigener Verantwortung geschlossen werden. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass alle für eine Beschäftigung zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Die Bürgerschaftskanzlei prüft nicht, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft tragen auch die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel. Jedes Mitglied erklärt gegenüber der Bürgerschaftskanzlei, dass die/der Mitarbeiter/in mit ihm weder verheiratet noch bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist.
Mecklenburg- Vorpommern:
Die Verwaltung des Landtages entlastet die Mitglieder des Landtages von der Abrechnung der Mitarbeitergehälter. Dies schließt eine Überprüfung der Erstattungsfähigkeit von Arbeitsverhältnissen ein.
Niedersachsen:
Auffälligkeiten wird nachgegangen (z.B. identische Wohnungsanschrift).
Nordrhein-Westfalen:
Das Mitglied des Landtags versichert bei seiner Antragstellung, dass ein derartiger Tatbestand nicht vorliegt.
Sachsen:
Die Abgabe der durch Ziffer 3 Satz 2 Ausführungsbestimmungen vorgegebenen Erklärung der Abgeordneten ist Voraussetzung für die Erstattung der Personalaufwendungen. Sollten ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung auftreten – was bislang noch nicht vorgekommen ist – würde denen nachgegangen. Über mögliche Folgen hätte das Präsidium im
Einzelfall zu entscheiden.
Sachsen-Anhalt:
Auf Antrag erhalten Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt nach §8 Abs. 2 Satz 1 AbgG LSA nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zu einer bestimmten Höhe erstattet. Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern ist mittels eines Formblatts zu stellen. Mit dem Antrag hat der Abgeordnete bezogen auf den beschäftigten Mitarbeiter zu erklären:
"Ich bin mit der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter nicht verheiratet, lebe mit dieser/diesem nicht in einer Lebenspartnerschaft oder bin nicht bis zum dritten Grad verwandt und nicht bis zum zweiten Grad verschwägert."
Sofern diese Erklärung durch den Abgeordneten nicht abgegeben wird, entfällt damit der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen.
Schleswig Holstein:
Von der Verwaltung aus erfolgt vor Einstellung ein klarer Hinweis auf die o.g. bestehenden Regelungen. Bei dem Antrag auf Mitarbeiterkostenerstattung wird von der oder dem Abgeordneten hierzu folgendes durch Unterschrift bestätigt:
"Ich versichere, dass ich mit meiner Mitarbeiterin / meinem Mitarbeiter nicht verheiratet und weder bis zum 3. Grad verwandt noch bis zum 2.Grad verschwägert bin; es besteht auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Über Änderungen zu meinen Angaben werde ich Sie unverzüglich informieren."
Thüringen:
Die Abgeordneten geben eine Erklärung im Arbeitsvertrag, der zwischen Abgeordneten und Mitarbeiter abgeschlossen wird und der Landtagsverwaltung vorzulegen ist, ab. Die Landtagsverwaltung geht davon aus, dass die Erklärung eines Abgeordneten, die Bestandteil eines Vertrages ist, zutreffend ist.