(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Social Media", nachfolgend AGSM genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der AGSM ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Social Media, die Sicherung eines hohen Leistungsstandards dieser Forschung sowie die Interessenvertretung von Social Media-Forschern und -Produzenten. Social Media im Sinne der Satzung sind interaktive Internetanwendungen wie Weblogs, Communities, Foren und Mikroblogs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) die Vergabe von Forschungsaufträgen
(b) das Einrichten eines Informationszentrums (offline und online) für Social Media
(c) Durchführen von Veranstaltungen zum Thema Social Media
(d) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
(2) Die erhobenen Daten stehen grundsätzlich allen Mitgliedern zur Verfügung.
(3) Eine internationale Standardisierung und Kooperation auf dem Gebiet der Social Media-Forschung wird angestrebt.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder können folgende Institutionen und Einzelpersonen sein:
a) Forschungsinstitute,
b) Werbungtreibende,
c) Kommunikationsagenturen (z.B. Werbung, PR, Dialogmarketing etc.),
d) Social Media-Anbieter bzw. deren Vermarkter, deren Angebote nach den AGSM-Richtlinien Untersuchungsobjekt der durch den Verein veranlassten Forschung sein können. Die Anbieter sind nach Art des Angebot in folgende Mediengattungen eingeteilt:
- Weblogs (das können auch Einzelpersonen sein)
- Webloghoster
- Betreiber von Communities
- Forenbetreiber (fallen darunter z.B. auch virtuelle Welten wie Second Life u.a.)
(2) Die Mitglieder gehören im Verein den folgenden nach den
Schwerpunkten ihrer Unternehmenstätigkeit gebildeten Gruppen bzw.
Mediengattungen an:
Gruppen:
- Forschungsinstitute
- Werbungtreibende
- Kommunikationsagenturen
Mediengattungen:
- Weblogs
- Webloghoster
- Community-Betreiber
- Forenbetreiber
- Sonstige Social Media-Betreiber
(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft erfüllt sind, trifft der Arbeitsauschuss, der sie allgemein oder im Einzelfall an die Geschäftsstelle delegieren kann. Umfang und Art des Stimmrechts sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sowie die Form der Ausweisung legt der Arbeitsausschuss fest.
(4) Der Beitritt zum Verein kann jederzeit schriftlich beantragt werden.
(5) Lehnt der Arbeitsauschuss die Aufnahme von Mitgliedern ab, so steht dem Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe der Ablehnung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf der über den Vereinsetat und den Forschungsetat des jeweils folgenden Jahres beschlossen wird, schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Austritts am Tage vor der Mitgliederversammlung, spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.
(8) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Arbeitsausschuss. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliedspflichten und der Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Der Arbeitsausschuss kann ein Mitglied ferner dann ausschließen, wenn es seine geschäftliche Tätigkeit eingestellt hat oder über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist.
Der Beschluss des Arbeitsausschusses über den Ausschluss eines Mitglieds ist ihm vom Vorstand unter Angabe der Gründe an seine dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen. Der Ausschluss tritt in Kraft mit Ablauf des 3. Tages der Aufgabe zur Post, wenn sich ein von der Geschäftsstelle abgezeichneter Durchschlag der Mitteilung in den Akten des Vereins befindet. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(9) Bereits entstandene Rechte an den von ihm mitfinanzierten Erhebungen sowie bestehende Verpflichtungen des Mitglieds werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit durch die Austrittserklärung und die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt, sondern sind von dem austretenden Mitglied noch über den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsendes zu erfüllen.
(1) a) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Der Arbeitsausschuss hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Vereinsetat zu unterbreiten.
b) Zum Vereinsetat zahlen zunächst alle Mitglieder einen festen Grundbeitrag, dessen Höhe jeweils auf Vorschlag des Arbeitsausschusses die Mitgliederversammlung festlegt. Darüber hinaus verpflichtet der Verein die Mitglieder aus den Mediengattungen zur Aufbringung des nach Abzug des Grundbeitrages verbleibenden Vereinsetats. Die Aufteilung auf die einzelnen Mediengattungen erfolgt gemäß den AGSM-Beitragsordnung.
(2) a) Der Verein verpflichtet seine Mitglieder aus dem Kreis der Mediengattungen zur Übernahme der Kosten für Media-Analysen und andere Forschungsvorhaben, die der Verein für ihre Rechnung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchführen lässt. Hierfür schlägt der Arbeitsausschuss den Mediengattungen zur Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung Forschungsetats vor.
b) Die Kosten des Forschungsetats werden auf die einzelnen Mediengattungen gemäß den AGSM-Beitragsordnung aufgeteilt.
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Arbeitsgruppen.
Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
(1) Zur methodischen Beratung des Arbeitsausschusses des Vereins wird eine Technische Kommission gebildet. Nähere Einzelheiten regelt § 12 der Satzung.
(2) Die Vereinsorgane können zur Beratung weitere Kommissionen berufen.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern und den Delegierten der juristischen Personen (pro Korporationsmitglied ein Delegierter). Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und drei Ersatzmitglieder, Wahl der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Verabschiedung der vom Arbeitsausschuss vorgeschlagenen AGSM-Beitragsordnung,
j) die Entscheidung in allen anderen von der Satzung vorgesehenen Fällen.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der Termin für die Mitgliederversammlung wird mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mitgeteilt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes unter Vorgabe der Tagesordnung. Über weitere Gegenstände kann auch ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung rechtswirksam Beschluss gefasst werden, wenn die erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit einen entsprechenden Antrag zulassen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn Mitglieder, die zusammen über mindestens ein Viertel aller Stimmen verfügen, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dem Vorstand gegenüber verlangen oder wenn vom Arbeitsausschuss ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zusätzlich ist es erforderlich, dass in jeder Mediengattung mit 25% der abgegebenen Stimmen zugestimmt wird.
(6) Der Vorstand kann Beschlüsse, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn nicht von Mitgliedern, die zusammen über mindestens ein Viertel aller Stimmen verfügen, innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der eingeschriebenen Mitteilung diesem Verfahren schriftlich dem Vorstand gegenüber widersprochen wird. Für die Wahrung dieser Frist kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs, sondern auf den Zeitpunkt der Absendung an.
(7) a) Die Gesamtstimmenzahl in der Mitgliederversammlung wird auf 100 normiert. Hiervon entfallen auf die Gruppen der Forschungsinstitute, Werbeagenturen und Werbungtreibenden insgesamt XX und auf die Mediengattungen je XX Stimmen. Ein Antrag gilt mit 67 Stimmen als angenommen, sofern die Gruppen Werbeagenturen und Werbungtreibende als Gesamtheit mit mehr als 50% ihrer stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Enthaltungen rechnen als Ablehnung. Anträge, die ausschließlich eine Mediengattung betreffen, können abweichend von der Mehrheit von 67 Stimmen auch angenommen werden, indem sich sowohl die Gruppen Werbeagenturen und Werbungtreibende als Gesamtheit, als auch die betroffene Mediengattung mit einer Dreiviertel-Mehrheit dafür entscheiden.
b) Beschlussfassungen über Werbeträger- bzw. Werbemittelkontakt-Definition bzw. Veränderungen der Erhebungsinstrumente, sowie kostenwirksame Entscheidungen, die eine Erhöhung der von der betroffenen Mediengattung für das jeweilige Kalenderjahr bereitgestellten Mittel um mehr als 10% zur Folge haben, bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit sowohl der betroffenen Mediengattung, als auch der Gruppen Werbeagenturen und Werbungtreibende als Gesamtheit.
c) Für jedes Mitglied einer Mediengattung errechnet sich ein Anteil an der normierten Stimmenzahl von 10 nach dem Anteil des Mitglieds an den Forschungskosten, wie er sich aus den AGSM-Beitragsordnung ergibt. Die Mitglieder der Gruppen Forschungsinstitute, Werbeagenturen und Werbungtreibenden haben jeweils den gleichen Stimmenanteil.
d) Innerhalb der Gruppen der Werbeagenturen und Werbungtreibenden sowie der Mediengattungen können bezüglich des Stimmenanteils einvernehmlich durch eine Geschäftsordnung andere Regelungen getroffen werden. Dem Arbeitsausschuss gegenüber besteht Informationspflicht.
(8) Eine Übertragung der Stimmen ist nur durch schriftliche Vollmacht und nur auf ein anderes Mitglied der gleichen Mediengattung möglich.
(9) Die gefassten Beschlüsse werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, protokolliert.
(10) Die Gruppen bzw. Mediengattungen können in getrennten Sitzungen tagen und Empfehlungen ausarbeiten
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er beruft und entlässt den Geschäftsführer des Vereins und trifft die für die Geschäftsstelle erforderlichen Entscheidungen.
(2) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Die Gruppen Forschungsinstitute, Werbungtreibende, Werbeagenturen sowie die Mediengattungen Weblogs, Webloghoster, Community-Betreiber, Forenbetreiber und Sonstige Social Mediabetreiber entsenden jeweils einen Vertreter für zwei Jahre. Die jeweilige Gruppe bzw. die einzelnen Mediengattungen wählt ihren Vertreter in einer eigenen Wahl. Jede Gruppe bzw. Mediengattung gibt sich eine eigene Wahlordnung. Es steht jeder Gruppe bzw. Mediengattung zu, ihren jeweiligen Vertreter mit einer Dreiviertel-Mehrheit abzuberufen. Die Zugehörigkeit zum Vorstand beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; wird diese verweigert, so steht der Gruppe bzw. Mediengattung, deren von ihr entsandtes Mitglied nicht bestätigt wird, die Berechtigung zu, ein anderes Mitglied zu entsenden.
(3) Gewählt werden können Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis mit einem oder mehreren Mitgliedern einer Mediengattung oder einer Gruppe stehen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorsitzender des Vereins ist das Vorstandsmitglied aus der Gruppe Werbeagenturen. Bei Abstimmungen haben die Vertreter der Gruppen Forschungsinstitute, Werbeagenturen und Werbungtreibende je sechs, alle übrigen Vertreter je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen im Sinne des § 26 BGB können nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam abgegeben werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahin beschränkt, dass er den Verein nur im Rahmen des Vereinszwecks und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Arbeitsausschusses verpflichten darf.
(6) Der Vorstand hat im Arbeitsauschuss den Vorsitz, er ist an dessen Beschlüsse gebunden.
(7) Für den Fall vorzeitigen Ausscheidens oder länger dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann die betreffende Gruppe oder Mediengattung bis zur nächsten Wahl aus ihren Reihen ein stimmberechtigtes Ersatzmitglied in den Vorstand delegieren. Dabei kann das Ersatzmitglied auch den im Arbeitsausschuss bereits vertretenen Delegierten der betreffenden Gruppe oder Mediengattung entstammen; seine bisherige Stelle wäre dann ebenfalls ersatzweise bis zur nächsten Wahl zu besetzen. Betrifft das vorzeitige Ausscheiden oder die länger dauernde Verhinderung den Vorsitzenden des Vereins, werden dessen Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen, bis der ersatzweise von der Gruppe Werbeagenturen unverzüglich zu delegierende Vorsitzende sein Amt antritt.
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister. Der Vorsitzende kann nicht der Schatzmeister sein.
(2) Der Schatzmeister hat
a) die Finanzen der AGSM und deren Verwaltung durch die Geschäftsstelle einschließlich der Rechnungslegung zu überwachen;
b) die Einhaltung des Haushaltsplans sicherzustellen;
c) alle finanziellen Dispositionen mit dem Vorstand abzustimmen.
(3) Der Schatzmeister gewährt den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern den Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen der AGSM.
(1) Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte der AGSM wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Ihr Sitz wird vom Vorstand bestimmt. Zum Leiter der Geschäftsstelle wird die Mitgliederversammlung einen Geschäftsstellenleiter als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestimmen. Dieser führt die laufenden Geschäfte der AGSM und ist Vorgesetzter eventueller hauptamtlicher Vereinsmitarbeiter.
(2) Der Geschäftsstellenleiter berichtet unmittelbar an den Vorstand. Die Weisungsbefugnisse ihm gegenüber nimmt der Vorsitzende des Vorstands in Absprache mit dem Vorstand wahr.
(3) Der Geschäftsstellenleiter ist bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der AGSM diejenigen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die zur Erledigung der ihm/ihr im Rahmen der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben notwendig sind.
(4) Der Geschäftsstellenleiter hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(1) Zur fachlich-methodischen Förderung der Vereinsziele besteht eine Technische Kommission. Sie wird gebildet aus den Forschungsmitgliedern des Arbeitsausschusses gemäß § XX, sowie aus weiteren Fachleuten, die vom Arbeitsausschuss berufen werden und Mitgliedern des Vereins angehören müssen. Andere Arbeitsausschussmitglieder als gewählte Forscher können nicht in die Technische Kommission berufen werden. Nach Abstimmung mit den gewählten Forschern und dem Vorstandsvorsitzenden können für bestimmte Aufgaben weitere Fachleute, auch aus Nichtmitgliederkreisen, als Gäste ohne Stimmrecht herangezogen werden.
(2) Die Technische Kommission erhält ihre Aufgaben vom Arbeitsausschuss und vom Vorstand. Sie soll ihre Empfehlungen einstimmig abgeben. Kommt eine einstimmige Empfehlung nicht zustande, tragen die Kommissionsmitglieder ihre unterschiedlichen Auffassungen dem Arbeitsausschuss vor.
(3) Die Mitglieder der Technischen Kommission können nur persönlich mitwirken. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(4) Entsprechend § XX kann die Technische Kommission auch getrennt tagen. Empfehlungen der Teil-Kommissionen an den Arbeitsausschuss bedürfen der Bestätigung der Gesamt-TK. Vorstand und gewählte Forscher der Mediengattungen können wechselseitig an den Sitzungen der anderen Mediengattung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Die Technische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Dem Arbeitsausschuss obliegt die Aufsicht über die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; er hat in diesem Rahmen Entscheidungsbefugnis. Der Arbeitsausschuss schlägt der Mitgliederversammlung die "AGSM-Beitragsordnung" vor. Außerdem obliegen ihm die ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Neben den Mitgliedern des Vorstandes sind die Gruppen bzw. Mediengattungen zur Entsendung von Vertretern wie folgt berechtigt:
a) ...
Die Entsendung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Das Stimmenverhältnis im Arbeitsausschuss (siehe Art. 9 (6)) bleibt, unabhängig von der Anzahl der Vertreter, unverändert. Jede Gruppe bzw. Mediengattung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Es bleibt den Gruppen Forscher, Werbeagenturen und Werbungtreibenden überlassen, in welchem Verhältnis sie die Sitze untereinander aufteilen.
(3) Gewählt werden können Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis mit einem oder mehreren Mitgliedern einer Gruppe bzw. Mediengattung stehen. Wiederwahl ist zulässig. Jede Gruppe bzw. Mediengattung wählt ihre zu entsendenden Vertreter entsprechend ihrer Wahlordnung. Die Listen mit den Namen und Firmenzugehörigkeiten der innerhalb der Gruppen bzw. Mediengattungen gewählten Delegierten sind der Geschäftsstelle des Vereins mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt eine gültige Namensliste nicht vor, stimmt die betreffende Gruppe bzw. Mediengattung während der Mitgliederversammlung über ihre Repräsentanten im Arbeitsausschuss ab. Die einzelnen Gruppen bzw. Mediengattungen können die Wahl auch über die Geschäftsstelle durchführen lassen.
(4) Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens oder einer länger dauernden Verhinderung eines Arbeitsausschussmitglieds, kann die betreffende Gruppe bzw. Mediengattung bis zur nächsten Wahl aus ihren Reihen ein stimmberechtigtes Ersatzmitglied in den Arbeitsausschuss delegieren. Die Namen ersatzweise berufener Mitglieder sind von der Geschäftsstelle allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie können sich durch ein anderes Mitglied des Arbeitsausschusses der gleichen Gruppe bzw. Mediengattung vertreten lassen. Hierzu ist eine Vollmacht notwendig, die der Schriftform bedarf. Die Vertretungsvollmacht gilt nur für jene Abstimmungspunkte, die auf der verschickten Tagesordnung stehen.
(6) Wie in der Mitgliederversammlung haben die Gruppen ... Stimmen. Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen der Mitgliederversammlung (§ XX). Jeder Mediengattung steht gegen Beschlussfassungen gem. § XX des Arbeitsausschusses ein Widerspruch zu. Der Widerspruch ist
a) gegen einen in einer Sitzung des Arbeitsausschusses gefassten Beschluss in der Sitzung zu Protokoll zu erklären und zu begründen;
b) gegen einen nicht in einer Sitzung, also schriftlich gefassten Beschluss spätestens fünf Werktage nach seiner Feststellung schriftlich gegenüber dem Verein zu erheben und gleichzeitig zu begründen.
Der Widerspruch ist nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Mediengattung zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Arbeitsausschuss innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen, entweder auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichem Verfahren. Dabei sind nur die im Widerspruch genannten Gründe zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung findet der Widerspruch nicht statt. Wird über den Widerspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, hat die Frist zur Stimmabgabe wenigstens zwei Wochen zu betragen.
(7) Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden; es zählen nur die abgegebenen Stimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § XX Nach Beschluss des Arbeitsausschusses können Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.
(9) Der Arbeitsausschuss tagt auf Einladung des Vorstandes gesamt oder getrennt. Getrennt tagen können eine oder mehrere Mediengattung(en) zusammen mit Werbeagenturen und Werbungtreibenden, wenn die Tagesordnung Themen enthält, die nur die jeweilige Mediengattung(en) betreffen. Vorstand und gewählte Forscher der Mediengattungen können wechselseitig an den Sitzungen der anderen Mediengattung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(10) Beschlüsse eines Teil-Arbeitsausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Arbeitsausschuss.
(11) Arbeitsausschuss und Teil-Arbeitsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten oder benannten Mitglieder der Gruppen Werbeagenturen und Werbungtreibende, bzw. der jeweiligen Mediengattung(en) persönlich, nicht lediglich kraft Vertretung durch ein anderes Mitglied, an der Sitzung teilnimmt.
(12) Die Teil-Arbeitsausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
(13) Die Gesamtstimmen eines Teil-Arbeitsausschusses entsprechen der Zahl seiner Mitglieder. Von den Gesamtstimmen entfällt jeweils die Hälfte auf jede der im Teil-Arbeitsausschuss repräsentierten Mediengattung(en) einerseits sowie Werbeagenturen und Werbungtreibende andererseits. Unabhängig von der Zahl der Anwesenden bzw. durch Vollmacht Vertretenen, ist diese Relation durch Gewichtung herzustellen.
(14) Die Einladung zur Sitzung des Arbeitsausschusses muss zwei Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(15) Die Protokollierung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter.
(16) Für die Teil-Arbeitsausschüsse gelten im übrigen die für den Arbeitsausschuss getroffenen Bestimmungen sinngemäß.
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die AGSM verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.
(2) Die Ehrenmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und können auch um Übernahme von besonderen Aufgaben gebeten werden.
(3) Die Ehrenmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen für ihre Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und für andere Tätigkeiten im Interesse des Vereins.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitglieder der AGSM und die in den Organen und Kommissionen/Arbeitsgruppen tätigen Personen sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten haben, vertraulich zu behandeln, solange sie nicht durch den Vorstand freigegeben und damit öffentlich sind.
(3) Aufwendungen für Reisekosten und Spesen, die den Mitgliedern der AGSM und den in den Vereinsorganen und Kommissionen tätigen Personen entstehen, tragen die betreffenden Personen selbst. Für die Vereinsarbeit wird keine Vergütung gezahlt. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
(4) Für Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben oder die Rechte und Pflichten des Vereins oder des Mitglieds bei Anwendung der Satzung, der Richtlinien und Regeln betreffen, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schiedsvertrages in seiner bei Anrufung des Schiedsgerichts gültigen Fassung zuständig. Der Schiedsvertrag ist Bestandteil der jeweils aktuellen Satzung.
(5) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die AGSM kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen wird. Zu dieser Mitgliederversammlung muss vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen werden, die den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthält.
(2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des veröffentlichten Untersuchungsmaterials.
(3) Über das nach Abwicklung aller laufenden Geschäfte und nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom X.X.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung der AGSM in das Vereinsregister des Amtsgerichts München in Kraft.