Staatsanwaltschaft Dessau

Ruststraße 5

06844 D e s s a u


Betr.: 1. Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) und gegen die beteiligten Polizeibeamten und der Mitarbeiter des LKA Sachsen-Anhalt bei der Aktion „Mikado“ wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften § 184 b StGB und Strafvereitelung im Amt
2. Strafanzeige gegen den Privatsender Sat1 wegen Beschaffens, Verbreitens und den Besitz von kinderpornografischen Schriften im Sinne von § 184 b StGB.


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) und gegen die beteiligten Polizeibeamten, sowie die Beamten des LKA Sachsen-Anhalt an der Aktion „Mikado“ erstatten wir wegen des wissentlichen Verbreitens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB, sowie Strafvereitelung im Amt Strafanzeige, gegen den privaten Fernsehsender Sat1 bzw. dessen beteiligte Mitarbeiter der Redaktion „Akte 06“ erstatten wir wegen des Beschaffens, Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB Strafanzeige.


Gründe:


Am 09.01.2007 durchsuchten Polizeibeamte und Mitarbeiter des LKA Sachsen-Anhalt diverse Wohnungen von Konsumenten kinderpornografischer Schriften. Grund für diese Durchsuchungen war ein Hinweis eines Mitarbeiters der Redaktion „Akte“ beim Fernsehsender Sat1. Dieser hatte im Internet eine Seite gefunden, auf der offensichtlich Bilder und Videos mit kinderpornografischen Inhalt zum Kauf angeboten wurden. Er zeigte dies beim Oberstaatsanwalt Peter Vogt in Halle an. Die dann folgenden rechtswidrigen Ermittlungen ohne Anfangsverdacht sollen hier keine Rolle spielen.
Bereits zum Zeitpunkt der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Halle, war der Redakteur von „Akte 06“ im Besitz kinderpornografischer Schriften, die er dem Oberstaatsanwalt Vogt übergab (siehe Anlagen). Er beschaffte sich diese durch Herunterladen und Ausdrucken von illegalen Internetseiten. Dadurch brachte er sich in den Besitz kinderpornografischer Schriften im Sinne von § 184 b StGB.
Seine Motive spielen dabei keine Rolle! Er hätte die Staatsanwaltschaft auch telefonisch von der Existenz dieser Internetseite unterrichten können. Diese hätte dann selbst die Inhalte auf strafrechtliche Relevanz prüfen können bzw. müssen.
Mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hätte für den Sat1-Redakteur die Sache erledigt sein müssen. Das Strafprozessrecht sieht nicht vor, dass der Anzeigeerstatter an den staatsanwaltlichen oder polizeilichen Ermittlungen beteiligt wird wenn dies für den Erfolg der Ermittlungen nicht zwingend notwendig ist. Eine Notwendigkeit war hier nicht gegeben denn die Sat1-Redaktion konnte hier nichts zur Aufklärung der Straftaten beitragen.
Der Oberstaatsanwalt Peter Vogt wollte sich offensichtlich in die Medien bringen und nutzte dazu den Kontakt zu dem Redakteur aus und räumte diesen unrechtmäßig das Recht ein, sich kinderpornografisches Material zu kopieren.
Er gestattete dem Redakteur und seinem Fernsehteam bei einigen der oben erwähnten Wohnungsdurchsuchungen anwesend zu sein. Bei diesen Durchsuchungen gestattete der Leiter des Dezernates 42.4, Herr Hauptkommissar T.K. (Text editiert. Name abgekürzt. U.V.) dem anwesenden Fernsehteam ebenfalls das gefundene kinderpornografische Material zu vervielfältigen. Dieses Vervielfältigen geschah durch Abfilmen in Nahaufnahme(siehe Anlagen).

Bei der Ausstrahlung der Sendung „Akte 07/02“ am 09.01.2007 im privaten Fernsehsender Sat1 waren die abgefilmten Fotos und Videos mit kinderpornografischen Inhalt durch so genannte „Verpixelung“ zwar unkenntlich gemacht, aber die Redaktion von „Akte 07“ ist im Besitz des unverfremdeten Materials. Dieses Material geht bei einem Fernsehsender gewöhnlich durch viele Hände und wird am Ende dort archiviert.
Damit ist zweifelsfrei der Tatbestand des Verschaffens, Besitzes und Verbreitens (innerhalb der Redaktion) von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184 b StGB gegeben.

Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) hatte und hat Kenntnis davon, dass der Redakteur des Fernsehsenders Sat1 im Besitz kinderpornografischer Schriften war und noch ist. Er hätte von Amt wegen ermitteln müssen.
Der § 184 b kennt keinerlei Ausnahmen. Lediglich Ermittlungsorgane sind straffrei gestellt, sofern es zu ihren dienstlichen Pflichten gehört. Bei dem Fernsehsender Sat1 handelt es sich um ein privates Unternehmen und nicht um ein staatliches Ermittlungsorgan.
Folgt man der Logik des Oberstaatsanwaltes Peter Vogt, so hätte jeder Bürger das Recht, Internetseiten mit illegalen Inhalten auszudrucken und zu archivieren.


Anlagen: 4 Fotos aus der Sendung „Akte 07/02“ (Sat 1) vom 09.01.2007


Lutz Baier
Sylvia Baier