Staatsanwaltschaft Dessau
Ruststraße 5
06844 D e s s a u
Betr.: 1. Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) und
gegen die beteiligten Polizeibeamten und der Mitarbeiter des LKA
Sachsen-Anhalt bei der Aktion „Mikado“ wegen Verbreitens
kinderpornografischer Schriften § 184 b StGB und Strafvereitelung im Amt
2. Strafanzeige gegen den Privatsender Sat1 wegen Beschaffens,
Verbreitens und den Besitz von kinderpornografischen Schriften im Sinne
von § 184 b StGB.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) und gegen die beteiligten Polizeibeamten, sowie die Beamten des LKA Sachsen-Anhalt an der Aktion „Mikado“ erstatten wir wegen des wissentlichen Verbreitens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB, sowie Strafvereitelung im Amt Strafanzeige, gegen den privaten Fernsehsender Sat1 bzw. dessen beteiligte Mitarbeiter der Redaktion „Akte 06“ erstatten wir wegen des Beschaffens, Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB Strafanzeige.
Gründe:
Am 09.01.2007 durchsuchten Polizeibeamte und Mitarbeiter des
LKA Sachsen-Anhalt diverse Wohnungen von Konsumenten
kinderpornografischer Schriften. Grund für diese Durchsuchungen war ein
Hinweis eines Mitarbeiters der Redaktion „Akte“ beim Fernsehsender
Sat1. Dieser hatte im Internet eine Seite gefunden, auf der
offensichtlich Bilder und Videos mit kinderpornografischen Inhalt zum
Kauf angeboten wurden. Er zeigte dies beim Oberstaatsanwalt Peter Vogt
in Halle an. Die dann folgenden rechtswidrigen Ermittlungen ohne
Anfangsverdacht sollen hier keine Rolle spielen.
Bereits zum Zeitpunkt der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Halle, war
der Redakteur von „Akte 06“ im Besitz kinderpornografischer Schriften,
die er dem Oberstaatsanwalt Vogt übergab (siehe Anlagen). Er beschaffte
sich diese durch Herunterladen und Ausdrucken von illegalen
Internetseiten. Dadurch brachte er sich in den Besitz
kinderpornografischer Schriften im Sinne von § 184 b StGB.
Seine Motive spielen dabei keine Rolle! Er hätte die Staatsanwaltschaft
auch telefonisch von der Existenz dieser Internetseite unterrichten
können. Diese hätte dann selbst die Inhalte auf strafrechtliche
Relevanz prüfen können bzw. müssen.
Mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hätte für den Sat1-Redakteur
die Sache erledigt sein müssen. Das Strafprozessrecht sieht nicht vor,
dass der Anzeigeerstatter an den staatsanwaltlichen oder polizeilichen
Ermittlungen beteiligt wird wenn dies für den Erfolg der Ermittlungen
nicht zwingend notwendig ist. Eine Notwendigkeit war hier nicht gegeben
denn die Sat1-Redaktion konnte hier nichts zur Aufklärung der
Straftaten beitragen.
Der Oberstaatsanwalt Peter Vogt wollte sich offensichtlich in die
Medien bringen und nutzte dazu den Kontakt zu dem Redakteur aus und
räumte diesen unrechtmäßig das Recht ein, sich kinderpornografisches
Material zu kopieren.
Er gestattete dem Redakteur und seinem Fernsehteam bei einigen der oben
erwähnten Wohnungsdurchsuchungen anwesend zu sein. Bei diesen
Durchsuchungen gestattete der Leiter des Dezernates 42.4, Herr
Hauptkommissar T.K. (Text editiert. Name abgekürzt. U.V.)
dem anwesenden Fernsehteam ebenfalls das gefundene kinderpornografische
Material zu vervielfältigen. Dieses Vervielfältigen geschah durch
Abfilmen in Nahaufnahme(siehe Anlagen).
Bei der Ausstrahlung der Sendung „Akte 07/02“ am 09.01.2007 im
privaten Fernsehsender Sat1 waren die abgefilmten Fotos und Videos mit
kinderpornografischen Inhalt durch so genannte „Verpixelung“ zwar
unkenntlich gemacht, aber die Redaktion von „Akte 07“ ist im Besitz des
unverfremdeten Materials. Dieses Material geht bei einem Fernsehsender
gewöhnlich durch viele Hände und wird am Ende dort archiviert.
Damit ist zweifelsfrei der Tatbestand des Verschaffens, Besitzes und
Verbreitens (innerhalb der Redaktion) von kinderpornografischen
Schriften gemäß § 184 b StGB gegeben.
Oberstaatsanwalt Peter Vogt (Halle) hatte und hat Kenntnis davon,
dass der Redakteur des Fernsehsenders Sat1 im Besitz
kinderpornografischer Schriften war und noch ist. Er hätte von Amt
wegen ermitteln müssen.
Der § 184 b kennt keinerlei Ausnahmen. Lediglich Ermittlungsorgane sind
straffrei gestellt, sofern es zu ihren dienstlichen Pflichten gehört.
Bei dem Fernsehsender Sat1 handelt es sich um ein privates Unternehmen
und nicht um ein staatliches Ermittlungsorgan.
Folgt man der Logik des Oberstaatsanwaltes Peter Vogt, so hätte jeder
Bürger das Recht, Internetseiten mit illegalen Inhalten auszudrucken
und zu archivieren.
Anlagen: 4 Fotos aus der Sendung „Akte 07/02“ (Sat 1) vom 09.01.2007
Lutz Baier
Sylvia Baier