Rechtsanwalt
Markus Böhmer
Neuer Kamp 30 C
20357 Hamburg
Amtsgericht Halle-Saalkreis
Justizzentrum
Thüringer Str. 16
06112 Halle
vorab per Telefax: 0345 – 2 20 50 30
Antrag auf richterliche Entscheidung / Ermittlungsverfahren „Mikado“
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht zeige ich an, dass mich Herr Dr. xxxxx xxx Sxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxx, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Herr Dr. Sxxxxxxxx ist Inhaber der von der xxxxxxxxxxx xxxxxxx ausgegebenen VISA-Kreditkarte mit der Nr. xxxx xxxx xxxx xxxx (Kopie der Kreditkarte anbei).
Aus der Presse musste mein Mandant erfahren, dass auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Halle hin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen mutmaßlicher Verstöße gegen § 184 b StGB die Kreditkartenunternehmen in Deutschland sämtliche Datensätze ihrer Kunden mit von der Ermittlungsbehörde vorgegebenen Daten abgeglichen haben.
Bezüglich dieser Maßnahme der Staatsanwaltschaft Halle wird eine richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragt.
Das Gericht möge dabei feststellen, dass die Eingriffsmaßnahme rechtswidrig war.
Begründung
1.
Nach hiesiger Ansicht ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Staatsanwaltschaft Halle schon aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Eingriffsbefugnis. Mein Mandant ist durch sie jedenfalls in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, und er war zudem ohne entsprechenden Anfangsverdacht potentiell der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.
Das Interesse meines Mandanten an gerichtlicher Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Maßnahme gründet sich zudem auf die Gefahr einer etwaigen Wiederholung. Für meinen Mandanten ist schon aus beruflichen Gründen der Besitz einer Kreditkarte unvezichtbar; damit besteht die Gefahr, dass auch in Zukunft allein auf Veranlassung von Ermittlungsbehörden auf seine Daten missbräuchlich zugegriffen wird.
2.
Der dem Unterzeichner in Form einer Videoaufzeichnung zugänglichen Pressekonferenz vom 09.01.2007 zufolge, auf der sich auch Vertreter der Staatsanwaltschaft Halle zur Sache erklärten, sieht die Staatsanwaltschaft ihre Maßnahme durch § 161 StPO gedeckt.
Diese Rechtsauffassung geht jedoch fehl. Zwar räumt § 161 StPO der Staatsanwaltschaft seit dem StVÄG 1999 weitgehende Befugnisse nach Art einer Generalklausel ein. Nach einhelliger und soweit ersichtlich nirgens in Frage gestellter Auffassung darf die Vorschrift jedoch nicht als Auffangermächtigung fungieren, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen der weitgehender in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen, die der Gesetzgeber unter Maßgabe des Grundgesetzes deshalb konkret und differenziert ausgestaltet hat, eben nicht vorliegen.
Da nach dem Willen des Gesetzgebers schon für eine Maßnahme wie etwa die Rasterfahndung eine Einzeleingriffsermächtigung, nämlich § 98 a StPO einschließlich der ausdifferenzierten Verfahrensregelungen des § 98 b StPO, angezeigt ist, können in geringerem Maße in Grundrechte eingreifende Ermittlungshandlungen nur dann mit der Folge einer Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 161 StPO angenommen werden, wenn sie in ihrer verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Bedeutung unterhalb der Schwelle der gesetzgeberisch ausgestalteten Maßnahmen verbleiben.
Bei dem von den betroffenen Banken abverlangten Datenabgleich handelt es sich zwar begrifflich wohl nicht um eine Rasterfahndung im Sinne des § 98 a StPO. Es ist aber nicht ersichtlich, wie daraus eine geringere Intensität in den grundrechtlich geschützten Bereich gefolgert werden könnte. Im Gegenteil, während im Falle der Rasterfahndung unter Geltung einer strengen und förmlich ausgestalteten Verfahrensweise demokratisch legitimierten, dem Grundgesetz verpflichteten und der rechtsstaatlichen Kontrolle unterworfenen staatlichen Stellen der Datenabgleich obliegt, ist diese Aufgabe vorliegend außerhalb der staatlichen Kontrolle stehenden und im Zweifel noch nicht einmal namhaft zu machenden Personen überlassen worden. Manipulative Eingriffe in die betreffenden Datensätze können jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Fehl geht nach hiesiger Auffassung die in der oben erwähnten Pressekonferenz geäußerte Ansicht, die vorliegende Ermittlungsmaßnahme sei allein schon deshalb mit der Rasterfahndung nicht vergleichbar, da sie lediglich diejenigen Personen betroffen habe, welche zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Geldsumme auf ein bestimmtes Konto bezahlt hätten; es sei also lediglich der Kreis der nunmehr Beschuldigten betroffen gewesen.
Davon abgesehen, dass auch gegen diesen Personenkreis ein Verdacht erst nach der Datenübermittlung denkbar ist und damit eigentlich erst dann gegen sie gerichtete strafprozessuale Maßnahmen zulässig wurden, verkennt diese Sichtweise, dass vielmehr diejenigen Personen betroffen war, denen Mitarbeiter der Kreditkartenanbieter die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Daten zugeordnet haben.
Diese Zuordnung ist wie jeder von Menschen verantwortete und von maßgeblicher technischer Unterstützung dominierte Vorgang fehleranfällig und nach allgemeiner Erfahrung oftmals auch fehlerbehaftet.
Nicht zuletzt die nahe liegende Möglichkeit, dass Bezahlungen mit missbräuchlich erlangten Kreditkartennummern erfolgt sind, führt zu dem zwingenden Schluss, dass jeder Kreditkarteninhaber, folglich auch mein Mandant, zum Beschuldigten hätte werden können.
Die präjudizierenden und entsozialisierenden Folgen einer Beschuldigteneigenschaft im betreffenden Verfahren bedürfen keiner Erläuterung.
Dass die mehr als ein Viertel der gesamten Bevölkerung betreffende Maßnahme der Staatsanwaltschaft angesichts ihrer Eingriffsintensität und Grundrechtsrelevanz unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht auf § 161 StPO gestützt werden kann, sondern einer eigenständigen Ermächtigung bedürfte, die der Gesetzgeber allerdings aus gutem Grund nicht geschaffen hat und die in der hier durchgeführten Art und Weise wohl auch nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen wäre, ist damit hinreichend dargelegt.
3.
Weiterhin sei hinzugefügt, dass es überhaupt verfehlt ist, von einem Auskunftsersuchen zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Rechercheauftrag an Private auf staatsanwaltschaftliche Initiative. Schon aus diesem Grund ist das Argument fehl am Platze, man habe ebenso gut Bankmitarbeiter als Zeugen vernehmen können.
Ohne die von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Daten hätten die betreffenden Personen niemals die Sinneswahrnehmungen gemacht, die sie überhaupt erst zu Zeugen machen. Diese Situation ist auch nicht mit dem bislang auf § 161 StPO gestützen und von der Rechtsprechung weitgehend anerkannten Auskunftsverlangen gegenüber Banken zu vergleichen, das sich lediglich auf die Weitergabe von bei der Bank schon vorhandenen Datensätzen und damit auf ohne Mitwirkung von Ermittlungsbehörden den Bankmitarbeitern sinnlich zugänglichen Daten bezieht.
Zudem ist vorliegend angesichts der Datenmenge eine förmliche Zeugenvernehmung mit selbem Ermittlungsergebnis ohnehin nicht denkbar. Ein als Zeuge vernommener Bankmitarbeiter wäre nämlich selbst dann nicht in der Lage, seine die erstellten Datensätze betreffenden Sinneswahrnehmungen aus dem Gedächnis zu beantworten, wenn er dasselbe unmittelbar vor der Vernehmung durch eine Einsichtnahme in die Unterlagen nochmals auffrischen würde.
4.
Sollte die Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Antrages eine Erklärung abgeben, bitte ich um Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über meinen Antrag entschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Böhmer