Marktgemeindeamt
Steinberg-Dörfl
Niederschrift
über die am Montag, den 15. Dezember 2008, um 18:30 Uhr im Gemeindeamt Steinberg-Dörfl abgehaltene Sitzung des Gemeinderates.
Anwesende: Bürgermeisterin Klaudia Friedl, Vizebürgermeister Josef Krutzler, Hans Peuker, Manfred Schmidt, Mag. Andrea Schlaffer, Mag. Liane Lipovits, Thomas Kientzl, Josef Aumühlner, Rene Baumgartner, Martin Faymann, Ing. Karl Waldherr, Peter Leidl, Kurt Putz, Wolfgang Heißinger, Johann Neubauer, Viktor Emmer
Abwesende: Ing. Martin Wolf, Mag. Johann Wanovits, Thomas Hafner (alle entschuldigt)
Schriftführer: Amtsleiter DI Jürgen Hatz
Die
Vorsitzende, Bürgermeisterin Klaudia Friedl, begrüßt die anwesenden
Gemeinderatsmitglieder, stellt die gesetzmäßige Einberufung und
Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
Nachdem keine Anfragen gemäß §8 der Geschäftsordnung gestellt werden, wird
hernach durch die Vorsitzende die Frage gestellt, ob jemand gegen die
Verhandlungsniederschrift der letzten Sitzung Einwendungen erheben will. Da
dies nicht der Fall ist, erklärt sie die Bürgermeisterin als genehmigt.
Gemäß §38 Abs. 1 der Gemeindeordnung bestimmt die Vorsitzende die Reihenfolge
der
Behandlung der Geschäftsstücke unter Berücksichtigung des zusätzlich
aufgenommenen
Tagesordnungspunktes wie folgt:
1.) Verordnungen 2009
a. Lustbarkeitsabgabe
b. Hundeabgabe
c. Friedhofsgebühren
d. Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle
e. Hebesätze für die Grundsteuer
f. Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag nach dem KAbG
g. Kanalbenützungsgebühr
2.) Voranschlag 2009
3.) Allfälliges
Mit der Beglaubigung der Niederschrift werden die Gemeinderäte Mag. Andrea
Schlaffer und Wolfgang Heißinger betraut. Mit der Verkündigung der Tagesordnung
durch die Vorsitzende tritt der Gemeinderat sodann in die Geschäftsbehandlung
ein.
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TOP 1)
a) Lustbarkeitsabgabe
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) nachfolgende Verordnung über die Ausschreibung einer
Lustbarkeitsabgabe
Gemäß § ‘1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, LGBI. Nr. 40/1060 i.d.g.F.,
im
Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008— FAG 2008,
BGBI. 1
Nr. 103/2007 i.d.g.F., wird verordnet:
§1
(1) Für den Bereich der Gemeinde Steinberg-Dörfl wird eine Lustbarkeitsabgabe
für die im § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen
ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 des
Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 genannten Veranstaltungen.
§2
Die Nähe der Abgabe beträgt
1. für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung
von Eintrittskarten abhängig ist, 10 v.H. des Eintrittspreises pro
Eintrittskarte;
2. für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird
die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden,
beträgt diese 10 v.H. der Bruttoeinnahmen;
3. für Filmvorführungen 10 v.H. des Eintrittpreises pro Eintrittskarte;
4. für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde
plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v.H. des Einspielergebnisses. Sofern ein
plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05 Euro für
jede Bahn;
5. für das Halten eines Dart- und Billardspieles monatlich 29,05 Euro.
§3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 13 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 geahndet.
§4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
b) Hundeabgabe
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) nachfolgende Verordnung über die Ausschreibung einer Hundeabgabe
3
Gemäß § 1 des
Hundeabgabegesetzes, LGBI. Nr. 5/1950 i.d.g.F., im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 — FAG 2008, BGBI. 1 Nr. 103/2007
i.d.g.F., wird verordnet:
§1
Für den Bereich der Gemeinde Steinberg-Dörfl wird für das Halten von Hunden
eine Abgabe ausgeschrieben.
§2
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund:
a) für Nutzhunde 14,50 Euro
b) für alle anderen Hunde 14.50 Euro
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der
bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie
Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes und Erwerbes gehalten werden.
§3
Der Hundeabgabe unterliegen nicht:
a) Hunde unter sechs Wochen,
b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser
Personen (Invalider) verwendet werden,
c) Diensthunde der Polizei und des Bundesheeres,
d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und
hiefür ausgebildet sind.
§4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 10 des Hundeabgabegesetzes geahndet.
§5
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
c) Friedhofsgebühren
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) nachfolgende Verordnung über die Ausschreibung von
Friedhofsgebühren
Gemäß § 40 Abs. 1 des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBI. Nr.
16/1970 i.d.g.F., im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 des
Finanzausgleichsgesetzes 2008 — FAG 2008, BGBI. 1 Nr. 103/2007 i.d.gF., wird
verordnet:
§1
Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden folgende Friedhofsgebühren
festgelegt:
1. Grabstellengebühr
2. Grabstellenerneuerungsgebühr
3. Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
4
§2
Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer
von
zwanzig Jahren eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt
für
1. Erdgräber für einfachen Belag 40,00 Euro
2. Erdgräber für mehrfachen Belag 80,00 Euro
3. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für einfachen Belag 200,00 Euro
4. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für mehrfachen Belag 400,00 Euro
5. Aschengrabstellen für einfachen Belag 40,00 Euro
6. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag 8000 Euro
Für Erdgräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr beträgt die
Grabstellengebühr die Hälfte der
festgesetzten Gebühr.
§3
Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen für die Dauer von
weiteren zwanzig Jahren beträgt die Gebühr 100% der im § 2 festgesetzten
Gebühren,
§4
(1) Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung einer
Leiche ist eine Tagesgebühr von je Euro 40,00 für die ersten zwei Tage zu
entrichten. Für jeden weiteren Tag ist eine Tagesgebühr von Euro 20,00 zu
entrichten. Hiebei sind Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung
über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der
Gebühr außer Betracht zu lassen.
(2) Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer
Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen
Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn es sich
um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.
§5
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) Die festgesetzten bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung
bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes,
b) bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle mit dem Beginn der
Benützung.
(2) Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der
Bürgermeisterin in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig.
(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist derjenige
verpflichtet, dessen Ansuchen um Verleihung (bzw. Erneuerung) des
Benützungsrechtes an der Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen
Gebühren ist derjenige verpflichtet, dem das Benützungsrecht an der Grabstelle,
in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt.
Wenn jedoch der bisher Benützungsberechtigte selbst bestattet wird, ist
derjenige zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, der nach § 19 Abs. 2 des
Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes für die Bestattung Sorge zu tragen
hat.
§6
(1) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht der Benützung einer Grabstelle ( 38
Abs. 1 lit. b des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes) oder bei
Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ( 32 Abs. 4
leg. cit.) findet ein Rückersatz von Friedhofsgebühren nicht statt.
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(2) In den Fällen des § 37 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz
ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als
abgegolten anzusehen.
§7
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
d) Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) nachfolgende Verordnung über die Ausschreibung einer Gebühr für
die Benützung der Abfallsammelstelle
Auf Grund der Bestimmungen des § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBI.
Nr.
1011994 i,d.g.F., in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des
Finanzausgleichsgesetzes 2008 — FAG 2008, BGBI. 1 Nr. 10312007, wird
verordnet:
§1
Allgemeines
Für die Benützung der Einrichtung der öffentlichen Müllbeseitigung der Gemeinde
Steinberg-Dörfl wird eine Gebühr erhoben.
§2
Abgabenschuldner, Abgabenanspruch
(1) Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind
die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz
liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet.
(2) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für
Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter
bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(3) Ist die im Pflichtbereich gelegene Anschlussgrundfläche vermietet,
verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung
der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer)
vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die
Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.
§3
Höhe der Abgabe
Die Höhe der jährlichen Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Haushalte eines
Wohnhauses. Diese wird für einen Haushalt mit 15,00 Euro festgesetzt. Bei
Mehrfamilienhaushalten erhöht sich die jährliche Gebühr entsprechend der Anzahl
der
Haushalte. Die Gebühr ist unabhängig von der angelieferten Menge an Müll zu
entrichten.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
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e) Hebesätze für die Grundsteuer
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) nachfolgende Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze für
die Grundsteuer
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer
(Grundsteuergesetz 1955), BGBI. Nr. 149/1955 i.d.g.F., im Zusammenhang
mit § 15 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008— FAG 2008, BGBI. 1 Nr.
103/2007, wird verordnet:
§1
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz
(Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles
des
Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
c) Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500
v.H.
d) Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer 8) 500 v.H.
§2
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag
vervielfachten Hebesatz.
§3
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
f) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag nach dem KAbG Ober Antrag
der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen
aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates)
nachfolgende Verordnung über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss-
und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz
Auf Grund der § 2, 3, 4, 5 und 7 des Kanalabgabegesetzes, LGBI. Nr. 41/1984
i.d.g.F., wird verordnet:
§1
(1) Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten
Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein
Erschließungsbeitrag erhoben.
(2) Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten
Grundstücksfläche.
§2
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine
rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird
ein Anschlussbeitrag erhoben.
§3
(1) Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche
bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum
Anschlussbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der
zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
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§4
(1) Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 623.127,93 Euro. Die
um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 234.661,37 m2.
(2) Der Beitragssatz wird mit 2,65 Euro pro m2 Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs.
2 KAbG bzw. gemäß § 1 Abs. 2 festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
gesondert hinzuzurechnen.
§5
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
g) Kanalbenützungsgebühr
Die Bürgermeisterin berichtet, dass die Kanalbenützungsgebühr seit dem Jahr
1985 (das sind 23 Jahre) nicht angepasst wurde. In der Gemeindevorstandssitzung
vom 29.11.2008 wurde einstimmig die Empfehlung an den Gemeinderat abgegeben,
die Kanalbenützungsgebühr daher um 20% zu erhöhen. Auch nach einer Erhöhung um
20% (von derzeit € 0,52 auf € 0,63 exkl. USt.) ist die Gebühr niedriger als in
umliegenden Gemeinden (zB Draßmarkt € 0,64; Oberpullendorf € 0,67; Oberloisdorf
€ 0,72; Pilgersdorf € 0,86; Piringsdorf und Frankenau € 1,00; Lutzmannsburg €
1,23 (Therme € 145); alle exkl. USt.). Auch nach einer Erhöhung um 20% fehlen
im kommenden Jahr 2009€ 14.184,39, um beim Kanal kostendeckend zu sein
(Ausgaben von € 138.619,00 stehen Einnahmen von € 124.434,61 gegenüber). Für
einen durchschnittlichen Haushalt bedeutet eine Erhöhung der
Kanalbenützungsgebühr von 20% eine Mehrbelastung von rd. € 35 im Jahr bzw. rd.
€ 9 im Quartal bzw. rd. € 3 im Monat. Da die Kanalbenützungsgebühr bereits seit
23 Jahren nicht angepasst wurde, wird durch die Erhöhung um 20% nicht einmal
die jährliche Inflationsrate abgedeckt.
Vizebürgermeister Josef Krutzler berichtet, dass die Erhöhung der
Kanalbenützungsgebühr innerhalb der ÖVP-Fraktion diskutiert wurde und eine
Erhöhung infolge der steigenden Kosten und der derzeitigen niedrigen Gebühr
erforderlich ist. Vizebürgermeister Josef Krutzler macht den Vorschlag, diese
Erhöhung infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise jedoch um ein Jahr
auszusetzen und auf 2010 zu verschieben.
Die Bürgermeisterin erläutert, dass im Falle der Beibehaltung der derzeitigen
Kanalbenützungsgebühr von €0,52 exkl. USt. im kommenden Jahr 2009 €35.777,15
fehlen, um beim Kanal kostendeckend zu sein. Das bedeutet fehlende Einnahmen
von € 21.592,76 im Vergleich zu einer Erhöhung um 20% auf €0,63 exkl. USt.
Nach einsetzender Diskussion beschießt der Gemeinderat über Antrag der
Bürgermeisterin mit 9 gegen 7 Stimmen (für den Antrag stimmten: Bürgermeisterin
Klaudia Friedl, Hans Peuker, Manfred Schmidt, Mag. Andrea Schlaffer, Mag. Liane
Lipovits, Thomas Kientzl, Josef Aumühlner, Rene Baumgartner, Martin Faymann;
gegen den Antrag stimmten Vizebürgermeister Josef Krutzler, Peter Leidl, Kurt
Putz, Wolfgang Heißinger, Johann Neubauer; die Gemeinderäte Ing. Karl Waldherr
und Viktor Emmer enthielten sich der Stimme) nachfolgende Verordnung über die
Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr
Gemäß der § 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBI. Nr. 41/1984 i.d.g.F.,
im
Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008— FAG 2008,
BGBI. 1
Nr. 103/2007 i.d.g.F., wird verordnet:
8
§1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und
zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des
dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§2
(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 0.63 pro m2 Berechnungsfläche
gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert
hinzuzurechnen.
(2) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche
vervielfachten Beitragssatz.
§3
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der
Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die
Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die
Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein
gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an
diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch
überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter,
Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die
Abgabenschuld.
§4
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem die erstmalige
Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§5
Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15.
November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2009 in Kraft.
TOP 2)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Di Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass der Voranschlagsentwurf für das Jahr 2009 durch zwei Wochen
hindurch (von 01.12. bis 15.12.2008) im Gemeindeamt zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt war. Schriftliche Einwendungen zum Voranschlagsentwurf
wurden nicht eingebracht.
Nach eingehender Beratung und Erläuterung der beantragten Voranschlagsbeträge
fasst der Gemeinderat über Antrag der Bürgermeisterin einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) den Beschluss:
1
9
Der Voranschlag für das Finanzjahr 2009 wird
A) in seinem ordentlichen Teil (Ordentlicher Haushalt) mit
Einnahmen: € 1,525.700,00
Ausgaben: € 1,525.700.00
Überschuss/Abgang: € 0,00
8) in seinem außerordentlichen
Teil (Außerordentlicher Haushalt) mit
Einnahmen: €642.000,00
Ausgaben: €642.000,00
Überschuss/Abgang: € 000
sohin mit
Gesamteinnahmen: € 2,167.700,00
Gesamtausgaben: €2.187.700,00
Gesamtüberschuss/-abgang: € 0,00
festgesetzt. Der Voranschlag 2009 ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Höhe des Kilometergeldes sowie die Reise- u. Nächtigungsgebühren für
Dienstreisen wird entsprechend dem Landessgesetz in der jeweils gehenden
Fassung festgesetzt.
Der Dienstpostenplan für das Finanzjahr 2009 wird wie folgt festgelegt:
a) 1 Dienstposten der Verwendungsgruppe 8, DKl. III, Leiter des
Gemeindeamtes
b) 1 Gemeindevertragsbediensteter, Entlohnungsgruppe 1 c
c) 1 Gemeindevertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe 1 d
d) 3 geprüfte Kindergärtnerinnen, Entlohnungsgruppe 12b1
e) 1 Gemeindearbeiter, Entlohnungsgruppe II p3
f) 1 nicht ganzjährig beschäftigter Arbeiter auf Grund freier Vereinbarung
g) 2 Gemeindevertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe II p5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites der im Jahre 2009 zur rechtzeitigen
Leistung von
Ausgaben der ordentlichen Gebarung in Anspruch genommen werden darf, wird mit
Euro
40.000,00 festgesetzt. Der Kassenkredit ist bis Ende des Finanzjahres
zurückzuzahlen.
TOP 3)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass Sie betreffend der
Bauschuttablagerung/-anschüttung am Grundstück von Herrn Lipp im Gebiet
„Simafeld“ nochmals Rücksprache mit Frau Mag. Korner von der Bezirkshauptmannschaft
gehalten hat. Diese hat Ihr berichtet, dass Sie dieser Anschüttung zugestimmt
hat, da das Schüttmaterial von der Fa. Pfnier stammt und daher entsprechend
recycled/behandelt wurde. Dies wird jedoch von einigen Gemeinderäten
bezweifelt. GR Viktor Emmer wird daher dieser Sache nachgehen und ev. eine
Bodenprobe veranlassen.
10
GR Mag. Liane Lipovits stellt die Frage, was seitens der Gemeinde betreffend dem Gebäudeabriss von Herrn Schubaschitz Franz unternommen werden kann. Nach einsetzender Diskussion ist der Gemeinderat der Ansicht, dass hinsichtlich des Ortsbildes zumindest eine Befestigung (zB Asphalt/Pflasterung zur Schaffung von Pkw-Stehplätzen) oder Begrünung (zB Aufbringung von Erdaushub in Verbindung mit Grasanbau) erfolgen sollte. Die Gemeinde wird diesbezüglich die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und mit der Eigentümerin (Tochter von Herrn Schubaschitz) in Kontakt treten.
Ende: 19 Uhr 40
V.g.g.