Marktgemeindeamt
Steinberg-Dörfl

Niederschrift

über die am Mittwoch, den 15. Oktober 2008, um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Steinberg-Dörfl abgehaltene Sitzung des Gemeinderates.

Anwesende: Bürgermeisterin Klaudia Friedl, Vizebürgermeister Josef Krutzler, Hans Peuker,
Manfred Schmidt, Mag. Andrea Schlaffer, Thomas Kientzl, Ing. Martin Wo[f,
Martin Faymann, Ing. Karl Waldherr, Mag. Johann Wanovits, Peter Leidl, Kurt
Putz, Johann Neubauer, Thomas Hafner, Wolfgang Heißinger (ab TOP 1),
Viktor Emmer

Abwesende: Mag. Liane Lipovits, Josef Aumühlner, Rene Baumgartner (alle entschuldigt)

Schriftführer: Amtsleiter Dl Jürgen Hatz

Nach Abhaltung einer Gedenkminute für den kürzlich verstorbenen Altbürgermeister Josef Ehrenreich begrüßt die Vorsitzende, Bürgermeisterin Klaudia Friedl, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, stellt die gesetzmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
Nachdem keine Anfragen gemäß §8 der Geschäftsordnung gestellt werden, wird hernach durch die Vorsitzende die Frage gestellt, ob jemand gegen die Verhandlungsniederschrift der letzten Sitzung Einwendungen erheben will. Da dies nicht der Fall ist, erklärt sie die Bürgermeisterin als genehmigt.
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag., folgenden Tagesordnungspunkt in die Gemeinderatssitzung aufzunehmen. „Vergabe von Aufschließungsarbeiten Akazienweg. Der Antrag wird einstimmig angenommen (mit den Stimmen aller 15 anwesenden Mitglieder des Gemeinderates; Anmerkung: Gemeinderat Wolfgang Heißinger ist erst ab TOP 1 anwesend).
Gemäß §38 Abs.1 der Gemeindeordnung bestimmt die Vorsitzende die Reihenfolge der
Behandlung der Geschäftsstücke unter Berücksichtigung des zusätzlich aufgenommenen
Tagesordnungspunktes wie folgt:
1.) Vergabe Edlaubrücke (Fußgänger-, Radfahrerbrücke) „Kleines Gassl“
2.) Kindergartenleiterzulage Guczogi Luzia
3.) Definition der Ortskerne gemäß Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes
4.) Hochwasserstudie „Akazienweg“
5.) Umwidmung des Gst. Nr. 7023, KG Steinberg, von AW in BW
6.) Bebauungsrichtlinien „Akazienweg“
7.) 1. Änderung der Bebauungsrichtlinien »Burgstall, Kleinwiesen, Gartenweg-Nord und Wiesengasse“
8.) Bebauungsbestimmungen „Mühlwiesengasse, Fasangasse, Esterhazygasse und Großes Gassl‘

2
9.) Verkehrstechnische Untersuchung Ortsteil Dörfl: Verbreiterung des ‚Großen Gassl‘s“ von derzeit 7,5 m auf 9,5 m Gesamtbreite
10.) Vergabe von Aufschließungsarbeiten Akazienweg
11.) Allfälliges
Mit der Beglaubigung der Niederschrift werden die Gemeinderäte Martin Faymann und Johann Neubauer betraut. Mit der Verkündigung der Tagesordnung durch die Vorsitzende tritt der Gemeinderat sodann in die Geschäftsbehandlung ein.
TOP 1)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass nunmehr seitens der Abt. 9 — Wasser- und Abfallwirtschaft eine schriftliche Förderzusage vorliegt, wonach im Falle der Errichtung einer freitragenden Brücke 80% der Errichtungskosten aus Bundes- und Landesmittel gefördert werden. Die Fördermittel sind ab Februar 2009 verfügbar.
Zu den Baumeisterarbeiten (Abriss und Entsorgung der bestehenden Brücke und Steher, Errichtung der beiden Auflagefundamente für die neue Holzbrücke) wurden folgende Anbote abgegeben:
• Fa. Grössing, Dörfl: €4.740,- inkl. MWSt.
• Pfneiszl Bau, Draßmarkt: €7.819,46 inkl. MWSt.
• Krutzler Bau, Oberloisdorf: €7.932,- inkl. MWSt.
• Baumeister Stifter, Dörfl: € 8.255,40 inkl. MWSt.
Aufgrund der Differenz zwischen der Fa. Grössing und den übrigen Anboten wurde seitens Amtsleiter Dl Hatz mit der Fa. Grössing Rücksprache gehalten. Die Fa. Grössing ist bei den Auflagefundamenten zunächst von normalen Betonfundamenten (ohne Bewehrung) ausgegangen. Die übrigen Anbote berücksichtigen bereits eine Bewehrung. In Anlehnung an das Anbot der Fa. Pfneiszl Bau wurde daher von Amtsleiter DI Hatz beim Anbot der Fa. Grössing eine Bewehrung hinzugerechnet. Dadurch würde ein Gesamtanbotspreis von € 5.640,79 (inkl. MWSt.) zustande kommen.
Für die Zimmererarbeiten wurden folgende Anbotspreise abgegeben:
• Pfneiszl Bau, Draßmarkt: €24.817,84 inkl. MWSt.
• Zimmerei Schedl, Oberloisdorf: € 29.640,- inkl. MWSt.
• Zimmerei Glatz, Steinberg: €36.900,- inkl. MWSt.
• Zimmerei Kogler, Oberrabnitz: € 41.400,- inkl. MWSt.
Die tragenden Teile werden in Form von Leimbindern ausgeführt, die zugleich das Geländer/die seitliche Begrenzung der Brücke darstellen. Die Gehfläche wird dabei in den unteren Bereich des Leimbinders geschraubt. Dadurch kann die Brücke freitragend erreichtet werden, ohne dass eine „Stufe/ein Höhenunterschied an den Auflagefundamenten entsteht (Anmerkung: bei der herkömmlichen Errichtung mittels Stahlkonstruktion mit darauf aufgebauter Holzkonstruktion würde links und rechts eine derartige „Stufe“ entstehen).
Nach einsetzender Diskussion entschließt der Gemeinderat den erforderlichen Handlauf der Brücke in Holz (und nicht in Aluminium) auszuführen.
Gemeinderat Viktor Emmer regt an, bei den Abrechnungen mit den betroffenen Firmen ein Skonto geltend zu machen.

3
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates), die Baumeisterarbeiten an die Fa. Grössing zu einem Preis von rd. Euro 5.700 (inkl. MWSt., Anmerkung: rd. € 5.700 deshalb, da der Bewehrungsanteil hinzugerechnet wurde, siehe die Erklärung auf der vorherigen Seite). Weiters beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) die Fa. Pfneiszl mit den Zimmererarbeiten zu einem Preis von € 24.817,84 inkl. MWSt. zu beauftragen.
TOP 2)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass die Kindergärtnerin Lucia Guczogi seit dem Karenzantritt der Kindergartenleiterin Judith Böhm am 01.01.2008 die interimistische Leitung des Kindergartens übernommen hat. Dementsprechend steht ihr für den Zeitraum der Karenzvertretung die Kindergartenleiterzulage zu. Lucia Guczogi hat diesbezüglich auch ein schriftliches Ansuchen abgegeben.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) Lucia Guczogi die Kindergartenleiterzulage (rückwirkend von 01.01.2008 bis 31.03.2010) zu gewähren.
TOP 3)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass das Wohnbauförderungsgesetz geändert wurde, nunmehr für die Gewährung des Ortskernzuschlages durch die Wohnbauförderungsstelle die Definition der Ortskerne seitens der Gemeinde erforderlich ist und übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz.
Dieser erläutert, dass die Abgrenzung der Ortskerne in den beiliegenden Plandarstellungen nach folgenden Kriterien vorgenommen worden ist:
• historische Entwicklung der beiden Ortsteile als „Straßendörfer“,
• Gebäudesubstanz älter als 50 Jahre (diese wurde stichprobenhaft erhoben),
• fußläufige Entfernung (Distanz 150 Meter) zu öffentlichen bzw. zentralen Einrichtungen mit „kommunikativer Bedeutung“ (u.a. Gemeindeamt, Schulen, Kirchen, Gasthäuser) sowie
• zusammenhängende räumliche Abgrenzung.
Gemäß dieser Abgrenzung umfasst der Ortskern im Ortsteil Dörfl folgende Bereiche:
Hauptstraße (Einmündung Berggasse bis Einmündung Wiesengasse), Berggasse und
Grabengasse. Im Ortsteil Steinberg ergibt sich folgende Abgrenzung des Ortskerns:
Hauptstraße (Neugasse bis Galerie „Alte Schmiede“), Neugasse, Raiffeisengasse,
Kirchengasse und Mühlwiesengasse.
Über Antrag von GR Johann Neubauer entschließt sich der Gemeinderat nach einsetzender
Diskussion im Ortsteil Dörfl die Ortskerndefinition um die Dreifaltigkeitsgasse und die Obere
Hauptstraße bis zur ON 165 (Fam. Reiterits) zu erweitern. Im Ortsteil Steinberg soll an der
Unteren Hauptstraße der Ortskern bis zur Meierhofgasse ergänzt werden.

4
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates), die Ortskerne gemäß den beiliegenden Plandarstellungen - ergänzt im Ortsteil Dörfl um die Dreifaltigkeitsgasse bzw. die Obere Hauptstraße bis zur ON 165 (Fam. Reiterits) und ergänzt im Ortsteil Steinberg um die Untere Hauptstraße bis zur Meierhofgasse — unter Anwendung der folgenden Kriterien abzugrenzen.
BESCHLUSS
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit dem der Ortskern in den beiden Ortsteilen Steinberg und Dörfl festgelegt wird.
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich des Gemeinderatsbeschlusses erstreckt sich auf die in den beiliegenden Plandarstellungen ausgewiesenen Flächen.
Abgrenzungskriterien
(1) Sowohl Steinberg als auch Dörfl sind typische Straßendörfer an der Landesstraße L332 Steinberger Straße. Die Straßendörfer sind parallel zur Rabnitz bzw. zum Edlaubach angelegt.
(2) Gebäudesubstanz älter als 50 Jahre.
(3) Fußläufige Entfernung (150 Meter) zu öffentlichen bzw. zentralen Einrichtungen von ‚kommunikativer Bedeutung“ (u.a. Gemeindeamt, Schulen, Kirchen, Gasthäuser).
(4) Zusammenhängende räumliche Abgrenzung.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
TOP 4)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass letzten Dienstag die wasserrechtliche Verhandlung zur Aufschließung des Erweiterungsgebietes „Akazienweg“ stattgefunden hat. Dabei wurde auch die Situation des Oberflächenwassers zur Sprache gebracht. Seitens der Abt. 9 — Wasser- und Abfallwirtschaft wurde dabei angeraten, zur Ermittlung der anfallenden Oberflächenwässer zusätzlich eine entsprechende Hochwasserstudie durchzuführen. Diese Studie ist Grundlage für die Dimensionierung der Maßnahme bei der Einmündung in den Oberflächenwasserkanal auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis. Lt. Auskunft von Dl Gustav Spener ist für eine derartige Studie mit Kosten von maximal Euro 2.000,- netto zu rechnen.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) eine Hochwasserstudie im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ zu beauftragen. Nach Einholung eines weiteren Preisanbotes soll die Beauftragung durch die Bürgermeisterin - bzw. wenn infolge des Preisrahmens erforderlich durch den Gemeindevorstand - vergeben werden.

5
TOP 5)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass das Grundstück Nr. 7023, KG Steinberg im Hintausbereich“ der Neugasse derzeit als Aufschließungsgebiet Wohngebiet (AW) gewidmet ist. Infolge eines konkreten Bauvorhabens (Unterstand, Garage) ist nun eine Umwidmung in Bauland Wohngebiet (BW) erforderlich. Die Voraussetzungen für die Umwidmung sind gegeben, da die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) folgende Verordnung:
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl vom 15.10.2008, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 i.d.g.F., wird verordnet:
§1
Die widmungsgemäße Verwendung des Aufschließungsgebietes Wohngebietes Grundstück
Nr. 7023, KG Steinberg, ist zulässig, weil die Erschließung dieses Grundstückes durch
Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
§2
In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet sind Baubewilligungen sowie
Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf
Grund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
Für den Gemeinderat:
(Bürgermeisterin)
angeschlagen am:
abgenommen am:

6
TOP 6)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter DI Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass die Bebauungsrichtlinien „Akazienweg“ bereits seit März 2008 im Gemeindeamt aufliegen. Seit März wurden außer der Umbenennung von „Trift‘ in Akazienweg“ keine Änderungen vorgenommen.
Nach Erörterung der wesentlichen Bebauungsinhalte (u.a. Bebauungsweise, Gebäudehöhe, Baulinien, Dachformen) beschließt der Gemeinderat über Antrag der Bürgermeisterin einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) folgende Verordnung:
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
BEBAUUNGSRICHTLINIEN „AKAZIENWEG“ gemäß § 25a, BgId. RPLG.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit der
Bebauungsrichtlinien in der KG Steinberg für das Gebiet „Akazienweg“ erlassen werden
Aufgrund des § 25a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der geltenden
Fassung, wird verordnet:
§1 Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die in der beiliegenden Plandarstellung Plan Nr. 0705-1, Bebauungsrichtlinien „Akazienweg“, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ausgewiesenen Flächen.
§ 2 Bebauungsweise, Baulinien
(1) Die Bebauungsweise und die Baulinie ist dem beiliegenden Plan Nr. 0705-1 zu entnehmen.
(2) Im Falle der halboffenen Bebauung ist das Hauptgebäude an der im beiliegenden Plan Nr. 0705-1 gekennzeichneten seitlichen Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von 1 m von dieser seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten.
(3) Der Bereich zwischen der vorderen, seitlichen und hinteren Baulinie und der Straßenfluchtlinie ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
§ 3 Gebäudehöhe, Firsthöhe
(1) Die Gebäudehöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal 6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20c. Die Gebäudehöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 6,8 m überragen.
(2) Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden hangunterseitig (Straße auf höherem Niveau) vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut und hangoberseitig (Straße auf niedrigerem Niveau) vom bewilligten verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen.

7
(3) Die Lage der Bemessungsstelle an der Straße befindet sich in der Mitte des geplanten Hauptgebäudes, senkrecht zur Hauptgebäudefront gemessen.
(4) Bei Dächern mit einer Neigung bis 200 wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe (j) und an der Frontseite (= firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
(5) Die Firsthöhe beträgt maximal 8,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 7,5 m bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Firsthöhe wird gemittelt und hangunterseitig (Straße auf höherem Niveau) bezogen auf das bewilligte Straßenniveau und hangoberseitig (Straße auf niedrigerem Niveau) bezogen auf das bewilligte verglichene Gelände gemessen.
(6) Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile mit einer Höhe über 5,0 m über dem bewilligten Gelände sind im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen zurückzuversetzen oder abzuwalmen, sodass ein Lichteinfallswinkel von 45°, gemessen an der seitlichen Grundstücksgrenze beginnend in einer Höhe von 5,0 m, entsprechend der unten abgebildeten Skizzen eingehalten wird.
Darstellung des äußeren Rahmens: Beispiel Dachneigung bis 200
1 m von der seitlichen
Grundstücksgrenze:
450
450
/
max.
5,0 _..i/ <- t
an der seitlichen max. 5,0 m x 1 max. 6,0 nl
Grundstucksgrenze an der seitlichen 1 m
Grundstücksgrenze J, e
Seitliche Grundstucksgrenze Seitliche Grundstücksgrenze
§ 4 Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude (1) Die Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen.
(2) Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25 bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
(3) Bei der Farbgebung der Gebäude ist auf die Gesamterscheinung des Straßenraumes Bedacht zu nehmen. Die Verwendung von grellen und glänzenden Farben ist unzulässig.
(4) Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben bzw. Materialien zulässig.
(5) Das Anbringen von baubehördlich genehmigungspflichtigen Sonnenkollektoren und Photovoltaikelementen auf Dächern und nach Süden gerichteten Fassadenteilen ist zulässig.
(6) Die Anbringung von Reklamen auf Dächern, Häuserwänden und dergleichen ist untersagt.
(7) Es sind mindestens zwei befestigte Kfz-Stellplätze auf Eigengrund vorzusehen, wovon zumindest einer uneingefriedet zur Straße auszuführen ist.

8
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
TOP 7)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter DI Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass in den derzeit rechtkräftigen Bebauungsrichtlinien »Burgstall, Kleinwiesen, Gartenweg-Nord und Krautackerl“ die Errichtung von Flachdächern nicht möglich ist (derzeit sind lediglich Steildächer und Pultdächer zugelassen). Da auch die Errichtung von Flachdächern in diesen Gebieten vertretbar ist, werden die bestehenden Bebauungsrichtlinien »Burgstall, Kleinwiesen, Gartenweg-Nord und Krautackerl“ ein erstes Mal abgeändert und um die Flachdächer erweitert. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert. Das Gebiet „Krautackerl“ wird darüber hinaus in „Wiesengasse‘ umbenannt.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) folgende Verordnungen:
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „BURGSTALL“
VERORDNUNG
des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit welcher die Bebauungsrichtlinien „Burgstall“ (KG Steinberg) vom 31.03.2006 geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Art.I
Die Bebauungsrichtlinien „Burgstall“ werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal 6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 7,5 m

9
überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( und an der Frontseite ( firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
2. § 3 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
3. § 4 Abs. 2 lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „KLEINWIESEN“
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit welcher die Bebauungsrichtlinien „Kleinwiesen“ (KG Steinberg) vom 16.12.2003 geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
ArtI
Die Bebauungsrichtlinien „Kleinwiesen“ werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert:
1. §4Abs. 1 lautet
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal

10

6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 7,5 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe (j ) und an der Frontseite ( firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.

2. § 4 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
3. § 4 Abs. 3 lautet:
Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile mit einer Höhe über 5,0 m über dem bewilligten
Straßenniveau sind im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen zurückzuversetzen
oder abzuwalmen, sodass ein Lichteinfallswinkel von 45°, gemessen an der seitlichen
Grundstücksgrenze beginnend in einer Höhe von 5,0 m, entsprechend der abgebildeten
Skizzen eingehalten wird.

Darstellung des äußeren Rahmens:

Beispiel Dachneigung bis 20° an der seitlichen Grundstücksgrenze:

4. § 5 Abs. 2 lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
5. § 5 Abs. 3 lautet:
Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben bzw. Materialien zulässig.
6. § 5 Abs. 4 entfällt.

Art. II

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Gemeinderat:

45°

max. 5,0 m
an der seitlichen G ru ndstücksg re nze

45°

Grundstücksgrenze

max. 5,0 m an der seitlichen Grundstücksgrenze

II

m

Grundstücksgrenze

Die Bürgermeisterin

11
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINRERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN „NÖRDLICHEN ABSCHNITT
DES GARTENWEGES“
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit welcher die Bebauungsrichtlinien für den „nördlichen Abschnitt des Gartenweges (KG Steinberg) vom 18.09.1996 geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des BgId. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Al
Die Bebauungsrichtlinien für den „nördlichen Abschnitt des Gartenweges“ werden nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert;
1. § 4 lit. A) Abs. 2 lautet:
Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben bzw. Materialien zulässig.
2. § 4 lit. A) Abs. 3 lautet;
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen auf das bewilligte verglichene Gelände gemessen.
3. § 4 lit. A) Abs. 4 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal 6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 6,8 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( ) und an der Frontseite ( firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
4. § 4 lit. A) Abs. 6 wird eingefügt und lautet;
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
5. § 4 lit. C) entfällt.

12
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG DÖRFL
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „KRAUTACKERL“
(INKL. UMBENENNUNG IN „WIESENGASSE“)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit welcher die Bebauungsrichtlinien „Krautackerl“ (KG Dörfl) vom 21.10.2005 geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des BgId. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Art1
Die Bebauungsrichtlinien „Krautackerl“ werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
geändert:
1. Die Bebauungsrichtlinien werden von Krautackerl“ in „Wiesengasse“ umbenannt.
2. § 3 Abs. 1 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal 6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 75 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( ) und an der Frontseite (= firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst bemessen.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.

13
4. § 4 Abs. 2 lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 200 zulässig.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am:
abgenommen am
TOP 8)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass analog zu den im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung beschlossenen Bebauungsbestimmungen „Gartenweg-Süd“ nun jene Gebiete innerhalb des Gemeindegebietes definiert werden, wo zukünftig die Errichtung von Flach- und Pultdächern ermöglicht wird. Deshalb wurden von Ihm für die Gebiete Mühlwiesengasse, Fasangasse und Großes Gassl“ entsprechende Regelungen ausgearbeitet. Das konkrete Bauvorhaben der Fam. Schneller im „Großen Gassl“ wurde dabei entsprechend berücksichtigt und entspricht den vorliegenden Bestimmungen.
GR Johann Neubauer spricht sich dafür aus, die vorliegenden Bestimmungen im Ortsteil Dörfl auch auf die Grabengasse, Dreifaltigkeitsgasse und die Esterhazygasse auszudehnen.
Nach einsetzender Diskussion beschließt der Gemeinderat zunächst einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) die ggst. Bebauungsbestimmungen auch auf die Esterhazygasse (bis zur
Familie Pötzl) zu erweitern. Aufgrund der bereits überwiegend bebauten Grabengasse und
Dreifaltigkeitsgasse werden zur „Wahrung der Nachbarrechte“ in diesen beiden Gassen Pult und Flachdächer auch zukünftig nicht ermöglicht.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat anschließend einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) die folgenden Bebauungsbestimmungen:

14
BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG „MÜHLWIFSENGASSE“
KG DÖRFL „FASANGASSE, ESTERHAZYGASSE, GROSSES GASSL“
BESCHLUSS
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit dem zur „Wahrung des Ortsbildes“ Bebauungsbestimmungen für die Siedlungsbereiche „Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse, Esterhazygasse und Großes Gassl (alle KG Dörfl)‘ erlassen werden
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich der Bebauungsbestimmungen erstreckt sich auf die in den beiliegenden Plandarstellungen ausgewiesenen Flächen.
Bebauungsweise, Baulinien
(1) Es wird die offene und halboffene Bebauungsweise festgelegt.
(2) In den Gebieten Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse und Esterhazygasse (beide KG Dörfl) wird die vordere zwingende Baulinie für alle Bauplätze mit mindestens 5,0 m und maximal 8,0 m von der Straßenfluchtlinie festgelegt (Vorgartentiefe mindestens 5,0 m und maximal 8,0 m). Der Bereich zwischen der vorderen Baulinie und der Straßenfluchtlinie ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Außenwandhöhe, Firsthöhe
(1) Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei
Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 6,8 m überragen.
(2) Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die
Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten
Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen.
(3) Die Lage der Bemessungsstelle an der Straße befindet sich in der Mitte des geplanten
Hauptgebäudes, senkrecht zur Hauptgebäudefront gemessen.
(4) Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis
zur Dachtraufe () und an der Frontseite (= firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden
bis zum Dachfirst bemessen.
(5) Die Firsthöhe beträgt maximal 8,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 7,5 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird bezogen auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
(6) In den Gebieten Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse und Esterhazygasse (beide KG Dörfl) sind sämtliche Gebäude und Gebäudeteile im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen mit einer Höhe über 5,0 m über dem bewilligten Straßenniveau zurückzuversetzen oder abzuwalmen, sodass ein Lichteinfallswinkel von 45°, gemessen an der seitlichen Grundstücksgrenze beginnend in einer Höhe von 5,0 m, entsprechend der unten abgebildeten Skizzen eingehalten wird.

15

Darstellung des äußeren Rahmens: Beispiel Dachneigung bis 20°
an der seitlichen Grundstücksgrenze:
45*
45*
max. 5Cm ‘7‘
an der seitlichen : max. 5,0 m m
Grundstücksgrenze an der seitlichen
1 Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude
(1) Die Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen.
(2) Die Erscheinungsform der Häuser darf keine alpine Charakteristik aufweisen.
(3) Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25 bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 200 zulässig.
(4) Bei der Farbgebung der Gebäude ist auf die Gesamterscheinung des Straßenraumes Bedacht zu nehmen. Die Verwendung von grellen und glänzenden Farben ist unzulässig.
(5) Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben bzw. Materialien zulässig.
(6) Das Anbringen von baubehördlich genehmigungspflichtigen Sonnenkollektoren und Photovoltaikelementen auf Dächern und nach Süden gerichteten Fassadenteilen ist zulässig.
(7) Die Anbringung von Reklamen auf Dächern, Häuserwänden und dergleichen ist untersagt.
(8) Gaupen sind in die Dachfläche zu integrieren. Das bedeutet, dass ihre Gesamtlänge nicht mehr als 35 % der Dachtraufenlänge betragen darf.
(9) Straßenseitig ist die Errichtung von Satelliten-, Parabol- und Funkantennen nicht zulässig. Fernsehantennen sind unter Dach, jedenfalls an Stellen, die vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind, zu errichten.
(10) Es sind mindestens zwei befestigte Kfz-Stellplätze auf Eigengrund vorzusehen, wovon zumindest einer uneingefriedet zur Straße auszuführen ist.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
TOP 9)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass aufgrund des Bauansuchens der Familie Schneller das „Große Gassl“ verkehrstechnisch untersucht wurde und übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser erläutert, dass dieser Tagesordnungspunkt lediglich der Information der Gemeinderäte dient.
Die Zufahrt zum geplanten Einfamilienhaus der Familie Schneller ist über das Große Gassl“ geplant. Das „Große Gassl“ weist derzeit eine Grundstücksbreite von rd. 7,5 Metern auf, davon rd. 5,5 m Fahrbahn. Linienbusse fahren in beide Richtungen. Derzeit finden über das

16
„Große Gassl“ keine Zu-/Abfahrten zu Wohnobjekten statt. Entlang dieser Gasse sind jedoch beiderseits rechtskräftige Baulandwidmungen vorhanden. Zusätzlich sind im Südwesten im Bereich „Esterhazy“ ebenfalls großflächige Baulandwidmungen gegeben.
Basierend auf den derzeitigen Gegebenheiten (u.a. Gegenverkehr, keine Einbahnführung oder Sperre, Busverkehr) wurde vom Planungsbüro PanMobile (Dl Christian Grubits, Eisenstadt) eine verkehrstechnische Analyse des „Großen Gassl‘s“ durchgeführt, in der aus verkehrstechnischer Sicht die Mindesterfordernisse für die zukünftigen verkehrlichen Anforderungen definiert werden. Empfohlen wird ein schmaler Fahrbahnquerschnitt unter Berücksichtigung des Busverkehrs von 5,5 m. Der Gehbereich sollte eine Breite von mindestens 2,0 m aufweisen. Zusätzlich wird ein Seitenstreifen (Bankett/Grünfläche) mit je 1,0 m vorgeschlagen. Dadurch ergibt sich eine Grundstücksbreite von 9,5 m (Querschnitt:
1,0 m Seitenstreifen — 2,0 m Gehbereich — 5,5 m Fahrbahn — 1,0 m Seitenstreifen). Längerfristig besteht bei dieser Grundstücksbreite auch die Möglichkeit, bei Bedarf auch einen Querschnitt mit Parkstreifen (für Besucher und zukünftige Wohnnutzungen), abwechselnd mit einem Grünstreifen (Bauminseln) mit einer Breite von 2,0 m einzuplanen (Querschnitt: 2,0 m Gehbereich — 5,5 m Fahrbahn — 2,0 m Parken/Grünstreifen). Zum Vergleich dazu beträgt die Grundstücksbreite der Erschließungsstraße im Gebiet „Akazienweg“ 9,0 m (Querschnitt: 2,0 m Gehbereich — 5,0 m Fahrbahn — 2,0 m Parken? Grünstreifen). In diesem Gebiet ist jedoch — im Gegensatz zum Großen Gassl - weder Durchzugsverkehr noch Busverkehr gegeben.
Um die — von den beiden Anrainern - im Bedarfsfall erforderliche Abtretungsfläche zu bestimmen, wurde das „Große Gassl“ vermessen. Zur Verbreiterung des „Großen Gassl‘s‘ von derzeit rd. 7,5 m auf 9,5 m sind von den Anrainern jeweils 163 m2 erforderlich. Durch die vorliegende Vermessung soll der Gemeinde lediglich die Möglichkeit gesichert werden, das „Große Gassl“ im Bedarfsfall baulich verbreitern zu können (zB zur Schaffung von geeigneten Fußgänger- und Grünbereichen, sollte in den Baulandgebieten im Südwesten (Esterhazy) eine entsprechende Aufschließung vorgenommen werden). Diese Absicherung wird mittels Baulinie im Bauverfahren der Familie Schneller durchgeführt. Das geplante Einfamilienhaus der Familie Schneller kann in Absprache mit den Bauwerbern und deren Planer auch nach Festlegung dieser Baulinie in der beantragten Form umgesetzt werden. Lediglich eine neue Einfriedung ist an der Teilungslinie gemäß der Vermessung zu errichten (d.h. rd. 1 m hinter der bestehenden Einfriedung). Die bestehende Einfriedung kann jedoch belassen und auch instandgehalten werden.
Vor einer baulichen Verbreiterung des „Großen Gassl‘s“ sind die derzeit vorhandenen Engstellen (bestehendes Wohnhaus und bestehende Einfriedungsmauer vorne an der Hauptstraße, Brücke über die Edlau mit einer Durchfahrtsbreite von rd. 5,3 m) zu beseitigen bzw. geeignete Lösungen zu erarbeiten, um die bauliche Umgestaltung als Gesamtlösung im gesamten Abschnitt (von der Hauptstraße bis über die Edlau (bis zum Baulandgebiet „Esterhazy“)) erzielen zu können.
Auf Anfrage von GR Viktor Emmer betont die Bürgermeisterin, dass heute kein Beschluss gefasst wird. Die Abtretung wird erst im Bedarfsfall schlagend und die ggst. Vorgangsweise wurde mit der Burgenländischen Landesregierung abgestimmt.
Die ÖVP vertritt den Standpunkt, dass das „Große Gassl“ rückgebaut und nicht verbreitert werden sollte, da auch durch eine optische Verbreiterung und Begradigung zusätzlicher Verkehr angezogen und infolge dessen die Straße auch zum „Schnellfahren“ einladen würde.

17
TOP 10)
Dieser Punkt wurde auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses in die Tagesordnung aufgenommen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass infolge des vor Kurzem im Gemeindeamt eingelangten Bescheides der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage — Ortsnetz Steinberg (Einreichprojekt vom März 2008, wasserrechtliche Verhandlung vom 07.10.2008) bereits heuer mit der Aufschließung des Erweiterungsgebietes „Akazienweg“ begonnen werden könnte. Mit den Einbautenträgern hat am 20.06.2008 ein erstes Gespräch stattgefunden. Zwischenzeitlich liegen Anbote des Wasserleitungsverbandes, der Bewag und der B.net vor. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist die Beauftragung der einzelnen Einbautenträger sowie freie Kapazitäten der mit dem Bauabschnitt 09 beauftragten Baufirma Wilfling.
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser berichtet, dass folgende Anbote vorliegen:
• Wasser- und Abwasserverband Lockenhaus und Umgebung - Herstellung der Wasserversorgung (Ortsnetzerweiterung): Der Kostenanteil für die Gemeinde sind die Materialkosten und die Grabungsarbeiten. Die Materialkosten belaufen sich lt. Anbot vom 22.07.2008 auf € 9.891,81 (inkl. MWSt.). Die Grabungsarbeiten fehlen dabei noch, da diese gemeinsam mit den Kanalarbeiten durchgeführt werden. Gemäß der üblichen Vorgangsweise werden im Zuge der Aufschließungsarbeiten auch die Hausanschlüsse der Wasserversorgung hergestellt. Diese Kosten im Ausmaß von € 800,- (exkl. MWSt.) pro Baugrundstück sind jedoch von den privaten Bauwerbern zu tragen und werden von der Gemeinde vorfinanziert. Diese Hausanschlusskosten können im Baufall von den Bauwerbern indexangepasst zurückgefordert werden. Die Hausanschlusskosten für alle 18 Baugrundstücke — die von der Gemeinde vorzufinanzieren sind - belaufen sich auf Euro 17.280,- (inkl. MWSt.).
• Bewag — Stromversorgung (Herstellung der Hausanschlüsse): Diese Hausanschlüsse werden ebenfalls gemäß der üblichen Vorgangsweise bereits im Zuge der Kanal- und Wasseraufschließung hergestellt. Die Kosten betragen € 1.300,- (exkl. MWSt.) pro Baugrundstück und sind von den privaten Bauwerbern zu tragen. D.h. diese Kosten im Ausmaß von € 28.080,- (inkl. MWSt.) für alle 18 Baugrundstücke werden ebenfalls von der Gemeinde vorfinanziert und können im Baufall von den Bauwerbern indexangepasst zurückgefordert werden.
• B.net — Finanzierungsbeteiligung für den Kabelnetzausbau Steinberg-Dörfl im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“: Die Anschlussgebühr beträgt lt. Anbot vom 01.09.2008 Euro 4.320,- (inkl. MWSt.).
Die Bürgermeisterin berichtet, dass nach Rücksprache mit QAM Treiber die Finanzierung dieser Aufschließungsarbeiten bereits im Jahr 2008 mehr oder weniger möglich ist, zumal durch den Baugrundstücksverkauf Einnahmen zu verzeichnen sind. Die Gemeinde hat weiters für das Jahr 2008 zusätzlich € 60.000,- vom Landeshauptmann an Bedarfszuweisungen für lnfrastrukturmaßnahmen bekommen, die — bei entsprechendem Bedarf ebenfalls anteilsmäßig (d.h. aufgeteilt auf die beiden Ortsteile) — zur Aufschließung des ggst. Erweiterungsgebietes herangezogen werden können.
Der Gemeinderat kommt zur Ansicht, dass eine Erdgasversorgung im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ nicht notwendig ist.

18
Über Anfrage von GR Karl Waldherr wurde auch die Zweckmäßigkeit einer Nahwärme-/ Fernwärmeversorgung diskutiert. Lt. GR Wolfgang Heißinger ist dabei entscheidend, dass die Gemeinde als „Projektträger auftritt und klare Auflagen/Bedingungen für die Bauwerber vorgibt (d.h „Anschlusspflicht an die Nah-/Fernwärme“). Die Bürgermeisterin berichtet, dass seitens der derzeit bekannten privaten Bauwerber kein Interesse an einer Versorgung mit Nah-/Fernwärme besteht und daher ein entsprechender Bedarf im ggst. Erweiterungsgebiet nicht gegeben ist. Für das nächste größere Erweiterungsgebiet sollte jedenfalls auch eine Versorgung mit Nah-/Fernwärme überlegt, Beispiele aus anderen Gemeinden begutachtet/geprüft, Betreiber kontaktiert und entsprechende Kostenschätzungen eingeholt werden.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen
aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) den
Wasser- und Abwasserverband Lockenhaus und Umgebung (Materialkosten €9.891,81 inkl.
MWSt., Hausanschlusskosten € 17.280,- inkl, MWSt.), die Bewag (Hausanschlusskosten €
28.080,- inkl. MWSt.) und die B,net (Anschlussgebühr € 4.320,- inkl. MWSt.). mit den
Aufschließungsarbeiten im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ zu beauftragen.
TOP 11)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass QAM Treiber mit 30.11.2008 in Pension geht und für die Verabschiedung ein Termin für die Feier (Essen im Gasthaus Faymann) sowie ein Abschiedsgeschenk festgelegt werden sollte. Zwecks Abstimmung werden von der Bürgermeisterin zwei Termine vorgeschlagen. Das Geschenk sollte lt. Ansicht des Gemeinderates einen Gesamtwert von Euro 1.000,- aufweisen. Dies könnte zB eine Uhr oder Reisegutscheine sein. GR Peter Leidl wird eine Gesangsabordnung und GR Johann Wanovits eine Musikabordnung organisieren. Die Ehegattin von OAM Treiber wird ebenfalls eingeladen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass vom Sportclub Dörfl ein Ansuchen mit der Bitte um
Unterstützung des Sportvereins beim Kabinenneubau abgegeben wurde und liest dieses
Ansuchen vor. Grundsätzlich stehen zwei Varianten zur Diskussion:
a) Neubau der Kabine inkl. Errichtung von Wohnungen (gemeinsam mit der Oberwarter Siedlungsgenossenschaft(OSG)) im Nordosten (Bereich „Herrschaftsberg“),
b) Abriss der Kabinen und Neubau am bestehenden Standort im Südwesten.
Für Variante a) liegt bereits eine Planung (Architekturbüro Taschner) und Kostenschätzung der OSG vor (Kostenanteil Kabinen rd. € 250.000 netto — kann durch Eigenmittel und diverse Förderungen (BFV, ASVÖ, usw.) reduziert werden). Für Variante b) sind derzeit noch keine Kosten bekannt.
GR Kurt Putz (= Obmann des Sportclub Dörfl) gibt bekannt, dass im November eine Generalversammlung des Sportclub Dörfl mit Wahl des neuen Vorstandes stattfindet. Anschließend werden zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise Gespräche zwischen dem neuen Vorstand des Sportclubs Dörfl und der Gemeindevertretung vereinbart.

19
Die Bürgermeisterin berichtet weiters, dass betreffend den Ungarischunterricht im Kindergarten bereits zwei Gespräche mit potentiellen Bewerberinnen geführt wurden. Das Stundenausmaß des Ungarischunterrichts im Kindergarten Steinberg beträgt 15 Stunden. Zwecks Erhöhung des Stundenausmaßes hat die Bürgermeisterin auch bereits Vorgespräche mit dem Bürgermeister von Piringsdorf geführt, der ebenfalls Interesse an einer Anstellung einer Ungarischpädagogin im Kindergarten geäußert hat. Interimistisch werden die Kinder des Kindergartens, die nächstes Jahr in die Volksschule kommen, im Ausmaß von zwei Wochenstunden von der Ungarischlehrerin der Volksschule (Fr. Aranka Erdölyi) betreut. Gemäß Information der Bürgermeisterin ist bei Nachhilfestunden mit einem Kostenrahmen von 30 — 50 Euro pro Stunde zu rechnen. Frau Aranka Erdölyi bekommt für die Betreuung der Kindergartenkinder in dieser Übergangszeit Euro 30,- pro Stunde.
Zur Kassaprüfung von letzten Freitag berichtet die Bürgermeisterin, dass die Kanalrechnungen derzeit auf einem „allgemeinen“ Konto gebucht sind, da die Schlussrechnung und somit Aufsplittung auf die beiden Ortsteile noch nicht vorliegt. GR Johann Wanovits stellt die Frage, wo Kosten/Bauvorhaben gebucht werden, die sich über den Buchungsstichtag des Jahresabschlusses (31.12.) erstrecken. Die Bürgermeisterin wird dies bei QAM Treiber erfragen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass in Absprache mit Vizebürgermeister Josef Krutzler gemäß dem Wunsch von Altbürgermeister Josef Ehrenreich bei seinem Begräbnis auf eine Kranzspende seitens der Gemeinde verzichtet und der entsprechende Betrag auf ein eingerichtetes Spendenkonto einbezahlt wird.
GR Viktor Emmer stellt die Frage, welche Schritte seitens der Gemeinde gegen die illegale Ablagerung des Bauschuttes im Gebiet „Simafeld“ unternommen wurden. Die Schuttablagerung wurde zwischenzeitlich mit Bodenaushub zugedeckt. Die Bürgermeisterin berichtet, dass in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft (BH) zuständig ist und deshalb seitens der Gemeinde zunächst keine weiteren Schritte unternommen wurden. Nach Rücksprache mit der BH (Fr. Mag. Korner) erläutert GR Viktor Emmer, dass seitens der Gemeinde der Grundeigentümer schriftlich aufgefordert werden sollte, den Bauschutt innerhalb einer bestimmten Frist (jedenfalls vor Wintereinbruch) zu entfernen, ansonsten eine Anzeige bei der BH vorgenommen werden müsste. Die Bürgermeisterin erwidert, dass Sie diesbezüglich mit dem Grundeigentümer ein persönliches Gespräch führen wird.
GR Peter Leidl stellt die Frage, wem das Grundstück im Bereich des „Standes“ im Ortsteil Dörfl gehört. Die Bürgermeisterin berichtet, dass sich lt. aktuellem Grundbuchsstand das betreffende Grundstück im Eigentum der „F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt‘ befindet.
Auf Anfrage von GR Hans Peuker berichtet GR Johann Neubauer, dass betreffend dem Ankauf der Kirchenorgel Dörfl morgen eine öffentliche Pfarrgemeinderatssitzung stattfindet, bei dem der Beschluss zur Anschaffung einer elektrischen Kirchenorgel gefasst werden soll.

20

GR Karl Waldherr stellt die Frage, ob vor ca. 15 Jahren im Gemeinderat beschlossen wurde, dass seitens der Gemeinde für Baumaßnahmen im Ortskern einen Baukostenzuschuss in der Höhe von ATS 50.000,- gewährt wird? Es sollte geprüft werden, ob der Baukostenzuschuss nur diskutiert oder auch beschlossen wurde. Sollte dies nicht beschlossen worden sein, wären seitens der Gemeinde adäquate Förderungen zu überlegen.
Ende: 22 Uhr 15

V.g.g.