Marktgemeindeamt
Steinberg-Dörfl
Niederschrift
über
die am Mittwoch, den 15. Oktober 2008, um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Steinberg-Dörfl
abgehaltene Sitzung des Gemeinderates.
Anwesende:
Bürgermeisterin Klaudia Friedl, Vizebürgermeister Josef Krutzler, Hans Peuker,
Manfred Schmidt, Mag. Andrea Schlaffer, Thomas Kientzl, Ing. Martin Wo[f,
Martin Faymann, Ing. Karl Waldherr, Mag. Johann Wanovits, Peter Leidl, Kurt
Putz, Johann Neubauer, Thomas Hafner, Wolfgang Heißinger (ab TOP 1),
Viktor Emmer
Abwesende: Mag. Liane Lipovits, Josef Aumühlner, Rene Baumgartner (alle entschuldigt)
Schriftführer:
Amtsleiter Dl Jürgen Hatz
Nach
Abhaltung einer Gedenkminute für den kürzlich verstorbenen Altbürgermeister
Josef Ehrenreich begrüßt die Vorsitzende, Bürgermeisterin Klaudia Friedl, die
anwesenden Gemeinderatsmitglieder, stellt die gesetzmäßige Einberufung und
Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
Nachdem keine Anfragen gemäß §8 der Geschäftsordnung gestellt werden, wird
hernach durch die Vorsitzende die Frage gestellt, ob jemand gegen die
Verhandlungsniederschrift der letzten Sitzung Einwendungen erheben will. Da
dies nicht der Fall ist, erklärt sie die Bürgermeisterin als genehmigt.
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag., folgenden Tagesordnungspunkt in die
Gemeinderatssitzung aufzunehmen. „Vergabe von Aufschließungsarbeiten
Akazienweg. Der Antrag wird einstimmig angenommen (mit den Stimmen aller 15
anwesenden Mitglieder des Gemeinderates; Anmerkung: Gemeinderat Wolfgang Heißinger
ist erst ab TOP 1 anwesend).
Gemäß §38 Abs.1 der Gemeindeordnung bestimmt die Vorsitzende die Reihenfolge
der
Behandlung der Geschäftsstücke unter Berücksichtigung des zusätzlich
aufgenommenen
Tagesordnungspunktes wie folgt:
1.) Vergabe Edlaubrücke (Fußgänger-, Radfahrerbrücke) „Kleines Gassl“
2.) Kindergartenleiterzulage Guczogi Luzia
3.) Definition der Ortskerne gemäß Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes
4.) Hochwasserstudie „Akazienweg“
5.) Umwidmung des Gst. Nr. 7023, KG Steinberg, von AW in BW
6.) Bebauungsrichtlinien „Akazienweg“
7.) 1. Änderung der Bebauungsrichtlinien »Burgstall, Kleinwiesen,
Gartenweg-Nord und Wiesengasse“
8.) Bebauungsbestimmungen „Mühlwiesengasse, Fasangasse, Esterhazygasse und
Großes Gassl‘
2
9.)
Verkehrstechnische Untersuchung Ortsteil Dörfl: Verbreiterung des ‚Großen
Gassl‘s“ von derzeit 7,5 m auf 9,5 m Gesamtbreite
10.) Vergabe von Aufschließungsarbeiten Akazienweg
11.) Allfälliges
Mit der Beglaubigung der Niederschrift werden die Gemeinderäte Martin Faymann
und Johann Neubauer betraut. Mit der Verkündigung der Tagesordnung durch die
Vorsitzende tritt der Gemeinderat sodann in die Geschäftsbehandlung ein.
TOP 1)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass nunmehr seitens der Abt. 9 — Wasser- und Abfallwirtschaft eine
schriftliche Förderzusage vorliegt, wonach im Falle der Errichtung einer
freitragenden Brücke 80% der Errichtungskosten aus Bundes- und Landesmittel gefördert
werden. Die Fördermittel sind ab Februar 2009 verfügbar.
Zu den Baumeisterarbeiten (Abriss und Entsorgung der bestehenden Brücke und
Steher, Errichtung der beiden Auflagefundamente für die neue Holzbrücke) wurden
folgende Anbote abgegeben:
• Fa. Grössing, Dörfl: €4.740,- inkl. MWSt.
• Pfneiszl Bau, Draßmarkt: €7.819,46 inkl. MWSt.
• Krutzler Bau, Oberloisdorf: €7.932,- inkl. MWSt.
• Baumeister Stifter, Dörfl: € 8.255,40 inkl. MWSt.
Aufgrund der Differenz zwischen der Fa. Grössing und den übrigen Anboten wurde
seitens Amtsleiter Dl Hatz mit der Fa. Grössing Rücksprache gehalten. Die Fa.
Grössing ist bei den Auflagefundamenten zunächst von normalen Betonfundamenten
(ohne Bewehrung) ausgegangen. Die übrigen Anbote berücksichtigen bereits eine
Bewehrung. In Anlehnung an das Anbot der Fa. Pfneiszl Bau wurde daher von
Amtsleiter DI Hatz beim Anbot der Fa. Grössing eine Bewehrung hinzugerechnet.
Dadurch würde ein Gesamtanbotspreis von € 5.640,79 (inkl. MWSt.) zustande
kommen.
Für die Zimmererarbeiten wurden folgende Anbotspreise abgegeben:
• Pfneiszl Bau, Draßmarkt: €24.817,84 inkl. MWSt.
• Zimmerei Schedl, Oberloisdorf: € 29.640,- inkl. MWSt.
• Zimmerei Glatz, Steinberg: €36.900,- inkl. MWSt.
• Zimmerei Kogler, Oberrabnitz: € 41.400,- inkl. MWSt.
Die tragenden Teile werden in Form von Leimbindern ausgeführt, die zugleich das
Geländer/die seitliche Begrenzung der Brücke darstellen. Die Gehfläche wird
dabei in den unteren Bereich des Leimbinders geschraubt. Dadurch kann die
Brücke freitragend erreichtet werden, ohne dass eine „Stufe/ein
Höhenunterschied an den Auflagefundamenten entsteht (Anmerkung: bei der
herkömmlichen Errichtung mittels Stahlkonstruktion mit darauf aufgebauter
Holzkonstruktion würde links und rechts eine derartige „Stufe“ entstehen).
Nach einsetzender Diskussion entschließt der Gemeinderat den erforderlichen
Handlauf der Brücke in Holz (und nicht in Aluminium) auszuführen.
Gemeinderat Viktor Emmer regt an, bei den Abrechnungen mit den betroffenen
Firmen ein Skonto geltend zu machen.
3
Über Antrag der
Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16
bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates), die
Baumeisterarbeiten an die Fa. Grössing zu einem Preis von rd. Euro 5.700 (inkl.
MWSt., Anmerkung: rd. € 5.700 deshalb, da der Bewehrungsanteil hinzugerechnet
wurde, siehe die Erklärung auf der vorherigen Seite). Weiters beschließt der
Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt
anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) die Fa. Pfneiszl mit den
Zimmererarbeiten zu einem Preis von € 24.817,84 inkl. MWSt. zu beauftragen.
TOP 2)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass die Kindergärtnerin Lucia Guczogi seit dem
Karenzantritt der Kindergartenleiterin Judith Böhm am 01.01.2008 die
interimistische Leitung des Kindergartens übernommen hat. Dementsprechend steht
ihr für den Zeitraum der Karenzvertretung die Kindergartenleiterzulage zu.
Lucia Guczogi hat diesbezüglich auch ein schriftliches Ansuchen abgegeben.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) Lucia Guczogi die Kindergartenleiterzulage (rückwirkend von
01.01.2008 bis 31.03.2010) zu gewähren.
TOP 3)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass das Wohnbauförderungsgesetz geändert wurde,
nunmehr für die Gewährung des Ortskernzuschlages durch die
Wohnbauförderungsstelle die Definition der Ortskerne seitens der Gemeinde
erforderlich ist und übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz.
Dieser erläutert, dass die Abgrenzung der Ortskerne in den beiliegenden
Plandarstellungen nach folgenden Kriterien vorgenommen worden ist:
• historische Entwicklung der beiden Ortsteile als „Straßendörfer“,
• Gebäudesubstanz älter als 50 Jahre (diese wurde stichprobenhaft erhoben),
• fußläufige Entfernung (Distanz 150 Meter) zu öffentlichen bzw. zentralen
Einrichtungen mit „kommunikativer Bedeutung“ (u.a. Gemeindeamt, Schulen,
Kirchen, Gasthäuser) sowie
• zusammenhängende räumliche Abgrenzung.
Gemäß dieser Abgrenzung umfasst der Ortskern im Ortsteil Dörfl folgende
Bereiche:
Hauptstraße (Einmündung Berggasse bis Einmündung Wiesengasse), Berggasse und
Grabengasse. Im Ortsteil Steinberg ergibt sich folgende Abgrenzung des
Ortskerns:
Hauptstraße (Neugasse bis Galerie „Alte Schmiede“), Neugasse, Raiffeisengasse,
Kirchengasse und Mühlwiesengasse.
Über Antrag von GR Johann Neubauer entschließt sich der Gemeinderat nach
einsetzender
Diskussion im Ortsteil Dörfl die Ortskerndefinition um die Dreifaltigkeitsgasse
und die Obere
Hauptstraße bis zur ON 165 (Fam. Reiterits) zu erweitern. Im Ortsteil Steinberg
soll an der
Unteren Hauptstraße der Ortskern bis zur Meierhofgasse ergänzt werden.
4
Über Antrag der
Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den Stimmen aller 16
bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates), die
Ortskerne gemäß den beiliegenden Plandarstellungen - ergänzt im Ortsteil Dörfl
um die Dreifaltigkeitsgasse bzw. die Obere Hauptstraße bis zur ON 165 (Fam.
Reiterits) und ergänzt im Ortsteil Steinberg um die Untere Hauptstraße bis zur
Meierhofgasse — unter Anwendung der folgenden Kriterien abzugrenzen.
BESCHLUSS
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit dem
der Ortskern in den beiden Ortsteilen Steinberg und Dörfl festgelegt wird.
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich des Gemeinderatsbeschlusses erstreckt sich auf die
in den beiliegenden Plandarstellungen ausgewiesenen Flächen.
Abgrenzungskriterien
(1) Sowohl Steinberg als auch Dörfl sind typische Straßendörfer an der
Landesstraße L332 Steinberger Straße. Die Straßendörfer sind parallel zur
Rabnitz bzw. zum Edlaubach angelegt.
(2) Gebäudesubstanz älter als 50 Jahre.
(3) Fußläufige Entfernung (150 Meter) zu öffentlichen bzw. zentralen
Einrichtungen von ‚kommunikativer Bedeutung“ (u.a. Gemeindeamt, Schulen,
Kirchen, Gasthäuser).
(4) Zusammenhängende räumliche Abgrenzung.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
TOP 4)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass letzten Dienstag die wasserrechtliche
Verhandlung zur Aufschließung des Erweiterungsgebietes „Akazienweg“
stattgefunden hat. Dabei wurde auch die Situation des Oberflächenwassers zur
Sprache gebracht. Seitens der Abt. 9 — Wasser- und Abfallwirtschaft wurde dabei
angeraten, zur Ermittlung der anfallenden Oberflächenwässer zusätzlich eine
entsprechende Hochwasserstudie durchzuführen. Diese Studie ist Grundlage für
die Dimensionierung der Maßnahme bei der Einmündung in den
Oberflächenwasserkanal auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis. Lt.
Auskunft von Dl Gustav Spener ist für eine derartige Studie mit Kosten von
maximal Euro 2.000,- netto zu rechnen.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) eine Hochwasserstudie im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ zu
beauftragen. Nach Einholung eines weiteren Preisanbotes soll die Beauftragung
durch die Bürgermeisterin - bzw. wenn infolge des Preisrahmens erforderlich
durch den Gemeindevorstand - vergeben werden.
5
TOP 5)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass das Grundstück Nr. 7023, KG Steinberg im Hintausbereich“ der
Neugasse derzeit als Aufschließungsgebiet Wohngebiet (AW) gewidmet ist. Infolge
eines konkreten Bauvorhabens (Unterstand, Garage) ist nun eine Umwidmung in
Bauland Wohngebiet (BW) erforderlich. Die Voraussetzungen für die Umwidmung sind
gegeben, da die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) folgende Verordnung:
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl vom 15.10.2008, mit der
festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen
gesichert ist.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 i.d.g.F.,
wird verordnet:
§1
Die widmungsgemäße Verwendung des Aufschließungsgebietes Wohngebietes
Grundstück
Nr. 7023, KG Steinberg, ist zulässig, weil die Erschließung dieses Grundstückes
durch
Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
§2
In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet sind Baubewilligungen sowie
Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen
auf
Grund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
Für den Gemeinderat:
(Bürgermeisterin)
angeschlagen am:
abgenommen am:
6
TOP 6)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter DI Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass die Bebauungsrichtlinien „Akazienweg“ bereits seit März 2008 im
Gemeindeamt aufliegen. Seit März wurden außer der Umbenennung von „Trift‘ in
Akazienweg“ keine Änderungen vorgenommen.
Nach Erörterung der wesentlichen Bebauungsinhalte (u.a. Bebauungsweise,
Gebäudehöhe, Baulinien, Dachformen) beschließt der Gemeinderat über Antrag der
Bürgermeisterin einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem
Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates) folgende
Verordnung:
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
BEBAUUNGSRICHTLINIEN „AKAZIENWEG“ gemäß § 25a, BgId. RPLG.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit der
Bebauungsrichtlinien in der KG Steinberg für das Gebiet „Akazienweg“ erlassen
werden
Aufgrund des § 25a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in
der geltenden
Fassung, wird verordnet:
§1 Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die in der
beiliegenden Plandarstellung Plan Nr. 0705-1, Bebauungsrichtlinien
„Akazienweg“, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet,
ausgewiesenen Flächen.
§ 2 Bebauungsweise, Baulinien
(1) Die Bebauungsweise und die Baulinie ist dem beiliegenden Plan Nr. 0705-1 zu
entnehmen.
(2) Im Falle der halboffenen Bebauung ist das Hauptgebäude an der im
beiliegenden Plan Nr. 0705-1 gekennzeichneten seitlichen Grundstücksgrenze oder
in einem Abstand von 1 m von dieser seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten.
(3) Der Bereich zwischen der vorderen, seitlichen und hinteren Baulinie und der
Straßenfluchtlinie ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
§ 3 Gebäudehöhe, Firsthöhe
(1) Die Gebäudehöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und
maximal 6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20c. Die Gebäudehöhe darf an
keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer
Neigung bis 20° 6,8 m überragen.
(2) Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch
die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden
hangunterseitig (Straße auf höherem Niveau) vom bewilligten Straßenniveau bis
zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut und hangoberseitig (Straße auf
niedrigerem Niveau) vom bewilligten verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie
der Außenwand mit der Dachhaut bemessen.
7
(3) Die Lage der Bemessungsstelle an der Straße befindet sich in der Mitte des
geplanten Hauptgebäudes, senkrecht zur Hauptgebäudefront gemessen.
(4) Bei Dächern mit einer Neigung bis 200 wird die Fläche an den beiden
Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe (j)
und an der Frontseite
(= firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
(5) Die Firsthöhe beträgt maximal 8,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max.
7,5 m bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Firsthöhe wird gemittelt und
hangunterseitig (Straße auf höherem Niveau) bezogen auf das bewilligte
Straßenniveau und hangoberseitig (Straße auf niedrigerem Niveau) bezogen auf
das bewilligte verglichene Gelände gemessen.
(6) Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile mit einer Höhe über 5,0 m über dem
bewilligten Gelände sind im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen
zurückzuversetzen oder abzuwalmen, sodass ein Lichteinfallswinkel von 45°,
gemessen an der seitlichen Grundstücksgrenze beginnend in einer Höhe von 5,0 m,
entsprechend der unten abgebildeten Skizzen eingehalten wird.
Darstellung des äußeren Rahmens: Beispiel Dachneigung bis 200
1 m von der seitlichen
Grundstücksgrenze:
450
450
/
max. 5,0 _..i/ <- t
an der seitlichen max. 5,0 m x 1 max. 6,0 nl
Grundstucksgrenze an der seitlichen 1
m
Grundstücksgrenze J, e
Seitliche Grundstucksgrenze Seitliche Grundstücksgrenze
§ 4 Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude (1) Die
Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen.
(2) Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25
bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
(3) Bei der Farbgebung der Gebäude ist auf die Gesamterscheinung des
Straßenraumes Bedacht zu nehmen. Die Verwendung von grellen und glänzenden
Farben ist unzulässig.
(4) Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben
bzw. Materialien zulässig.
(5) Das Anbringen von baubehördlich genehmigungspflichtigen Sonnenkollektoren
und Photovoltaikelementen auf Dächern und nach Süden gerichteten Fassadenteilen
ist zulässig.
(6) Die Anbringung von Reklamen auf Dächern, Häuserwänden und dergleichen ist
untersagt.
(7) Es sind mindestens zwei befestigte Kfz-Stellplätze auf Eigengrund
vorzusehen, wovon zumindest einer uneingefriedet zur Straße auszuführen ist.
8
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom
Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
TOP 7)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter DI Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass in den derzeit rechtkräftigen Bebauungsrichtlinien »Burgstall,
Kleinwiesen, Gartenweg-Nord und Krautackerl“ die Errichtung von Flachdächern
nicht möglich ist (derzeit sind lediglich Steildächer und Pultdächer
zugelassen). Da auch die Errichtung von Flachdächern in diesen Gebieten
vertretbar ist, werden die bestehenden Bebauungsrichtlinien »Burgstall,
Kleinwiesen, Gartenweg-Nord und Krautackerl“ ein erstes Mal abgeändert und um
die Flachdächer erweitert. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert. Das
Gebiet „Krautackerl“ wird darüber hinaus in „Wiesengasse‘ umbenannt.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) folgende Verordnungen:
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „BURGSTALL“
VERORDNUNG
des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit
welcher die Bebauungsrichtlinien „Burgstall“ (KG Steinberg) vom 31.03.2006
geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969,
in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Art.I
Die Bebauungsrichtlinien „Burgstall“ werden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner
Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis
20° 7,5 m
9
überragen. Die
Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die
Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten
Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei
Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden
Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( und an der Frontseite ( firstseitig) bei
nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
2. § 3 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m
bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen
auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
3. § 4 Abs. 2 lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis
45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom
Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „KLEINWIESEN“
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit
welcher die Bebauungsrichtlinien „Kleinwiesen“ (KG Steinberg) vom 16.12.2003
geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969,
in der geltenden Fassung, wird verordnet:
ArtI
Die Bebauungsrichtlinien „Kleinwiesen“ werden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen geändert:
1. §4Abs. 1 lautet
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal
10
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 7,5 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe (j ) und an der Frontseite ( firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst () bemessen.
2.
§ 4 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m
bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen
auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
3. § 4 Abs. 3 lautet:
Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile mit einer Höhe über 5,0 m über dem
bewilligten
Straßenniveau sind im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen
zurückzuversetzen
oder abzuwalmen, sodass ein Lichteinfallswinkel von 45°, gemessen an der
seitlichen
Grundstücksgrenze beginnend in einer Höhe von 5,0 m, entsprechend der
abgebildeten
Skizzen eingehalten wird.
Darstellung des äußeren Rahmens:
Beispiel Dachneigung bis 20° an der seitlichen Grundstücksgrenze:
4.
§ 5 Abs. 2 lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45°
sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
5. § 5 Abs. 3 lautet:
Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben
bzw. Materialien zulässig.
6. § 5 Abs. 4 entfällt.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
45°
max.
5,0 m
an der seitlichen G ru ndstücksg re nze
45°
Grundstücksgrenze
max. 5,0 m an der seitlichen Grundstücksgrenze
II
m
Grundstücksgrenze
Die Bürgermeisterin
11
Diese Verordnung
wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom Zahl: LAD-RO-
genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINRERG-DÖRFL
KG STEINBERG
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN „NÖRDLICHEN
ABSCHNITT
DES GARTENWEGES“
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit
welcher die Bebauungsrichtlinien für den „nördlichen Abschnitt des Gartenweges
(KG Steinberg) vom 18.09.1996 geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des BgId. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969,
in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Al
Die Bebauungsrichtlinien für den „nördlichen Abschnitt des Gartenweges“ werden
nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert;
1. § 4 lit. A) Abs. 2 lautet:
Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben
bzw. Materialien zulässig.
2. § 4 lit. A) Abs. 3 lautet;
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m
bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen
auf das bewilligte verglichene Gelände gemessen.
3. § 4 lit. A) Abs. 4 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Außenwandhöhe darf an keiner
Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer Neigung bis
20° 6,8 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der
Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen
werden vom bewilligten verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand
mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die
Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( ) und an der
Frontseite ( firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst
() bemessen.
4. § 4 lit. A) Abs. 6 wird eingefügt und lautet;
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis
45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 20° zulässig.
5. § 4 lit. C) entfällt.
12
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom
Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am
abgenommen am
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG DÖRFL
1. ÄNDERUNG DER BEBAUUNGSRICHTLINIEN „KRAUTACKERL“
(INKL. UMBENENNUNG IN „WIESENGASSE“)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit
welcher die Bebauungsrichtlinien „Krautackerl“ (KG Dörfl) vom 21.10.2005
geändert werden (1. Änderung)
Gemäß §25a in Verbindung §24 des BgId. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969,
in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Art1
Die Bebauungsrichtlinien „Krautackerl“ werden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
geändert:
1. Die Bebauungsrichtlinien werden von Krautackerl“ in „Wiesengasse“ umbenannt.
2. § 3 Abs. 1 lautet:
Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und maximal
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner
Stelle bei Sattel- und Walmdächern 5,5 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20°
75 m überragen. Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der
Gebäudeseitenflächen durch die Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die
Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten Straßenniveau bis zur Schnittlinie
der Außenwand mit der Dachhaut bemessen. Bei Dächern mit einer Neigung bis 20°
wird die Fläche an den beiden Gebäudeseiten bis zur Dachtraufe ( ) und an der
Frontseite (= firstseitig) bei nicht abgestuften Gebäuden bis zum Dachfirst
bemessen.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
Die Firsthöhe beträgt maximal 9,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max. 8,0 m
bei Dächern mit einer Neigung bis 200. Die Firsthöhe wird gemittelt und bezogen
auf das bewilligte Straßenniveau gemessen.
13
4. § 4 Abs. 2
lautet:
Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis
45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 200 zulässig.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom
Zahl: LAD-RO- genehmigt.
angeschlagen am:
abgenommen am
TOP 8)
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass analog zu den im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung
beschlossenen Bebauungsbestimmungen „Gartenweg-Süd“ nun jene Gebiete innerhalb
des Gemeindegebietes definiert werden, wo zukünftig die Errichtung von Flach-
und Pultdächern ermöglicht wird. Deshalb wurden von Ihm für die Gebiete
Mühlwiesengasse, Fasangasse und Großes Gassl“ entsprechende Regelungen
ausgearbeitet. Das konkrete Bauvorhaben der Fam. Schneller im „Großen Gassl“
wurde dabei entsprechend berücksichtigt und entspricht den vorliegenden
Bestimmungen.
GR Johann Neubauer spricht sich dafür aus, die vorliegenden Bestimmungen im
Ortsteil Dörfl auch auf die Grabengasse, Dreifaltigkeitsgasse und die
Esterhazygasse auszudehnen.
Nach einsetzender Diskussion beschließt der Gemeinderat zunächst einstimmig
(mit den
Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates) die ggst. Bebauungsbestimmungen auch auf die Esterhazygasse (bis
zur
Familie Pötzl) zu erweitern. Aufgrund der bereits überwiegend bebauten
Grabengasse und
Dreifaltigkeitsgasse werden zur „Wahrung der Nachbarrechte“ in diesen beiden
Gassen Pult und Flachdächer auch zukünftig nicht ermöglicht.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat anschließend
einstimmig (mit den Stimmen aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates) die folgenden Bebauungsbestimmungen:
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BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN
MARKTGEMEINDE STEINBERG-DÖRFL
KG STEINBERG „MÜHLWIFSENGASSE“
KG DÖRFL „FASANGASSE, ESTERHAZYGASSE, GROSSES GASSL“
BESCHLUSS
des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl, vom 15.10.2008, mit dem
zur „Wahrung des Ortsbildes“ Bebauungsbestimmungen für die Siedlungsbereiche
„Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse, Esterhazygasse und Großes Gassl
(alle KG Dörfl)‘ erlassen werden
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich der Bebauungsbestimmungen erstreckt sich auf die
in den beiliegenden Plandarstellungen ausgewiesenen Flächen.
Bebauungsweise, Baulinien
(1) Es wird die offene und halboffene Bebauungsweise festgelegt.
(2) In den Gebieten Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse und
Esterhazygasse (beide KG Dörfl) wird die vordere zwingende Baulinie für alle
Bauplätze mit mindestens 5,0 m und maximal 8,0 m von der Straßenfluchtlinie
festgelegt (Vorgartentiefe mindestens 5,0 m und maximal 8,0 m). Der Bereich
zwischen der vorderen Baulinie und der Straßenfluchtlinie ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten.
Außenwandhöhe, Firsthöhe
(1) Die Außenwandhöhe beträgt maximal 5,0 m bei Sattel- und Walmdächern und
maximal
6,0 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Außenwandhöhe darf an keiner
Stelle bei
Sattel- und Walmdächern 5,8 m und bei Dächern mit einer Neigung bis 20° 6,8 m
überragen.
(2) Die Außenwandhöhe ergibt sich aus der Summe der Gebäudeseitenflächen durch
die
Gesamtlänge der Gebäudeseiten. Die Gebäudeseitenflächen werden vom bewilligten
Straßenniveau bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bemessen.
(3) Die Lage der Bemessungsstelle an der Straße befindet sich in der Mitte des
geplanten
Hauptgebäudes, senkrecht zur Hauptgebäudefront gemessen.
(4) Bei Dächern mit einer Neigung bis 20° wird die Fläche an den beiden
Gebäudeseiten bis
zur Dachtraufe () und an der Frontseite (= firstseitig) bei nicht abgestuften
Gebäuden
bis zum Dachfirst bemessen.
(5) Die Firsthöhe beträgt maximal 8,0 m bei Sattel- und Walmdächern und max.
7,5 m bei Dächern mit einer Neigung bis 20°. Die Firsthöhe wird bezogen auf das
bewilligte Straßenniveau gemessen.
(6) In den Gebieten Mühlwiesengasse (KG Steinberg), Fasangasse und
Esterhazygasse (beide KG Dörfl) sind sämtliche Gebäude und Gebäudeteile im
Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen mit einer Höhe über 5,0 m über dem
bewilligten Straßenniveau zurückzuversetzen oder abzuwalmen, sodass ein
Lichteinfallswinkel von 45°, gemessen an der seitlichen Grundstücksgrenze
beginnend in einer Höhe von 5,0 m, entsprechend der unten abgebildeten Skizzen
eingehalten wird.
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Darstellung
des äußeren Rahmens: Beispiel Dachneigung bis 20°
an der seitlichen Grundstücksgrenze:
45*
45*
max. 5Cm ‘7‘
an der seitlichen : max. 5,0 m m
Grundstücksgrenze an der seitlichen
1 Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude
(1) Die Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen.
(2) Die Erscheinungsform der Häuser darf keine alpine Charakteristik aufweisen.
(3) Für Hauptgebäude sind Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25
bis 45° sowie Dächer mit einer Neigung bis 200 zulässig.
(4) Bei der Farbgebung der Gebäude ist auf die Gesamterscheinung des
Straßenraumes Bedacht zu nehmen. Die Verwendung von grellen und glänzenden
Farben ist unzulässig.
(5) Als Farbgebung der Dachdeckung sind rote, braune, graue und schwarze Farben
bzw. Materialien zulässig.
(6) Das Anbringen von baubehördlich genehmigungspflichtigen Sonnenkollektoren
und Photovoltaikelementen auf Dächern und nach Süden gerichteten Fassadenteilen
ist zulässig.
(7) Die Anbringung von Reklamen auf Dächern, Häuserwänden und dergleichen ist
untersagt.
(8) Gaupen sind in die Dachfläche zu integrieren. Das bedeutet, dass ihre
Gesamtlänge nicht mehr als 35 % der Dachtraufenlänge betragen darf.
(9) Straßenseitig ist die Errichtung von Satelliten-, Parabol- und Funkantennen
nicht zulässig. Fernsehantennen sind unter Dach, jedenfalls an Stellen, die vom
Straßenraum aus nicht einsehbar sind, zu errichten.
(10) Es sind mindestens zwei befestigte Kfz-Stellplätze auf Eigengrund vorzusehen,
wovon zumindest einer uneingefriedet zur Straße auszuführen ist.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin
TOP 9)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass aufgrund des Bauansuchens der Familie
Schneller das „Große Gassl“ verkehrstechnisch untersucht wurde und übergibt das
Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser erläutert, dass dieser
Tagesordnungspunkt lediglich der Information der Gemeinderäte dient.
Die Zufahrt zum geplanten Einfamilienhaus der Familie Schneller ist über das
Große Gassl“ geplant. Das „Große Gassl“ weist derzeit eine Grundstücksbreite
von rd. 7,5 Metern auf, davon rd. 5,5 m Fahrbahn. Linienbusse fahren in beide
Richtungen. Derzeit finden über das
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„Große Gassl“
keine Zu-/Abfahrten zu Wohnobjekten statt. Entlang dieser Gasse sind jedoch
beiderseits rechtskräftige Baulandwidmungen vorhanden. Zusätzlich sind im
Südwesten im Bereich „Esterhazy“ ebenfalls großflächige Baulandwidmungen
gegeben.
Basierend auf den derzeitigen Gegebenheiten (u.a. Gegenverkehr, keine
Einbahnführung oder Sperre, Busverkehr) wurde vom Planungsbüro PanMobile (Dl
Christian Grubits, Eisenstadt) eine verkehrstechnische Analyse des „Großen
Gassl‘s“ durchgeführt, in der aus verkehrstechnischer Sicht die
Mindesterfordernisse für die zukünftigen verkehrlichen Anforderungen definiert
werden. Empfohlen wird ein schmaler Fahrbahnquerschnitt unter Berücksichtigung
des Busverkehrs von 5,5 m. Der Gehbereich sollte eine Breite von mindestens 2,0
m aufweisen. Zusätzlich wird ein Seitenstreifen (Bankett/Grünfläche) mit je 1,0
m vorgeschlagen. Dadurch ergibt sich eine Grundstücksbreite von 9,5 m
(Querschnitt:
1,0 m Seitenstreifen — 2,0 m Gehbereich — 5,5 m Fahrbahn — 1,0 m
Seitenstreifen). Längerfristig besteht bei dieser Grundstücksbreite auch die
Möglichkeit, bei Bedarf auch einen Querschnitt mit Parkstreifen (für Besucher
und zukünftige Wohnnutzungen), abwechselnd mit einem Grünstreifen (Bauminseln)
mit einer Breite von 2,0 m einzuplanen (Querschnitt: 2,0 m Gehbereich — 5,5 m
Fahrbahn — 2,0 m Parken/Grünstreifen). Zum Vergleich dazu beträgt die
Grundstücksbreite der Erschließungsstraße im Gebiet „Akazienweg“ 9,0 m
(Querschnitt: 2,0 m Gehbereich — 5,0 m Fahrbahn — 2,0 m Parken? Grünstreifen).
In diesem Gebiet ist jedoch — im Gegensatz zum Großen Gassl - weder
Durchzugsverkehr noch Busverkehr gegeben.
Um die — von den beiden Anrainern - im Bedarfsfall erforderliche
Abtretungsfläche zu bestimmen, wurde das „Große Gassl“ vermessen. Zur
Verbreiterung des „Großen Gassl‘s‘ von derzeit rd. 7,5 m auf 9,5 m sind von den
Anrainern jeweils 163 m2 erforderlich. Durch die vorliegende Vermessung soll
der Gemeinde lediglich die Möglichkeit gesichert werden, das „Große Gassl“ im
Bedarfsfall baulich verbreitern zu können (zB zur Schaffung von geeigneten
Fußgänger- und Grünbereichen, sollte in den Baulandgebieten im Südwesten
(Esterhazy) eine entsprechende Aufschließung vorgenommen werden). Diese
Absicherung wird mittels Baulinie im Bauverfahren der Familie Schneller
durchgeführt. Das geplante Einfamilienhaus der Familie Schneller kann in
Absprache mit den Bauwerbern und deren Planer auch nach Festlegung dieser
Baulinie in der beantragten Form umgesetzt werden. Lediglich eine neue
Einfriedung ist an der Teilungslinie gemäß der Vermessung zu errichten (d.h.
rd. 1 m hinter der bestehenden Einfriedung). Die bestehende Einfriedung kann
jedoch belassen und auch instandgehalten werden.
Vor einer baulichen Verbreiterung des „Großen Gassl‘s“ sind die derzeit
vorhandenen Engstellen (bestehendes Wohnhaus und bestehende Einfriedungsmauer
vorne an der Hauptstraße, Brücke über die Edlau mit einer Durchfahrtsbreite von
rd. 5,3 m) zu beseitigen bzw. geeignete Lösungen zu erarbeiten, um die bauliche
Umgestaltung als Gesamtlösung im gesamten Abschnitt (von der Hauptstraße bis
über die Edlau (bis zum Baulandgebiet „Esterhazy“)) erzielen zu können.
Auf Anfrage von GR Viktor Emmer betont die Bürgermeisterin, dass heute kein
Beschluss gefasst wird. Die Abtretung wird erst im Bedarfsfall schlagend und
die ggst. Vorgangsweise wurde mit der Burgenländischen Landesregierung abgestimmt.
Die ÖVP vertritt den Standpunkt, dass das „Große Gassl“ rückgebaut und nicht
verbreitert werden sollte, da auch durch eine optische Verbreiterung und
Begradigung zusätzlicher Verkehr angezogen und infolge dessen die Straße auch
zum „Schnellfahren“ einladen würde.
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TOP 10)
Dieser Punkt wurde auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses in die
Tagesordnung aufgenommen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass infolge des vor Kurzem im Gemeindeamt
eingelangten Bescheides der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung
der Abwasserbeseitigungsanlage — Ortsnetz Steinberg (Einreichprojekt vom März
2008, wasserrechtliche Verhandlung vom 07.10.2008) bereits heuer mit der
Aufschließung des Erweiterungsgebietes „Akazienweg“ begonnen werden könnte. Mit
den Einbautenträgern hat am 20.06.2008 ein erstes Gespräch stattgefunden.
Zwischenzeitlich liegen Anbote des Wasserleitungsverbandes, der Bewag und der
B.net vor. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist die Beauftragung der
einzelnen Einbautenträger sowie freie Kapazitäten der mit dem Bauabschnitt 09
beauftragten Baufirma Wilfling.
Die Bürgermeisterin übergibt das Wort an Amtsleiter Dl Jürgen Hatz. Dieser
berichtet, dass folgende Anbote vorliegen:
• Wasser- und Abwasserverband Lockenhaus und Umgebung - Herstellung der
Wasserversorgung (Ortsnetzerweiterung): Der Kostenanteil für die Gemeinde sind
die Materialkosten und die Grabungsarbeiten. Die Materialkosten belaufen sich
lt. Anbot vom 22.07.2008 auf € 9.891,81 (inkl. MWSt.). Die Grabungsarbeiten
fehlen dabei noch, da diese gemeinsam mit den Kanalarbeiten durchgeführt
werden. Gemäß der üblichen Vorgangsweise werden im Zuge der
Aufschließungsarbeiten auch die Hausanschlüsse der Wasserversorgung
hergestellt. Diese Kosten im Ausmaß von € 800,- (exkl. MWSt.) pro Baugrundstück
sind jedoch von den privaten Bauwerbern zu tragen und werden von der Gemeinde
vorfinanziert. Diese Hausanschlusskosten können im Baufall von den Bauwerbern
indexangepasst zurückgefordert werden. Die Hausanschlusskosten für alle 18
Baugrundstücke — die von der Gemeinde vorzufinanzieren sind - belaufen sich auf
Euro 17.280,- (inkl. MWSt.).
• Bewag — Stromversorgung (Herstellung der Hausanschlüsse): Diese
Hausanschlüsse werden ebenfalls gemäß der üblichen Vorgangsweise bereits im
Zuge der Kanal- und Wasseraufschließung hergestellt. Die Kosten betragen €
1.300,- (exkl. MWSt.) pro Baugrundstück und sind von den privaten Bauwerbern zu
tragen. D.h. diese Kosten im Ausmaß von € 28.080,- (inkl. MWSt.) für alle 18
Baugrundstücke werden ebenfalls von der Gemeinde vorfinanziert und können im
Baufall von den Bauwerbern indexangepasst zurückgefordert werden.
• B.net — Finanzierungsbeteiligung für den Kabelnetzausbau Steinberg-Dörfl im
Erweiterungsgebiet „Akazienweg“: Die Anschlussgebühr beträgt lt. Anbot vom
01.09.2008 Euro 4.320,- (inkl. MWSt.).
Die Bürgermeisterin berichtet, dass nach Rücksprache mit QAM Treiber die
Finanzierung dieser Aufschließungsarbeiten bereits im Jahr 2008 mehr oder
weniger möglich ist, zumal durch den Baugrundstücksverkauf Einnahmen zu
verzeichnen sind. Die Gemeinde hat weiters für das Jahr 2008 zusätzlich €
60.000,- vom Landeshauptmann an Bedarfszuweisungen für lnfrastrukturmaßnahmen
bekommen, die — bei entsprechendem Bedarf ebenfalls anteilsmäßig (d.h. aufgeteilt
auf die beiden Ortsteile) — zur Aufschließung des ggst. Erweiterungsgebietes
herangezogen werden können.
Der Gemeinderat kommt zur Ansicht, dass eine Erdgasversorgung im
Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ nicht notwendig ist.
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Über Anfrage von GR Karl Waldherr wurde auch die Zweckmäßigkeit einer
Nahwärme-/ Fernwärmeversorgung diskutiert. Lt. GR Wolfgang Heißinger ist dabei
entscheidend, dass die Gemeinde als „Projektträger auftritt und klare
Auflagen/Bedingungen für die Bauwerber vorgibt (d.h „Anschlusspflicht an die
Nah-/Fernwärme“). Die Bürgermeisterin berichtet, dass seitens der derzeit
bekannten privaten Bauwerber kein Interesse an einer Versorgung mit
Nah-/Fernwärme besteht und daher ein entsprechender Bedarf im ggst.
Erweiterungsgebiet nicht gegeben ist. Für das nächste größere
Erweiterungsgebiet sollte jedenfalls auch eine Versorgung mit Nah-/Fernwärme
überlegt, Beispiele aus anderen Gemeinden begutachtet/geprüft, Betreiber
kontaktiert und entsprechende Kostenschätzungen eingeholt werden.
Über Antrag der Bürgermeisterin beschließt der Gemeinderat einstimmig (mit den
Stimmen
aller 16 bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderates)
den
Wasser- und Abwasserverband Lockenhaus und Umgebung (Materialkosten €9.891,81
inkl.
MWSt., Hausanschlusskosten € 17.280,- inkl, MWSt.), die Bewag
(Hausanschlusskosten €
28.080,- inkl. MWSt.) und die B,net (Anschlussgebühr € 4.320,- inkl. MWSt.).
mit den
Aufschließungsarbeiten im Erweiterungsgebiet „Akazienweg“ zu beauftragen.
TOP 11)
Die Bürgermeisterin berichtet, dass QAM Treiber mit 30.11.2008 in
Pension geht und für die Verabschiedung ein Termin für die Feier (Essen im
Gasthaus Faymann) sowie ein Abschiedsgeschenk festgelegt werden sollte. Zwecks
Abstimmung werden von der Bürgermeisterin zwei Termine vorgeschlagen. Das
Geschenk sollte lt. Ansicht des Gemeinderates einen Gesamtwert von Euro 1.000,-
aufweisen. Dies könnte zB eine Uhr oder Reisegutscheine sein. GR Peter Leidl
wird eine Gesangsabordnung und GR Johann Wanovits eine Musikabordnung
organisieren. Die Ehegattin von OAM Treiber wird ebenfalls eingeladen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass vom Sportclub Dörfl ein Ansuchen mit der
Bitte um
Unterstützung des Sportvereins beim Kabinenneubau abgegeben wurde und liest
dieses
Ansuchen vor. Grundsätzlich stehen zwei Varianten zur Diskussion:
a) Neubau der Kabine inkl. Errichtung von Wohnungen (gemeinsam mit der
Oberwarter Siedlungsgenossenschaft(OSG)) im Nordosten (Bereich
„Herrschaftsberg“),
b) Abriss der Kabinen und Neubau am bestehenden Standort im Südwesten.
Für Variante a) liegt bereits eine Planung (Architekturbüro Taschner) und
Kostenschätzung der OSG vor (Kostenanteil Kabinen rd. € 250.000 netto — kann
durch Eigenmittel und diverse Förderungen (BFV, ASVÖ, usw.) reduziert werden).
Für Variante b) sind derzeit noch keine Kosten bekannt.
GR Kurt Putz (= Obmann des Sportclub Dörfl) gibt bekannt, dass im November eine
Generalversammlung des Sportclub Dörfl mit Wahl des neuen Vorstandes
stattfindet. Anschließend werden zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise
Gespräche zwischen dem neuen Vorstand des Sportclubs Dörfl und der
Gemeindevertretung vereinbart.
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Die Bürgermeisterin berichtet weiters, dass betreffend den Ungarischunterricht
im Kindergarten bereits zwei Gespräche mit potentiellen Bewerberinnen geführt
wurden. Das Stundenausmaß des Ungarischunterrichts im Kindergarten Steinberg
beträgt 15 Stunden. Zwecks Erhöhung des Stundenausmaßes hat die Bürgermeisterin
auch bereits Vorgespräche mit dem Bürgermeister von Piringsdorf geführt, der
ebenfalls Interesse an einer Anstellung einer Ungarischpädagogin im
Kindergarten geäußert hat. Interimistisch werden die Kinder des Kindergartens,
die nächstes Jahr in die Volksschule kommen, im Ausmaß von zwei Wochenstunden
von der Ungarischlehrerin der Volksschule (Fr. Aranka Erdölyi) betreut. Gemäß
Information der Bürgermeisterin ist bei Nachhilfestunden mit einem Kostenrahmen
von 30 — 50 Euro pro Stunde zu rechnen. Frau Aranka Erdölyi bekommt für die
Betreuung der Kindergartenkinder in dieser Übergangszeit Euro 30,- pro Stunde.
Zur Kassaprüfung von letzten Freitag berichtet die Bürgermeisterin, dass die
Kanalrechnungen derzeit auf einem „allgemeinen“ Konto gebucht sind, da die
Schlussrechnung und somit Aufsplittung auf die beiden Ortsteile noch nicht
vorliegt. GR Johann Wanovits stellt die Frage, wo Kosten/Bauvorhaben gebucht
werden, die sich über den Buchungsstichtag des Jahresabschlusses (31.12.)
erstrecken. Die Bürgermeisterin wird dies bei QAM Treiber erfragen.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass in Absprache mit Vizebürgermeister Josef
Krutzler gemäß dem Wunsch von Altbürgermeister Josef Ehrenreich bei seinem
Begräbnis auf eine Kranzspende seitens der Gemeinde verzichtet und der
entsprechende Betrag auf ein eingerichtetes Spendenkonto einbezahlt wird.
GR Viktor Emmer stellt die Frage, welche Schritte seitens der Gemeinde gegen
die illegale Ablagerung des Bauschuttes im Gebiet „Simafeld“ unternommen
wurden. Die Schuttablagerung wurde zwischenzeitlich mit Bodenaushub zugedeckt.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft
(BH) zuständig ist und deshalb seitens der Gemeinde zunächst keine weiteren
Schritte unternommen wurden. Nach Rücksprache mit der BH (Fr. Mag. Korner)
erläutert GR Viktor Emmer, dass seitens der Gemeinde der Grundeigentümer
schriftlich aufgefordert werden sollte, den Bauschutt innerhalb einer
bestimmten Frist (jedenfalls vor Wintereinbruch) zu entfernen, ansonsten eine
Anzeige bei der BH vorgenommen werden müsste. Die Bürgermeisterin erwidert, dass
Sie diesbezüglich mit dem Grundeigentümer ein persönliches Gespräch führen
wird.
GR Peter Leidl stellt die Frage, wem das Grundstück im Bereich des „Standes“ im
Ortsteil Dörfl gehört. Die Bürgermeisterin berichtet, dass sich lt. aktuellem
Grundbuchsstand das betreffende Grundstück im Eigentum der „F.E.
Familienprivatstiftung Eisenstadt‘ befindet.
Auf Anfrage von GR Hans Peuker berichtet GR Johann Neubauer, dass betreffend
dem Ankauf der Kirchenorgel Dörfl morgen eine öffentliche Pfarrgemeinderatssitzung
stattfindet, bei dem der Beschluss zur Anschaffung einer elektrischen
Kirchenorgel gefasst werden soll.
20
GR
Karl Waldherr stellt die Frage, ob vor ca. 15 Jahren im Gemeinderat beschlossen
wurde, dass seitens der Gemeinde für Baumaßnahmen im Ortskern einen
Baukostenzuschuss in der Höhe von ATS 50.000,- gewährt wird? Es sollte geprüft
werden, ob der Baukostenzuschuss nur diskutiert oder auch beschlossen wurde.
Sollte dies nicht beschlossen worden sein, wären seitens der Gemeinde adäquate
Förderungen zu überlegen.
Ende: 22 Uhr 15
V.g.g.